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Amtsgericht Aachen·13 C 36/05·20.03.2005

Kostenentscheidung nach Verkehrsunfall: Auferlegung der Kosten gem. § 91a ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten hatten nach Rechtshängigkeit die Forderung vollständig beglichen. Die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt, sodass das Gericht nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden hatte. Das Amtsgericht auferlegte die Kosten den Beklagten, da diese voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis unterlegen wären; die 1,3-fache Gebühr wurde als gerechtfertigt angesehen.

Ausgang: Kostenentscheidung zugunsten des Klägers: Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien das Verfahren nach teilweiser oder vollständiger Erledigung, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO.

2

Die Kosten des Rechtsstreits sind demjenigen aufzuerlegen, der aller Voraussicht nach ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.

3

Eine Erledigungserklärung enthebt das Gericht nicht von der Entscheidung über die Kostenverteilung des Rechtsstreits.

4

Bei der Erstattung von Anwaltsgebühren in Verkehrsunfallangelegenheiten kann ein 1,3-facher Gebührensatz grundsätzlich als angemessene Grundlage der Gebührenbemessung gelten.

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Streitwert: 95,00 Euro.

Gründe

2

Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

3

Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden des Klägers nach dem Unfall vom 25.09.2004 ist unstreitig. Die Beklagten hatten vor Rechtshängigkeit die Anwaltsgebühren des Klägers lediglich auf der Basis einer 1,0-fachen Gebühren reguliert, während der Kläger nunmehr noch den Rest zu einer 1,3-fachen Gebühr eingeklagt hat. Nach Rechtshängigkeit haben die Beklagten die Klageforderung voll beglichen.

4

Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Gem. § 91 a ZPO war damit nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da dieser aller Voraussicht nach ohne das erledigende Ereignis unterlegen wären. Der Ansatz von einer 1,3-fachen Gebühr durch den Kläger-Vertreter in der streitgegenständlichen Verkehrsunfallangelegenheit war nicht zu beanstanden.

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B, 21.03.2005

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Dr. Moosheimer

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Richter am Amtsgericht