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Amtsgericht Aachen·13 C 250/05·09.11.2005

Klage auf Schmerzensgeld nach Verletzung beim Karnevalsumzug abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchmerzensgeldAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens nach einer Platzwunde, die er beim Rosenmontagszug erlitt. Zentral war, ob ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht oder der Kläger in das Verletzungsrisiko eingewilligt hat. Das Amtsgericht verneint den Anspruch und weist die Klage ab, weil Zuschauer bei Karnevalsumzügen konkludent das typische Wurf- und Verletzungsrisiko akzeptieren. Eine örtliche Abweichung von der regionalen Gewohnheit begründet keine fehlende Einwilligung.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen Platzwunde beim Rosenmontagszug mangels Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.1 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zuschauer bei Brauchtumsumzügen nehmen konkludent das typische Risiko hin, dass von Festwagen Gegenstände in die Zuschauermenge geworfen werden; verwirklicht sich dieses Risiko, begründet dies grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

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Bei der Beurteilung der Einwilligung des Zuschauers sind die regional üblichen Gepflogenheiten maßgeblich; auf einzelne lokale Gewohnheiten kann sich der Zuschauer nicht in einer Weise verlassen, die eine Einwilligung ausschließt, soweit die regionale Praxis andere Risiken erwarten lässt.

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Die Behauptung, an einem konkreten Ort seien bestimmte Wurfgegenstände zuvor nicht geworfen worden, reicht nicht aus, die konkludente Einwilligung zu widerlegen, sofern im weiteren regionalen Umfeld das Werfen solcher Gegenstände üblich ist.

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Eine Ausnahme von der angenommenen Einwilligung liegt nur vor, wenn fremde, ortsfremde Gepflogenheiten mit besonderen und neuartigen Gefahren übernommen werden, die nicht mit der regionalen Praxis vergleichbar sind.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteiles gegen ihn vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 1.043,20 Euro.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens nach einer Verletzung bei einem Karnevalsumzug.

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Am 07.02.2005 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger, als er den Rosenmontagszug in B ansah, eine Platzwunde auf der Stirn. Diese Wunde wurde im Krankenhaus X, in welches der Kläger mit einem Krankenwagen gebracht worden war, mit Silikon geschlossen.

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Der Kläger trägt vor, Ursache seiner Stirnverletzung sei gewesen, dass der Beklagte Ziffer 1) vom Karnevalswagen der Beklagten Ziffer 2) aus mit einem scharfkantigen Karton, wohl einem Pralinenkarton, in Richtung des Klägers geworfen habe. Dieser Karton habe den Kläger an der Stirn getroffen. Neben materiellem Schaden in Höhe von 43,20 Euro stünde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zu.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, wobei der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen hält, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2005 an den Kläger zu zahlen,

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen

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Betrag in Höhe von 43,20 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2005 an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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Klageabweisung.

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Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger durch einen vom Beklagten Ziffer 1) geworfenen Karton verletzt worden sei. Jedenfalls aber habe der Kläger in ein derartiges Verletzungsrisiko eingewilligt.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1, 249 ff BGB zu.

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Dahinstehen kann, ob Ursache der Platzwunde auf der Stirn des Klägers tatsächlich ein durch den Beklagten Ziffer 1) von einem Wagen der Beklagten Ziffer 2) geworfener Karton, etwa ein Pralinenkarton, war. Selbst wenn der Klägervortrag zutreffen würde, hätte sich nur ein Verletzungsrisiko verwirklicht, in welches der Kläger durch seine Anwesenheit beim Rosenmontagsumzug eingewilligt hatte.

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Es ist allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen aus Gegenstände unter die Zuschauer geworfen werden. Dass hierdurch für die Zuschauer das Risiko besteht, von einem derartigen Gegenstand auch verletzt zu werden, kann auch dem Kläger nicht unbekannt geblieben sein. Wenn der Kläger gleichwohl als Zuschauer einen Karnevalsumzug ansieht, willigt er hierdurch konkludent in ein derartiges Verletzungsrisiko ein. Wenn der Kläger dann tatsächlich durch einen derart geworfenen Gegenstand verletzt wird, kann er daraus jedenfalls keine Schadensersatzansprüche ableiten.

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Daran ändert auch die Argumentation des Kläger-Vertr. im Termin vom 20.10.2005 nichts. Dieser hat erklärt, im B-er Karneval sei bislang lediglich nur mit Kamelle geworfen worden. Andere Gegenstände seien, wenn überhaupt, nur von den Wagen an Zuschauer heruntergereicht, nicht aber in die Zuschauermenge geworfen worden.

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Der Kläger habe deshalb jedenfalls beim Rosenmontagsumzug in B nicht mit einem geworfenen Pralinenkarton rechnen müssen.

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Dieser Argumentation kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger dabei gerade auf besondere, dem Gericht im übrigen nicht bekannte Gepflogenheiten nur in B abstellt. Maßgeblich zur Beurteilung der Situation, in welche der Kläger durch seine Anwesenheit eingewilligt hat, ist nicht nur der konkrete Ort B, sondern das gesamte Rheinland. Ansonsten wären etwa Fälle mit Umzugsbesuchern aus dem Umland anders zu beurteilen als mit Ortsansässigen. Im Rheinland aber ist es, wie auch der Kläger nicht bestritten hat, üblich, außer mit Kamelle auch mit anderen Gegenständen wie etwa Pralinenschachteln oder Schokoladetafeln zu werfen. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, solches sei in B bisher nicht der Fall gewesen, zutrifft, konnte der Kläger doch nicht darauf vertrauen, dass beim Rosenmontagsumzug 2005 nunmehr nicht auch in B im Anschluß an die Gepflogenheiten der Umgebung mit Pralinenschachteln geworfen wird. Vielmehr lag es nahe, dass derartiges Wurfgut nunmehr auch in B verwendet wird. Auch hierin hat der Kläger durch seine Anwesenheit konkludent eingewilligt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Gebräuche aus einem völlig anderen Landesteil Deutschlands mit einer eigenen und vom rheinischen Karneval getrennten Fastnachtstradition übernommen würden, welche besondere und neue Gefahren mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen wäre dem Kläger Recht zu geben, dass eine Einwilligung in diese Gefahren nicht vorgelegen hätte. Dies aber ist mit dem Werfen von Pralinenkartons in B nicht gleichzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.