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Amtsgericht Aachen·13 C 173/06·27.02.2007

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Markenreparatur und Einlackierung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall fiktiven Schadensersatz; die Beklagte regulierte nur teilweise mit Abzügen bei Stundenverrechnungssätzen und Einlackierungskosten. Das AG Aachen gab der Klage vollumfänglich statt. Es folgte dem Sachverständigengutachten: Ersatz nach Sätzen markengebundener Fachwerkstätten sowie vollständige Einlackierung und Pauschale sind zu ersetzen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Tragung der Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen markengebundener Fachwerkstätten verlangen, wenn es sich nicht um ein nahezu wertloses Altfahrzeug handelt.

2

Die Verweisung auf nicht markengebundene (freie) Werkstätten ist nur zulässig, sofern die Versicherungsseite die Gleichwertigkeit der Reparaturqualität und die Zumutbarkeit für den Geschädigten substantiiert darlegt.

3

Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Lackierungsergebnisses kann die Einlackierung angrenzender Bauteile erforderlich und damit erstattungsfähig sein; die Kosten sind bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn ein Sachverständiger dies bestätigt.

4

Das Gericht kann die Höhe einer pauschalen Kostenposition gemäß § 287 ZPO schätzen; eine Kostensatzpauschale von 25,00 € ist zuerkennbar, wenn sie dem geschätzten Aufwand entspricht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG i. V. mit § 3 Ziffer 1 PflVG§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11, § 711 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 855,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2006 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 58,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.06.2006 zu bezahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 855,94 €

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

3

Am 19.03.2006 ereignete sich in C ein Verkehrsunfall, wobei die volle Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist. Beschädigt wurde dabei der PKW I des Klägers, welcher am 08.04.2004 zum erstenmal zum Verkehr zugelassen wurde und zum Unfallzeitpunkt eine Kilometerleistung von 55.401 km aufwies.

4

Der Kläger hat seinen Schaden fiktiv auf der Basis eines Gutachtens der E über einen Betrag in Höhe von 2.333,71 € abgerechnet. Die Beklagte hat jedoch lediglich 1.482,77 € reguliert. Die teilweise Regulierungsverweigerung der Beklagten beruht darauf, dass die Beklagte bei den Lohnkosten einen Betrag in Höhe von 135,71 € abgezogen hat, weil sie nicht mit den Stundenverrechnungssätzen markengebundener Fachwerkstätten gerechnet hat, und außerdem bei den Lackierungskosten einen Betrag in Höhe von 715,23 € abgezogen hat, weil eine Einlackierung der angrenzenden Bauteile nicht erforderlich sei. Auch hat die Beklagte auf die vom Kläger mit 25,00 € begehrte Kostenpauschale lediglich 20,00 € bezahlt.

5

Der Kläger trägt vor, maßgeblich zur Ermittlung seines Schadens seien die Stundensätze markengebundener Fachwerkstätten. Auch die Einlackierung der angrenzenden Bauteile sei zwingend erforderlich, um den Schaden zu beseitigen. Die Kostenpauschale betrage 25,00 €.

6

Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

8

Die Beklagte beantragt,

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Klagabweisung.

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Die Beklagte trägt vor, dem Kläger sei eine Reparatur bei nicht markengebundenen Werkstätten zuzumuten. Dies stelle eine günstigere, aber gleichwertige Alternative da. Ob eine Beilackierung über mehrere Teile hinweg erforderlich sei, könne erst bei der konkreten Durchführung der Lackierarbeiten beurteilt werden. Dies sei nicht zwingend so. Die Kostenpauschale betrage allenfalls 20,00 €.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das sich in der Akte befindliche Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG i. V. mit § 3 Ziffer 1 PflVG Schadensersatz in der beantragten und zuerkannten Höhe verlangen.

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Der durch den Unfall beschädigte PKW des Klägers stellt ein gebrauchtes Fahrzeug durchschnittlichen Alters mit durchschnittlicher Laufleistung dar. Insbesondere handelt es sich nicht um ein fast wertloses Altfahrzeug, für welches bei einem möglichen Verkauf ohnehin kaum noch ein Erlös zu erzielen ist. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger nach der Entscheidung BGH NJW 2003 S. 2086 ff. auch bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Reparaturwerkstätten verweisen lassen. Vielmehr stellen diese Stundenverrechnungssätze nicht den zur Reparatur erforderlichen Aufwand dar. Der Kläger darf eine I Fachwerkstatt aufsuchen. Gerade auch angesichts der kalkulierten Nettoreparaturkosten von 2.333,71 € muss sich der Kläger durch die Beklagte nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen, deren Qualitätsstandards er nicht kennt, so dass er sich zuerst hierüber informieren müsste. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Abzug in Höhe von 135,71 € hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze nur daraus herrührt, dass die Beklagte die Preise freier Werkstätten angesetzt hat. Die im E Gutachten eingesetzten Stundenverrechnungssätze als solche einer I Fachwerkstatt sind unstreitig.

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Die Beklagte ist weiter verpflichtet, auch bereits jetzt bei der fiktiven Abrechnung die Kosten der Einlackierung der angrenzenden Bauteile in Höhe von unstreitigen 715,23 € zu bezahlen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T steht fest, dass es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Lackierungsergebnisses nicht ausreicht, lediglich den Schadensbereich zu lackieren. Vielmehr ist es erforderlich, auch die an den Schadensbereich angrenzenden Bauteile einzulackieren. Ansonsten ist stets mit Farbtonabweichungen zu rechnen, welche vom Kläger nicht hinzunehmen sind. Der Vergleich der Beklagten mit der Schadensposition Verbringungskosten, bei welcher in der Tat nicht sicher fest steht, ob diese tatsächlich anfällt, trifft also nicht. Das Einlackieren der angrenzenden Bauteile ist vielmehr stets erforderlich.

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Schließlich ist der Kläger auch gemäß einer nach § 287 ZPO dem Gericht zustehenden Schätzung berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu verlangen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

19

Dr. Moosheimer