Klage wegen automatischer Verlängerung eines 6‑Monats‑Abonnements – Zahlung und Rechtsanwaltskosten zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 144 € aus der automatischen Verlängerung eines sechsmonatigen Abonnements; der Beklagte hatte nicht fristgerecht gekündigt. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Verlängerungsklausel in den AGB (insb. § 309 Nr. 9 b, § 307 BGB). Das Amtsgericht hielt die Klausel und die Verlängerung für wirksam, stellte Verzug fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung, Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine automatische Verlängerungsklausel, die ein Dauerschuldverhältnis lediglich um die ursprüngliche Laufzeit verlängert, ist nicht bereits wegen § 309 Nr. 9 b BGB unwirksam.
AGB‑Klauseln über Verlängerungen sind nicht wegen unangemessener Benachteiligung oder Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§§ 307 Abs.1, 307 Abs.2 Nr.1 BGB) unwirksam, wenn Rechte und Pflichten hinreichend klar und für den Vertragspartner erkennbar sind.
Bei einem Abonnement als Dauerschuldverhältnis i.S.d. § 314 BGB steht die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel der Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund nicht entgegen.
Kommt der Schuldner nach erfolgter und bestimmter Mahnung in Verzug, begründen §§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 Abs.2 Nr.1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz der als adäquat-kausal entstandenen Mahnkosten.
Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Schaden nach §§ 249 Abs.2, 280, 286 BGB zu ersetzen, soweit sie erforderlich, angemessen und adäquat-kausal auf dem Verzug beruhen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 5 € zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 144 € aus §§ 631 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB zu. Unstreitig ist zwischen den Parteien an Vertrag über die Bestellung des seitens der Klägerin verlegten Zwangsversteigerungskalenders „VIZ“ zustande gekommen. Der Beklagte hat bei der Klägerin einen Vertrag über ein 6-Monats-Abonnement für die Region Nordrhein im Print-Format zu einem Preis 132,00 € um 22.07.2014 abgeschlossen (vgl. Anlage K 8 – Bl. 26 d A.), da er im Online-Portal der Klägerin den verbindlichen Bestellvorgang abschloss und die Klägerin diesen Bestellvorgang bestätigte.
Der Vertrag mit der Klägerin hat sich aufgrund deren AGB (Ziff. 2.4) auch automatisch um ein weiteres halbes Jahr verlängert, denn die Parteien haben die Verlängerungsoption in Ziff. 2.4 der klägerischen AGB wirksam verabredet und der Beklagte hat den Vertrag entgegen den vertraglichen Bestimmungen in Ziff. 2.4 der AGB nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt. Der Beklagte hat den Vortrag spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit unstreitig nicht gekündigt, eine Kündigung ist der Klägerin auch nicht zugegangen.
Ziff. 2.4 der AGB ist auch wirksam. Die automatische Verlängerung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 b BGB, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, denn nach dieser Vorschrift sind Verlängerungsklauseln im Falle der automatischen Verlängerung eines Vertrags um mehr als ein Jahr unwirksam. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn Ziff. 2.4 der klägerischen AGB sieht lediglich eine Verlängerung um die Ursprungslaufzeit vor. Diese beträgt hier 6 Monate.
Auch liegt keine unangemessene Benachteiligung nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, weder im Form der unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch als Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet aus, denn die Rechte und Pflichten des Beklagten sind in Ziff. 2.4 der AGB hinreichend klar, präzise und einfach bestimmt und dargestellt.
Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet aus, denn bei dem hier vorliegenden Abonnement handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 Abs. 1 BGB, bei welchem die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel üblich ist und den wesentlichen Grundgedanken des § 314 BGB, der Kündigung aus wichtigem Grund, unberührt lässt.
Es liegt ebenfalls keine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB vor, denn es mangelt bereits an dem Bestehen eines objektiven Überraschungsmoments. Dieser liegt nur bei objektiv oder inhaltlich ungewöhnlich gestalteten oder so in dieser Art formulierten Klauseln vor. Diese Erfordernisse sind bei der vorliegend in Rede stehenden Klausel nicht erfüllt, denn für den Beklagten war deutlich erkennbar, dass er eine Onlinebestellung über ein Printformat abschloss. Für die Art des vorliegenden Abonnements ist die Vereinbarung von Verlängerungsoptionen absolut üblich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn mit Rechnung vom 26.01.2015 wurde der Beklagte zur Zahlung in Höhe von 144 € bis zum 09.02.2015 erfolglos aufgefordert.
Der Anspruch auf Erstattung der Mahngebühren folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn der Beklagte befand sich ab dem 09.02.2015 in Verzug, so dass die angefallenen Mahnkosten als adäquat-kausal entstandener Schaden im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als angemessene und erforderliche Kosten zu ersetzen sind.
Der Freistellungsanspruch folgt aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Nr. 2300, Nr. 7002 RVG, denn der Beklagte hat die Klägerin von außerprozessual in Folge des Verzugs entstandenen Rechtverfolgungskosten freizustellen, die als durch den Verzug adäquat-kausal entstandener Schaden zur erforderlichen, notwendigen und angemessenen Rechtsverfolgung zu ersetzen sind.
Der Ausspruch über die prozessualen Nebenfolgen beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf: 144 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.