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Amtsgericht Aachen·121 C 33/21·08.04.2021

Versäumnisurteil: Schmerzensgeld und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchmerzensgeldStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen erließ im Versäumnisurteil ein Zahlungsurteil zugunsten des Klägers. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 750,00 € Schmerzensgeld abzüglich bereits geleisteter 250,00 € sowie zur Zahlung von Zinsen und zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 500,00 € festgesetzt.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten durch Versäumnisurteil stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei deliktischen Körperverletzungen kann dem Geschädigten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugesprochen werden.

2

Auf ein zugesprochenes Schmerzensgeld sind vom Anspruchsberechtigten bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.

3

Geldansprüche können ab einem bestimmten Zeitpunkt verzinst werden; der Zinssatz kann in angemessenem Rahmen über dem Basiszinssatz liegen.

4

Der obsiegenden Partei können die Kosten des Rechtsstreits sowie erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auferlegt werden.

5

Ein Versäumnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich sind.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 Euro

abzüglich am 12.2.21 gezahlter 250,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen,

2.

den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte G & B in S in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

5

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

6

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.