Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung von Sachverständigenkosten (289,17 €) nach einem Kfz-Schaden. Das AG Aachen wies die Klage als unbegründet ab. Die Gutachterkosten seien nach § 249 BGB nicht erforderlich, weil nur oberflächliche Lackschäden und keine Anhaltspunkte für versteckte Schäden vorlagen. Statt eines Gutachtens wäre ein Werkstattkostenvoranschlag angezeigt gewesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten sind nach § 249 BGB nur erstattungsfähig, wenn sie für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich und verhältnismäßig in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten sind.
Bei Bagatellschäden – typischerweise bei zu erwartenden Reparaturkosten unter etwa 1.000 € – fehlt im Regelfall die Verhältnismäßigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Liegt äußerlich erkennbar nur ein einfach gelagerter Lackschaden vor und bestehen keine Anhaltspunkte für versteckte Mängel, sind Kostenvoranschläge einer Fachwerkstatt vorrangig und ein teures Gutachten nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf Verzögerungsschaden (z.B. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB setzt einen erstattungsfähigen Hauptanspruch voraus; ohne Ersatzpflicht der Gutachterkosten besteht kein Anspruch auf solche Verzögerungsschäden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 18,7 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 3 Nr. 1 PflVG.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht gemäß § 249 BGB zu ersetzen. Gem. § 249 BGB kann der Geschädigte solche Kosten erstattet verlangen, die für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Nur wenn aus der Sicht des Geschädigten ein vernünftiger Grund hierzu besteht, insbesondere auch die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten gewahrt wurde, sind Gutachterkosten als erstattungsfähig anzusehen. Im Regelfall liegt ein Bagatellschaden und somit keine Verhältnismäßigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, wenn die Grenze von 1.000,-- € hinsichtlich der Reparaturkosten nicht überschritten wurde (MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 372).
Die dargestellte Grenze zur Ermittlung von Bagatellschäden ist zwar keine starre Grenze, aber auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht mit erheblichen Reparaturkosten rechnen müssen. Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich, dass am Fahrzeug des Klägers lediglich Verkratzungen des Lacks am hinteren Teil des Fahrzeugs vorgelegen haben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild war es somit auch für einen Laien ohne technischen Sachverstand erkennbar, dass es sich um einen einfach gelagerten Schaden handelt, der mit geringeren Reparaturaufwendungen beseitigt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass versteckte Mängel wie zum Beispiel an der Elektronik oder an tragenden Teilen zu befürchten waren. Soweit der Kläger die Möglichkeit versteckter Schäden behautet hat, hat er schon nicht dargetan, warum solche versteckten Mängel zu befürchten gewesen sein sollen.
Schließlich hätte sich der Kläger mit einer Nachfrage beim Sachverständigen selbst, ob die Erstattung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, nicht begnügen dürfen. Es liegt nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe und ist auch zu erwarten, dass ein Sachverständiger nicht von der Einholung eines Gutachtens abraten wird. Warum der Kläger Anlass hatte, auf die Erklärung des Sachverständigen zu vertrauen, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Es wäre somit angebracht gewesen, neben der Anfrage beim Sachverständigen auch kurz in einer Kfz-Werkstatt nachzufragen.
Somit hätten die Reparaturkosten vorrangig im Wege des Kostenvoranschlages durch eine Fachwerkstatt festgestellt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass hierfür gerade Kosten in Höhe der Klageforderung von 289,17 € entstanden wären.
2.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hat, kann er auch keinen Verzögerungsschaden in Form der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend machen, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
Streitwert: 289,17 Euro
Dr. Reiche