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Amtsgericht Aachen·120 C 222/11·14.09.2011

Widerspruch gegen fondsgebundene Rentenversicherung nach §5a VVG a.F. abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrecht (Schuldrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung von eingezahlten Prämien nach Ausübung eines Widerspruchs gegen eine fondsgebundene Rentenversicherung. Zentral ist, ob der Widerspruch nach §5a VVG a.F. wirksam und fristgerecht erfolgte bzw. ob Unterlagen nicht übergeben wurden. Das Gericht verneint dies wegen fehlender Substantiierung, der Ein-Jahres-Ausschlussfrist und Verwirkung. Auch ein Anspruch aus unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen ist nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung der Prämien nach Widerspruch als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. setzt voraus, dass Versicherungsbedingungen oder die gesetzliche Verbraucherinformation nicht übergeben wurden und der Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Überlassung erfolgt.

2

Die Behauptung des Nichtempfangs von Unterlagen ist vom Versicherungsnehmer substantiiert darzulegen; unbestimmte oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

3

Die Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Erlöschen des Widerspruchsrechts 1 Jahr nach erster Beitragszahlung) ist wirksam und steht nicht im Widerspruch zu europäischem Recht.

4

Die langjährige und beanstandungslose Durchführung eines Versicherungsverhältnisses kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung und Treu und Glauben ausschließen.

5

Ansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (‚Kick‑Backs‘) setzen eine substantiierte Darlegung der Pflichtverletzung und des Kausalzusammenhangs voraus; eine bloße Anknüpfung an die Bankenrechtsprechung genügt nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10a VAG§ 812 Abs. 1 BGB§ 5a Abs. 1 Satz 1§ 5a Abs. 1 VVG a.F.§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.§ Art. 234 EG-Vertrag

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.

3

Die Parteien schlossen zum 14.11.2002 einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung zu Versicherungsschein-Nr. N01. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf Bl. 25 ff d.A. Bezug genommen. Auf Seite 5 zum Versicherungsschein, Bl. 29 d.A. heißt es:

4

„Versicherungsbedingungen

5

Für das Versicherungsverhältnis gelten folgende Bedingungen:

6

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung

7

Diese Bedingungen sind dem vorliegenden Versicherungsschein beigefügt.

8

Sonstige Anlagen

9

Merkblatt zur Datenverarbeitung

10

Verbraucherinformation zu ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung

11

Anhang zur Verbraucherinformation“.

12

Zugleich übersandte die Beklagte das Begleitschreiben vom 14.11.2022, Bl. 30 d.A. Dort heißt es:

13

„Anlagen

14

Versicherungsschein

15

Eingangsbestätigung

16

Merkblatt zur Datenverarbeitung

17

Verbraucherinformation zu ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung

18

Anhang zur Verbraucherinformation

19

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung“

20

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung, Bl. 32 ff. d.A., heißt es unter § 7 Abs. 2:

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„Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so können sie dem Vertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Die Frist zur Ausübung ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu den sie von uns ihren Versicherungsschein und die genannten Unterlagen vollständig erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen“.

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Der Kläger zahlte Prämien vom 01.12.2002 bis 01.10.2006, insgesamt 2.400 Euro. Im Jahre 2006 erklärte er die Kündigung des Versicherungsvertrages und die Beklagte kehrte den Rückkaufswert aus.

23

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2010 widersprach der Kläger dem Versicherungsvertrag und begehrt nun Rückerstattung der Prämien abzüglich Rückkaufwert.

24

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund seines Widerspruchs sei der Vertrag als nicht geschlossen zu betrachten.

25

Er behauptet, die Versicherungsbedingungen seien nicht übergeben worden, die Verbraucherinformation unterlassen worden.

26

Ferner habe die Beklagte den Kläger bei Vertragsabschluss nicht darüber aufgeklärt, dass sie für die Vermittlung der vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen seitens der Produktanbieter erhalten habe.

27

Der Kläger beantragt:

28

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.016,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

29

sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

32

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

35

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB.

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Denn der geschlossene Versicherungsvertrag ist aus mehreren Gründen wirksam.

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Zwar ist rechtstechnisch trotz Kündigung grundsätzlich wegen der unterschiedlichen Rechtswirkungen ein Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 möglich.

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Voraussetzung dafür, dass ein solcher Widerspruch die Abschlussfiktion des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. außer Kraft setzt, ist jedoch, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht übergeben bzw. unterlassen hat und dass ein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist durch den Kläger nicht substantiiert dargetan worden. Sowohl der Versicherungsschein als auch das Begleitschreiben zählen als Anlagen die Versicherungsbedingungen und die maßgebliche Verbraucherinformation auf. In § 7 der Versicherungsbedingungen ist eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung enthalten. Sie ist insbesondere nicht versteckt, für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert und mit einer eigenen Überschrift zu Rücktritt und Widerspruch versehen.

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Nachdem der Versicherungsschein unstreitig übersandt worden ist, setzt sich der Kläger mit seinem Vortag, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nicht erhalten zu haben, in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Nachdem der gemeine Verbraucher hinsichtlich der Bedeutung allgemeiner Geschäftsbedingungen auf der Grundlage verstärkten Verbraucherschutzes hinreichend sensibilisiert ist, wird jeder vernünftige Versicherungsnehmer die übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen. Da der Kläger insofern eine frühzeitige Monierung fehlender Unterlagen nicht behauptet hat, ist ein Nichterhalt nicht substantiiert dargetan und ist von einer Vollständigkeit mangels gegenteiligen substantiierten Vortrages für diesen Rechtsstreit auszugehen.

40

Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger entsprechend der mit Schriftsatz vom 23.08.2011 vorgelegten Eingangsbestätigung vom 20.11.2002 ausdrücklich den Erhalt des Versicherungsscheines einschließlich seiner darin genannten Anlagen bestätigt hat. Es bedurfte insofern nicht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

41

Demzufolge ist für diesen Rechtsstreit davon auszugehen, dass die Frist für den Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. bereits aus diesem Grund abgelaufen war.

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Darüber hinaus steht einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. auch die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegen. Danach erlischt das Recht zum Widerspruch jedenfalls 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Nach zutreffender herrschender Rechtsprechung, der sich auch diese Abteilung des Amtsgerichts Aachen ausdrücklich anschließt, verstößt § 5 a VVG a.F. nicht gegen Europarecht (vgl. hierzu exemplarisch OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2005, 631 ff., OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 2001, 156 ff.). Die deutsche Norm eröffnet dem Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine hinreichende Prüfmöglichkeit, um einem bis dahin nur schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag zu widersprechen. Dass er einen solchen Widerspruch sodann fristgemäß vornehmen muss, erachtet das Gericht nicht als unbillig, da der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie aus dem Versicherungsverhältnis zumindest konkludent zum Ausdruck bringt, dass er auf das wirksame Zustandekommen des Vertrages und den darauf zu seinen Gunsten beruhenden Versicherungsschutz vertraut. Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 234 des EG-Vertrages besteht daher nicht, zumal dem Kläger hier das Widerspruchsrecht bereits aus den vorstehenden Gründen nicht zusteht.

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Letztlich kann der Kläger sich aber auch aufgrund von Verwirkungsgesichtspunkten nicht mehr auf ein Widerspruchsrecht berufen.

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Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde.

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Der Versicherungsvertrag wurde gute 7 Jahre vor der Ausübung des Widerspruchsrechts geschlossen. Die Kündigung durch den Kläger erfolgte etwa 4 Jahre vor der Ausübung des Widerspruchsrechts. Beide Zeitspannen erreichen bereits die regelmäßige Verjährungsfrist. Das Versicherungsverhältnis wurde jahrelang beanstandungslos geführt. Insbesondere erfolgte eine regelmäßige Prämienzahlung. Eine Geltendmachung des – hier aus anderen Gründen bereits nicht zustehenden Widerspruchsrechts – verstößt unter diesem Aspekt gegen Treu und Glauben. Die Ausübung des Widerspruchs 7 Jahre nach Vertragsbeginn ist rechtsmissbräuchlich. Dem Versicherungsnehmer wäre damit insbesondere die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers berufen können. Tritt in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall ein, könnte er dagegen das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dieses widerspricht dem Gedanken einer Risikoversicherung und auch dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft.

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Letztlich kann der Kläger sein Zahlungsbegehren auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte nicht darüber aufgeklärt habe, dass für die Vermittlung des vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen der Produktanbieter erfolgt seien. Ein Anspruch ergibt sich insoweit insbesondere nicht aus dem Aspekt des Beratungsverschuldens, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die Rechtsprechung zur Bankenhaftung bei sogenannten Kick-Back-Zahlungen auf den Fall des Versicherungsvertrages übertragbar ist. Jedenfalls hat der Kläger, der auch nach langem Zeitablauf für eine entsprechende Pflichtverletzung darlegungspflichtig ist, eine solche Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt. Er hat nicht mitgeteilt, mit welchem Vermittler das Gespräch stattgefunden hat und welchen Inhalt das Gespräch hatte. Darüber hinaus hat er nicht dargetan, dass es überhaupt zu sogenannten Kick-Back-Zahlungen gekommen ist.

47

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.

49

Streitwert: 2.016,82 Euro

50

C.