Wohnungseigentum: Entfernung Hausnummernschild und Verbot von Büropersonal/Publikumsverkehr
KI-Zusammenfassung
In der WEG-Streitigkeit verlangt ein Eigentümer die Entfernung eines großen Hausnummernschilds und untersagt die Nutzung der Erdgeschosswohnung als Patentanwaltskanzlei mit Büropersonal und Mandantenempfang. Grundlage sind die Nutzungsbeschränkungen der Teilungserklärung und eine schriftliche Einverständniserklärung. Das Gericht verpflichtete zur Entfernung des Schilds und untersagte Büropersonal sowie Publikumsverkehr; weitergehende Anträge wurden abgewiesen.
Ausgang: Entfernung des Schilds und Untersagung von Büropersonal und Publikumsverkehr angeordnet; weitergehende Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung einer Wohnung und daraus folgende Nutzungsbeschränkungen sind für die Wohnungseigentümer verbindlich und rechtfertigen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Verstößen.
Eine schriftlich dokumentierte Einverständniserklärung der Miteigentümer, die die Ausübung eines Berufs in der Wohnung unter Bedingungen (z. B. kein Büropersonal, kein Publikumsverkehr) gestattet, begründet eine für den Nutzer verbindliche Nutzungsvereinbarung.
Die Beschäftigung von Büropersonal und der regelmäßige Empfang von Mandanten in einer zu Wohnzwecken bestimmten Wohnung kann die vertraglich vereinbarte Wohnnutzung in einen gewerblichen Gebrauch verwandeln und dadurch untersagbar sein.
Aushängende Hinweise auf eine berufliche Tätigkeit (z. B. auffällige Hausnummernschilder, großformatige Briefkästen mit Kanzleinamen) können entfernt werden, wenn sie gegen die Nutzungsbeschränkungen verstoßen und dadurch die Wohnnutzung beeinträchtigen.
Soweit die Voraussetzungen für weitergehende Abhilfen nicht dargetan oder bewiesen sind, sind entsprechende Anträge zurückzuweisen; der Antragsteller trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Wohnungseigentumssache
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hat das Amtsgericht B, Abt. 12,
- als für Wohnungseigentumssachen zuständiges Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit -
am 25. Januar 2001
durch den Richter am Amtsgericht Schneiders
b e s c h l o s s e n :
I.
Die Antragsgegner werden verpflichtet, das am Eingang zu der im Erdgeschoss des Hauses F-Straße 266 in B neben dem Gartentor in unmittelbarer Nähe zum Bürgersteig angebrachte große Schild mit der Hausnummer 266 zu entfernen.
II.
Die Antragsgegner werden verpflichtet, durch geeigne¬te Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Erdge¬schossräumen des Hauses F-Straße 266 in B bei der derzeitigen Nutzung dieser Räume als Patent¬anwaltspraxis kein Büropersonal in den Räumen arbei¬tet und in diesen Räumen keine Mandanten empfangen werden.
III.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zu¬rückgewiesen.
IV.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Ver¬fahren und die außergerichtlichen Kosten des Antrag¬stellers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Ko¬sten. Die weitere Verfahrensbeteiligte trägt ihre ei¬genen außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Der Geschäftswert für das Verfahren und diese Ent¬scheidung wird auf 11.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegner und der Antragsteller sowie die weitere Verfahrensbeteiligte sind die Wohnungseigentümer der aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage F-Straße 266 in B. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem Wohnhaus mit Garten. Dem Antragsteller gehört zusammen mit der weiteren Verfahrensbeteiligten die im ersten Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung. Die Antragsgegner sind seit dem 01.06.1999 Eigentümer der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen weiteren Eigentumswohnung.
Die für die Beteiligten maßgebliche notarielle Teilungserklärung bestimmt in der dort enthaltenen Gemeinschaftsordnung unter '§ 2 Nr. 3 folgendes:
"Wohnungen und die dazu gehörenden Nebenräume dürfen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Vermietung der Wohnung ist zulässig. Die Vermietung sowie die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Eigentümers. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden bzw. auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden."
Unter § 3 derselben Gemeinschaftsordnung bedarf die Veräußerung grundsätzlich der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers.
Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung ihrem Sohn zur Nutzung überlassen, der in den Erdgeschossräumen des Hauses eine Patentanwaltspraxis betreibt, allerdings auch dort selbst wohnt.
Vor dem Eigentumserwerb der Antragsgegner kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten zu längeren Verhandlungen dazu, ob die zu erwerbende Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses von dem Sohn der Antragsgegner als Patentanwaltspraxis genutzt werden darf oder nicht, gegebenenfalls mit welchen Auflagen. Am 05.02.1999, ein Tag vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages, unterzeichneten der Antragsteller und seine Ehefrau eine von dem Sohn der Antragsgegner selbst geschriebene "Einverständniserklärung". In dieser Einverständniserklärung erklären sich der Antragsteller und seine Ehefrau damit einverstanden, dass die Antragsgegner die Eigentumswohnung Nr. 1 käuflich erwerben. Weiter heißt es in der Erklärung:
"Einer beruflichen und privaten Nutzung der Wohnung durch Herrn Dr. K persönlich stimmen wir unter der Auflage, dass die Nutzung ohne Büropersonal und ohne Publikumsverkehr erfolgt, zu."
Wie mittlerweile unstreitig geworden ist, beschäftigt der Sohn der Antragsgegner in seiner Patentanwaltspraxis eine Sekretärin, die während der üblichen Bürozeiten in den Räumen der Praxis arbeitet, ferner eine weitere Kraft, die ihre Arbeitsleistung im wesentlichen außerhalb des Hauses erbringt sowie zeitweilig eine Diplomandin, die ebenfalls zeitweilig in den Räumlichkeiten des Hauses F-Straße 266 in B arbeitet. Ferner empfängt der Sohn der Antragsgegner in den vorgenannten Räumlichkeiten auch Mandanten.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegner, dass in den Erdgeschossräumen des Hauses F-Straße 266 in B die dortige Patentanwaltskanzlei nicht mehr mit Büropersonal und nicht mehr mit "Publikumsverkehr" betrieben wird.'
Im Juli 1999 stellten die Antragsgegner an dem Gartentor zur Straße hin, das zur Eigentumswohnung der Antragsgegner führt, ein großes, ca. 50 cm breites Schild auf einem Holzpfahl auf, wobei das Schild in sehr großen Ziffern die Hausnummer (266) ausweist, zusammen mit einem Pfeil, wobei in dem Pfeil in kleiner Schrift der Name des Sohnes der Antragsgegner enthalten ist.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Entfernung des Schildes.
Neben dem Eingang zur Eigentumswohnung der Antragsgegner befindet sich ein von den Antragsgegnern bzw. dem Sohn der Antragsgegner angebrachter größerer Briefkasten (ca. 50 x 50 cm) mit der Aufschrift: "Dr. Kund U, Patentanwälte". Auch die Beseitigung dieses Briefkastens begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren.
Zur Begründung ihres Beseitigungsbegehrens trägt der Antragsteller vor, dass das Schild mit der Hausnummer aufgrund seiner Größe hässlich sei und im übrigen irreführend, da beide Wohnungen des Hauses Nr. 266 dieselbe Hausnummer haben. Die Anbringung des Briefkastens verstößt nach Auffassung des Antragstellers gegen das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit gemäß der Teilungserklärung, außerdem fehle die notwendige Zustimmung des Antragstellers und seiner Ehefrau zur Anbringung eines solchen Gegenstandes.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, das am Eingang zu der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung, d.h. neben dem Gartentor in unmittelbarer Nähe zum Bürgersteig, angebrachte Schild mit der Hausnummer 266 sowie den neben der Hauseingangstüre der vorbezeichneten Wohnung angebrachten Briefkasten zu entfernen;
die Antragsgegner zu verpflichten, Herrn Dr. K zu untersagen, die im Erdgeschoss des Hauses F-Straße 266 in B gelegenen Wohnräume als Patentanwaltskanzlei mit Büropersonal und Publikumsverkehr zu nutzen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie behaupten, der Antragsteller und seine Ehefrau seien damit einverstanden gewesen, dass die Patentanwaltspraxis in dem Hause mit einer Sekretärin betrieben werden könne, das schriftliche Verbot "des Publikumsverkehrs" beziehe sich nur auf eine große Anzahl von täglichen Mandanten, nicht aber auf gelegentliche Mandantenbesuche. Hinsichtlich des angebrachten Schildes mit der Hausnummer berufen sich die Antragsgegner darauf, dass der weitere Eingang des Hauses (zu der Eigentumswohnung der Antragsgegner) ohne diesen Hinweis nicht von außen ohne weiteres erkennbar sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen sowie durch Beteiligtenvernehmung der Ehefrau des Antragstellers. Hinsichtlich des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 16.11.2000 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.