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Amtsgericht Aachen·12 M 3458/01·27.12.2001

Erinnerung: Anordnung ergänzender eidesstattlicher Versicherung wegen unvollständigem Vermögensverzeichnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich mit Erinnerung gegen die Ablehnung, ergänzende eidesstattliche Versicherungen des Schuldners zu verlangen. Zentral war die Frage, ob das Vermögensverzeichnis unvollständig ist und weitere Auskünfte zur Prüfung von Pfändungsmöglichkeiten erforderlich sind. Das Gericht gab der Erinnerung statt und wies an, dem Schuldner ergänzende eidesstattliche Versicherungen zu den gestellten Fragen abzunehmen. Die Anordnung sei erforderlich, da konkrete Anhaltspunkte (geringes Entgelt, Arbeitgeberin Ehefrau/enge Verwandte) die Plausibilitätsprüfung notwendig machen.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Ablehnung stattgegeben; Gericht angewiesen, ergänzende eidesstattliche Versicherung abzunehmen, Schuldner zur Beantwortung der Fragen verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses vorliegen und ergänzende Feststellungen erforderlich sind.

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Hat der Gläubiger konkrete Gründe zu der Annahme, dass das angegebene niedrige Einkommen in Verbindung mit einer beschäftigenden Angehörigen nicht plausibel ist, kann er die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses durch eidesstattliche Versicherung verlangen.

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Zur Prüfung der Voraussetzungen weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Pfändung nach § 850a ZPO sind gezielte Auskunftsersuchen zulässig, soweit sie nicht in eine unzulässige allgemeine Ausforschung des Schuldners ausarten.

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Der Schuldner ist verpflichtet, auf zulässige, zielgerichtete Fragen zur Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses zu antworten; bei stattgebender Erinnerung kann das Gericht die Nachbesserung anordnen und dem Schuldner die außergerichtlichen Kosten auferlegen.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 850a ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung vom ... wird der ... angewiesen, dem Schuldner im Wege der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses eine ergänzende eidesstattliche Versicherung zu den Fragen der Gläubigerin gemäß ihrem Antrag vom ... abzunehmen.

Gründe

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Die Erinnerung ist zulässig, § 766 ZPO, und auch begründet.

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Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Anspruch auf Abgabe einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung, und zwar bezogen auf die Fragen gemäß dem Antrag vom ..., da das Vermögensverzeichnis unvollständig ist.

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Diese Unvollständigkeit ergibt sich aus dem nach Arbeitsmarktgesichtspunkten von dem Schuldner angegebenen geringen Entgelt bei der Firma ... sowie daraus, dass offensichtlich, vom Schuldner auch nicht bestritten, die Arbeitgeberin entweder seine Ehefrau ist, oder aber diese zu dem Schuldner in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis steht.

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Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Gläubigerin, um zu prüfen, ob eine weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme und Pfändung gemäß § 850 a ZPO möglich ist, - ohne dass dies zu einer unzulässigen Ausforschung des Schuldners führen würde - ein Recht auf Erteilung weiterer Auskünfte, um sodann anhand der zu ergänzenden Angaben des Schuldners seine Erklärung in dem erstellten Vermögensverzeichnis bezüglich des relativ niedrigen Einkommens in Verbindung mit der Tatsache, dass die Arbeitgeberin entweder seine Ehefrau ist, oder aber jedenfalls in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihm steht, einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können.

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Der Schuldner ist daher verpflichtet, die in dem Antrag vom ... gestellten Fragen zu Ziffer 1. bis 13. zu beantworten.

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Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

9

Die außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin trägt der Schuldner.

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