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Amtsgericht Aachen·12 C 187/97·22.09.1997

Zivilklage auf Anwaltshonorar gegen belgischen Kollegen nach CCBE Ziff. 5.7

ZivilrechtVertragsrechtBerufsrecht (Anwaltsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein deutscher Rechtsanwalt, verlangt von einem belgischen Kollegen Zahlung eines Strafverteidigerhonorars, das er gemeinsam für denselben Mandanten in Deutschland erbracht hat. Streitpunkt ist die persönliche Haftung des überweisenden Anwalts nach den Standesregeln der Europäischen Anwaltschaft. Das AG Aachen verurteilt den Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung, da keine anderweitige Vereinbarung vorlag und der Kläger das Honorar beim Mandanten nicht realisieren konnte. Höhe und Zinsen der Forderung sind begründet.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Strafverteidigerhonorars gegen den belgischen Anwalt nach CCBE Ziff. 5.7 gesamtschuldnerisch stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Ziffer 5.7 der Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft haftet ein Rechtsanwalt, der eine Angelegenheit an einen ausländischen Kollegen überträgt, persönlich für die Honorare, Kosten und Auslagen des beauftragten ausländischen Anwalts, sofern zu Beginn der Zusammenarbeit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

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Die bloße Vereinbarung eines separaten Honorarvertrags zwischen dem beauftragten ausländischen Anwalt und dem Mandanten schließt die persönliche Haftung des übertragenden Anwalts nicht aus; hierfür bedarf es einer ausdrücklichen oder aus den Umständen eindeutig zu entnehmenden abändernden Vereinbarung.

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Die persönliche Haftung des übertragenden Anwalts nach den Europäischen Standesregeln tritt insbesondere ein, wenn der beauftragte Anwalt sein Honorar beim Mandanten nicht realisieren kann.

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Für die Beurteilung der Höhe und Durchsetzbarkeit der Honoraransprüche ist das nach Kollisionsrecht anzuwendende nationale Recht maßgeblich; im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 133 BGB§ 84 BRAGO§ 17 BRAGO§ 288 BGB§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird – wie ein Gesamtschuldner mit dem Herrn C, F-Straße xx, B-xxxx X-Stadt (Belgien) haftend – verurteilt, an den Kläger 727,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1994 zu zahlen.

Der weitergehende Klageantrag wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein deutscher Rechtsanwalt, der Beklagte ist ein belgischer Rechtsanwalt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Strafverteidigerhonorars für eine Strafverteidigertätigkeit des Klägers in E-Stadt.

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Der in X-Stadt/Belgien ansässige Beklagte beauftragte den in E-Stadt ansässigen Kläger als Rechtsanwalt per Telefaxschreiben vom 27.04.1994, die Interessen des in E-Stadt in Untersuchungshaft einsitzenden Herrn C aus X-Stadt zu vertreten. Der Beklagte teilte dem Kläger in dem vorgenannten Telefaxschreiben mit, dass der Beklagte von der Familie des Herrn C beauftragt worden sei und einen Vorschuß erhalten habe.

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Der Beklagte bat den Kläger, für die Familienangehörigen des Untersuchungshäftlings eine Besuchserlaubnis zu besorgen. Zugleich begehrt der Beklagte von dem Kläger die Auskunft über eine bestimmte Frage der Durchführung eines solchen Besuches. Am 29.04.1994 besuchten beide Parteien den Herrn C in der Justizvollzugsanstalt E-Stadt, wo eine gemeinsame Besprechung zu dritt stattfand. Diese Besprechung führte zu der Vereinbarung, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagten den Herrn C in dem Strafverfahren vertreten. Zugleich wurde eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen zwischen dem Kläger und dem Herrn C. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf die in den Gerichtskaten befindliche Ablichtung der Vereinbarung vom 29.04.1994 verwiesen. Im Anschluß an diese Besprechung zahlte der Kläger auf Veranlassung des Beklagten im Gefängnis für den Herrn C 20,00 DM ein, damit der Mandant vom Gefängnis aus telefonieren konnte. Am 09.05.1994 sollte der Haftprüfungstermin betreffend den Mandanten C durchgeführt werden, an dem Termin sollten die Parteien teilnehmen. Der Kläger bzw. der von dem Kläger wegen eigener Verhinderung beauftragte Rechtsanwalt G aus E-Stadt sollte diesen Termin vereinbarungsgemäß nur dann wahrnehmen, wenn zuvor von dem Mandanten ein ausreichender Vorschuß auf das Honorar des Klägers gezahlt worden war. Nachdem eine solche Vorschußzahlung nicht geschehen war, lehnte der Rechtsanwalt G eine Vertretung des Mandanten in dem Haftprüfungstermin ab.

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Der Kläger erteilte dem Mandanten C unter dem 26.04.1994 eine Anwaltshonorarrechnung über insgesamt 727,25 DM, bestehend aus einem Teilbetrag des vereinbarten Honorars von 1.000,00 DM in Höhe von 300,00 DM, einer Gebühr das Vorverfahren in Höhe von 285,00 DM sowie der Pauschale für Auslagen, der Mehrwertsteuer und den von dem Kläger verauslagten Telefonkosten für den Mandanten im Gefängnis. Diese Rechnung wurde von dem Mandanten C nicht bezahlt. Der Kläger erwirkte gegen den Mandanten C einen rechtskräftigen Titel über diese Summe (Vollstreckungsbescheid). Die Vollstreckung dieses Titels hatte bisher keinen Erfolg.

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In der Folgezeit begehrte der Kläger sodann von dem Beklagten unter Berufung auf die Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft die Bezahlung des Anwaltshonorars in der geltend gemachten Höhe gemäß Rechnung vom 26.05.1994, wobei unter dem 01.08.1994 der Kläger den Beklagten mahnte und ihm eine Frist zur Zahlung vergeblich setzte.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte nach den vorgenannten Standesregeln, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt etwaige Vorbehalte gemacht habe in dem Sinne, dass ausschließlich der Mandant für die Zahlung des Strafverteidigerhonorars aufzukommen habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 727,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1994 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt die Auffassung für das Strafverteidigerhonorar des Klägers nicht zu haften mangels vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten darüber. Durch die zwischen dem Kläger und dem Herrn C getroffene Honorarvereinbarung sei klargestellt worden, daß Vertragspartner des Klägers ausschließlich der Herr C sei und nicht auch der Beklagte. Im übrigen müsse befürchtet werden, dass der Kläger sein Honorar doppelt kassieren werde, nämlich sowohl von dem Herrn C als auch von dem Beklagten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist – mit der ausgesprochenen gesamtschuldnerischen Beschränkung – im vollen Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages von 727,25 DM.

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Diese Zahlungspflicht ergibt sich aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend die Strafverteidigung des Herrn C. Der Beklagte hatte nämlich den Kläger mit der Strafverteidigung betreffend den Herrn C sowohl per Telefaxschreiben als auch mündlich beauftragt. Dies ist unstreitig.

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Durch diese Beauftrag wurde auch der Beklagte als belgischer Rechtsanwalt persönlich zur Zahlung des Strafverteidigerhonorars des Klägers verpflichtet, weil der Beklagte bei Auftragserteilung keinerlei anderslautenden Vorbehalt gegenüber dem Kläger bemacht hat, etwa in dem Sinne, daß er, der Beklagte, nicht für das entstehende Honorar des Klägers aufkomme. Im übrigen wäre eine nicht geäußerte Absicht des Beklagten, selbst für das Strafverteidigerhonorar des Klägers nicht haften zu wollen, rechtlich ohne Bedeutung. Denn gemäß Ziffer 5.7 der Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE), die sowohl für Belgien als auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich sind, haftet der Rechtsanwalt, der eine Angelegenheit seines Mandanten einem ausländischen Kollegen überträgt, persönlich dann zur Zahlung des Honorars, der Kosten und der Auslagen des ausländischen Kollegens, wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden zu Beginn der Zusammenarbeit der Anwälte. Der Beklagte hat den Mandanten C nicht lediglich dem Kläger als deutschen Anwalt vermittelt oder diesem Mandanten dem Kläger als deutschen Anwalt benannt. Bereits aus dem eigenen Telefaxschreiben des Beklagten an den Kläger vom 27.04.1994 ergibt sich eindeutig, dass der Kläger zusammen mit dem Beklagten für den Mandanten tätig sein sollte, so daß die Annahme einer bloßen Vermittlung oder Benennung eines ausländischen Anwaltes hier eindeutig ausscheidet. Auch die weitere gemeinsame Tätigkeit der beiden Anwälte, nämlich des Klägers und des Beklagten, in der Bundesrepublik Deutschland für den Mandanten zeigt, daß es sich nicht lediglich um eine Vermittlungstätigkeit des Beklagten handelte, sondern um eine Übertragung einer Angelegenheit im Sinne der vorgenannten Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, die auch für den Beklagten gelten.

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Die Parteien haben auch nicht etwa „zu Beginn ihrer Zusammenarbeit anderweitige Vereinbarungen im Sinne von Ziffer 5.7 Satz 2 der vorgenannten Standesregeln getroffen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Beklagte für das entstehende Strafverteidigerhonorar des Klägers betreffend den Mandanten C nicht haftet, wurde unstreitig nicht getroffen.

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Aber auch aus den gesamten Umständen ergab sich nicht, daß etwa die Parteien stillschweigend die persönliche Haftung des Beklagten aus Ziffer 5.7 Satz 1 der Europäischen Standesregeln abgeändert haben. Eine solche stillschweigende abändernde Vereinbarung kann hier nicht in dem Umstand gesehen werden, dass der Kläger mit dem Mandanten C eine schriftliche Honorarvereinbarung über das dem Kläger zustehende Honorar getroffen und von dem Mandanten C eine Prozeßvollmacht erhalten hat. Beides hatte nicht den objektiven Erklärungswert (§ 133 BGB), daß damit die persönliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen werden soll. Allein der Umstand, daß der beauftragte ausländische Anwalt seinerseits einen Vertrag mit dem Mandanten schließt über die Zahlung eines Honorars und sich entsprechende Prozeßvollmacht für die beabsichtigte Tätigkeit erteilen läßt, hat nicht den objektiven Erklärungswert einer solchen abändernden Vereinbarung im Sinne der Ziffer 5.7 Satz 2 der Europäischen Standesregeln. Daß dies allein nicht ausreicht als abändernde Vereinbarung, das ergibt sich bereits aus § 5.7 der Europäischen Standesregeln. Denn dort ist Voraussetzung für die Haftung des Rechtsanwaltes, daß der beauftragte ausländische Rechtsanwalt von dem Mandanten keine Zahlung erlangen kann. Dies ist so zu verstehen, daß darunter auch der Fall gemeint ist, daß der ausländische Anwalt (hier also der Kläger) zwar einen Anspruch auf Zahlung eines Honorars gegen den Mandanten hat, dies aber nicht realisieren kann bei dem Mandanten, etwa mangels Zahlungsfähigkeit des Mandanten. Dann aber ist bereits durch die Formulierung der Europäischen Standesregeln zum Ausdruck gebracht worden, daß allein die Tatsache, daß der ausländische Anwalt eigene Rechtsbeziehungen und eigene Honoraransprüche gegen den Mandanten hat, nicht als ausreichend für die Annahme einer abändernden Vereinbarung im Sinne der Ziffer 5.7 Satz 2 der Europäischen Standesregeln angesehen werden kann.

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Weitere relevante Umstände, die hier im Sinne einer solchen anderweitigen Vereinbarung ausgelegt werden könnten, liegen nicht vor.

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Ferner ist unstreitig, daß die weitere Haftungsvoraussetzung des Beklagten nach den Europäischen Standesregeln gegeben ist, daß nämlich der Kläger seine Honoraransprüche bei dem Mandanten, Herrn C, nicht realisieren kann, also sein Honorar nicht erlangen kann.

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Deshalb haftet der Beklagte dem Kläger gegenüber auf Bezahlung des Strafverteidigerhonorars. Da der Kläger mit Wissen und Billigung des Beklagten mit dem Mandanten des Beklagten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, schuldet der Beklagte auch die Bezahlung der Honoraransprüche des Klägers aus dieser Honorarvereinbarung. Dem Kläger stehen nicht lediglich Honoraransprüche in Höhe des gesetzlichen Anwaltshonorars zu.

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Die Höhe der geltend gemachten Honorarkosten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das Pauschalhonorar für das Vorverfahren selbst ermäßigt auf 300,00 DM. Außerdem steht ihm entsprechend der Vereinbarung daneben die Vorverfahrensgebühr gemäß § 84 BRAGO zu, wo der Ansatz einer Mittelgebühr ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, daß der Kläger über den von ihm beauftragten Rechtsanwalt G seine Tätigkeit eingestellt hat, nachdem der geforderte Honorarvorschuß von dem Mandanten nicht gezahlt wurde (und auch nicht von dem Beklagten). Denn ein derartiges Verhalten des Klägers war zulässig. Zulässigerweise hatten die Parteien bzw. der Kläger mit dem Mandanten C die Zahlung eines Vorschusses als Bedingung für ein weiteres Tätigwerden des Klägers vereinbart (§ 17 BRAGO).

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Zu den nach den Standesregeln zu erstattenden Auslagen gehören auch die Kosten, die der Kläger persönlich für den Mandanten vorgestreckt hat, damit dieser im Gefängnis telefonieren konnte.

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Für die Beurteilung der vorliegenden Fragen war deutsches Recht – unstreitig – gemäß Artikel 28 Abs. 1 EGBGB anzuwenden.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung des Gerichtes beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 727,25 DM