Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·117 C 222/09·13.09.2009

Feststellung der Beendigung eines Telekommunikationsvertrags und Freigabe des Anschlusses

ZivilrechtSchuldrechtTelekommunikationsvertragStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Feststellung, dass ihr Telekommunikationsvertrag nach Tarifwechsel aufgrund der Kündigung vom 21.02.2009 zum 31.03.2009 beendet ist, sowie Freigabe des Anschlusses für einen Anbieterwechsel. Das Amtsgericht gab der Klage statt und stellte die Wirksamkeit der Kündigung entsprechend der Urkunde vom 20.02.2007 fest. Die Beklagte konnte die Einbeziehung entgegenstehender AGB nicht nachweisen. Sie wurde zur Mitwirkung beim Anbieterwechsel und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage stattgegeben: Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31.03.09, Beklagte zur Freigabe des Anschlusses und Kostenerstattung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist in der Vertragsurkunde vereinbart, dass der Vertrag jederzeit zum Ende des Folgemonats schriftlich kündbar ist, beendet eine solche schriftliche Kündigung das Vertragsverhältnis zum Ablauf dieses Folgemonats.

2

Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag hat der Verwender darzulegen und zu beweisen; bei fehlendem Vortrag sind die AGB nicht wirksam einbezogen und Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 Abs. 2 BGB).

3

Hat der Verwender durch eindeutige Erklärungen oder Urkunden bei der Vertragspartei Vertrauen geschaffen, ist er an diese Erklärungen gebunden; eine nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums erfordert eigenen substantiierten Vortrag und Erklärung.

4

Eine bloße Bitte des Kunden, die Abschaltung bis zum Anbieterwechsel aufzuschieben, berührt nicht die Wirksamkeit der Kündigung; technische Abwicklungsfragen sind von der rechtlichen Beendigung des Vertrags zu trennen.

5

Nach Beendigung des Vertrags ist der bisherige Anbieter verpflichtet, den Anschluss freizugeben und gegenüber dem nachfolgenden Anbieter die erforderlichen Informationen, Erklärungen und Mitwirkungshandlungen zur Aufnahme der Versorgung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 305 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Aachen

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2009

durch den Richter am Amtsgericht Foerst

für Recht er¬kannt:

Es wird festgestellt, dass das Telekommunikationsverhältnis zwischen den Parteien unter der Kundennummer K 4971 in der Form des Tarifwechsels vom 20.02.07 durch die Kündigung der Klägerin vom 21.02.09 zum 31.03.09 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Telefon- und Internetanschluss der Klägerin freizugeben und gegenüber dem nachfolgenden Anbieter alle Informationen, Erklärungen und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die zur Aufnahme der Versorgung durch den neuen Anbieter erforderlich sind sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Zunächst kann die Klägerin zulässigerweise die Feststellung verlangen, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.03.09 beendet worden ist, weil die Beklagte zu Unrecht auf dem Standpunkt steht, die Klägerin unterliege einer Mindestlaufzeit des Vertrages bis  März 2010. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Vertragsurkunde vom 20.02.07 war für sie nach der Tarifumstellung in den "Treuetarif 50 Free" der Vertrag jederzeit zum Ende des Folgemonats schriftlich kündbar, d.h. aufgrund der am 21.02.09 eingegangenen Kündigung zum 31.03.09.

4

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe in der Geschäftsstelle möglicherweise das falsche Formular erhalten, das auf den 19,90 Euro-Tarif zugeschnitten sei. Insoweit hat sie bereits keine Anfechtung wegen Irrtums erklärt und wäre im Übrigen trotzdem an die insoweit eindeutige o.g. Erklärung zum Kündigungsrecht gebunden, weil sie bei der Klägerin einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

5

Dabei kann die Beklagte nicht geltend machen, die Klägerin habe aufgrund des günstigeren in Anspruch genommenen Monatspreises von 15,99 Euro wissen müssen, dass damit eine Mindestlaufzeit des Vertrages bis März 2010 verknüpft war. Obwohl die Beklagte bestritten hat, dass ihr die Anlage 1 mit der Bestimmung Nr. 6 zur Mindestlaufzeit mitgeteilt worden ist, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte dazu nichts vorgetragen, so dass bereits nicht von einer wirksamen Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag gemäß § 305 Abs. 2 BGB ausgegangen werden kann.

6

Wegen der ausdrücklich bestimmten vorgenannten Kündigungsmöglichkeit wäre nach der Regelung des § 305 Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen, jedoch auch bei einer Einbeziehung von einer Wirksamkeit der eingeräumten Kündigungsmöglichkeit auszugehen, zumal in der Urkunde vom 20.02.07 sogar unverständlicherweise von einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten die Rede ist.

7

Dass die Klägerin keinen konkreten Abschalttermin genannt und darum gebeten hat, mit dem Abschalten bis zum Anbieterwechsel zu warten, lässt die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.03.09 unberührt und betrifft lediglich die technische Abwicklung derselben. Insoweit ist auch unerheblich, ob und ggf. in welchen Umfang die Klägerin der Anschluss anschließend noch genutzt und inwieweit sie dafür evtl. nach Bereicherungsrecht Zahlungen leisten muss, denn dies lässt die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.03.09 unberührt.

8

Aufgrund des Endes des Vertragsverhältnisses ist die Beklagte auch verpflichtet, den Anschluss freizugeben und durch die oben tenorierten Mitwirkungshandlungen gegenüber dem nachfolgenden Anbieter der Klägerin den von ihr beabsichtigten Anbieterwechsel zu ermöglichen.

9

Aufgrund ihres unberechtigten Versuchs, die Klägerin bis zum März 2010 an einer Kündigung zu hindern, hat die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz zu leisten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 Euro zu erstatten.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11

Streitwert: bis 600,- Euro

12

Foerst