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Amtsgericht Aachen·114 C 462/91·07.05.1992

Verkehrsunfall: Ersatzanspruch bei plötzlichem Fahrspurwechsel – Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall, bei dem der Beklagte durch einen plötzlichen Fahrspurwechsel einen Linienbus zur Vollbremsung zwang. Das Gericht erkennt ein Anspruchsgrundlage aus §§ 823, 847 BGB an und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von Sachschäden, Attestkosten und 200 DM Schmerzensgeld, erkennt jedoch weitere Forderungen nicht an. Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO wird wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von Sachschaden, Attestkosten und 200 DM Schmerzensgeld; sonstige Ansprüche und Feststellungsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer durch schuldhaftes Verhalten verursachten Gesundheitsschädigung richtet sich nach §§ 823, 847 BGB und besteht, wenn der Schädiger die Verletzung verursacht hat.

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Ein plötzlicher Fahrspurwechsel, der ein anderes Fahrzeug zu einer Vollbremsung zwingt, verletzt die aus § 7 Abs. 5 StVO folgende gesteigerte Sorgfaltspflicht; bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte begründet dies den Anscheinsbeweis für Fahrlässigkeit.

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Die Darlegung und der Beweis für behauptete Sachschäden obliegen der Anspruchstellerin; rein subjektive Angaben ohne stützende Beweismittel genügen nicht zur Ersatzpflicht des Gegners.

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Kosten für ärztliche Atteste und sonstige schadensfeststellende Maßnahmen sind als ersatzfähige Aufwendungen nach § 249 BGB erstattungsfähig.

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Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus; mangelt es an der Wahrscheinlichkeit zukünftiger oder noch offener Rechtsfolgen, ist der Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 7 Abs. 5 STVO§ 249 BGB§ 284, 288 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,00 DM und für die Zeit vom 09.03. bis zum 31.08.1991 ein Schmerzensgeld von 200,00 DM sowie 4 % Zinsen aus 299,00 DM seit dem 07.09.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten haben der Beklagte 3/10 und die Klägerin 7/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Ereignis, welches sich am 09.03.1991 in B-Stadt im Kreuzungsbereich X-Straße / U-Straße ereignet hat.

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Die Klägerin saß damals als Fahrgast in einem Bus der Linie xx, aus Richtung P-Stadt kommend. Diesen Bus steuerte der Zeuge T. Der Beklagte bewegte sich an der fraglichen Stelle mit seinem BMW, amtliches Kennzeichen XX-X xxx.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei kurz vor dem Kreuzungsbereich vom rechten auf den linken Fahrstreifen der X-Straße gewechselt und habe damit den von ihr genutzten Linienbus zu einer Vollbremsung gezwungen. Dabei sei sie, die sie auf einem Doppelsitz im vorderen Teil des Busses gesessen habe, mit ihren Knien gegen die Rückwand der sich vor ihr befindenden Sitzlehne geprallt. Hierbei habe sie sich Prellungen an beiden Knien zugezogen. Außerdem sei ihre Uhr bei diesem Ereignis beschädigt worden. Insgesamt sei ihr ein Sachschaden in Höhe von 165,40 DM entstanden. Außerdem habe sie gegen den Beklagten, so meint sie, einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mind. 600,00 DM.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen,

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              1.

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an sie 165,40 DM und für die Zeit vom 09.03.1991 bis zum 31.08.1991 ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 600,00 DM sowie 4 % Zinsen vom Gesamtbetrag seit dem 07.09.1991 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle Schäden, soweit sie nach dem 31.08.1991 entstehen, aus dem Unfall vom 09.03.1991 in B-Stadt/X-Straße zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe sich zu der fraglichen Zeit an der fraglichen Stelle verkehrsgerecht verhalten. Der hinter ihm fahrende Bus der Linie xx habe offenbar seinen BMW, welcher wegen eines quer-passierenden Radfahrers im Kreuzungsbereich habe anhalten müssen, nicht rechtzeitig wahrgenommen. Daher sei die von dem Busfahrer, dem Zeugen T, eingeleitete Vollbremsung ausschließlich auf dessen Verschulden zurückzuführen.

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Im übrigen bestreitet er, daß die Uhr der Klägerin bei dem fraglichen Ereignis beschädigt worden ist. Auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldes sei keineswegs angemessen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Akte Staatsanwaltschaft Aachen 68 Js 948/91 beigezogen. Diese ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 10.01.1992 (Bl. 42 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.02.1992 (Bl. 62 ff. d. A.) sowie vom 30.03.1992 (Bl. 74 ff. d. A.) verwiesen

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Antrag zu 1) nur teilweise begründet.

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Zwar kann die Klägerin von dem Beklagten dem Grunde nach den Ersatz der ihr durch das Ereignis vom 09.03.1991 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verlangen. Ihr diesbezüglicher Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 847 BGB. Denn der Beklagte hat, wie es diese Bestimmungen verlangen, die an diesem Tag eingetretene Beschädigung der Gesundheit der Klägerin durch ein schuldhaftes Fehlverhalten verursacht. Er ist als Führer des von ihm gehaltenen BMW’s XX-X xxx im Kreuzungsbereich X-Straße/U-Straße von der rechten Fahrspur unmittelbar vor dem links neben ihm fahrenden und von dem Zeugen T gesteuerten Bus der Linie xx auf die benachbarte linke Fahrspur gewechselt, woraufhin dieser mangels entsprechenden Manövrierraumes zu einer Vollbremsung gezwungen wurde. Den vorstehend geschilderten tatsächlichen Unfallhergang sieht das Gericht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen T im Beweisaufnahmetermin vom 30.03.1992 als erwiesen an. Insoweit hat das Gericht keine Bedenken, den Angaben des Zeugen T zu folgen. Dies gilt insbesondere für seine Bekundung, ihm habe kein ausreichender Platz zum Ausweichen zur Verfügung gestanden. Daß es faktisch nicht möglich ist, daß ein Linienbus und ein Pkw nebeneinander aus der Unfallkreuzung in die U-Straße einbiegen, hat der unterzeichnende Abteilungsrichter nämlich durch entsprechende Beobachtungen vom 04.05.1992 selbst feststellen können.

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Durch seinen plötzlichen Fahrspurwechsel hat der Beklagte gegen die ihm insoweit durch § 7 Abs. 5 STVO auferlegte, gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei ist mangels des Beweises des Gegenteils aufgrund des ersten Anscheins zu unterstellen, daß dieser Sorgfaltsverstoß fahrlässig und mithin schuldhaft im Sinne von § 276 BGB erfolgt ist (vgl. zuletzt LG Aachen, Urteil vom 10.04.1992 – 5 S 397/91 -).

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Zur Schadenshöhe ist auszuführen:

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Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Zahlung eines Ersatzbetrages von 60,00 DM wegen der von ihr behaupteten Beschädigung ihrer Armbanduhr verlangen. Insoweit ist der Klägerin der ihr infolge des Bestreitens des Beklagten obliegende Beweis nicht gelungen. Der Zeuge T hat die entsprechende Behauptung der Klägerin jedenfalls nicht bestätigen können. Der eigene Vortrag der Klägerin im Anhörungstermin vom 21.02.1992 stellt insoweit kein taugliches Beweismittel im Sinne der ZPO dar. Insoweit tritt noch hinzu, daß die Klägerin bei ihrer Anhörung selbst nicht erklären konnte, welche Zusammenhänge zwischen der von dem Zeugen T vorgenommenen Vollbremsung und der von ihr vorgebrachten Beschädigung ihrer Uhr bestanden haben sollen. Der von der Klägerin geschilderte Umstand, daß das Uhrglas hinterher gefehlt habe, spricht nach aller Lebenserfahrung eher dafür, daß dieses bereits vorher locker gesessen haben muß. Wenn die Klägerin gegen den Vordersitz geschleudert worden ist, wäre doch nach aller Erfahrung eher zu erwarten, daß das Uhrglas gesprungen wäre (was auch nicht unbedingt für dessen Qualität gesprochen hätte).

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Die Attestkosten in Höhe von 60,00 DM sind von dem Beklagten zu erstatten. Insoweit handelt es sich um Schadensfeststellungskosten, welche – ähnlich wie diejenigen eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens – von dem Schädiger zu tragen sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, § 249, Rn. 22).

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Was die von der Klägerin angesetzten Taxikosten betrifft, kann sie von dem Beklagten lediglich die Erstattung von 39,00 DM verlangen. Ihre Fahrt vom Unfallort zum G-Krankenhaus bzw. die Rückfahrt mit dem Taxi zu ihrer Wohnung in P-Stadt waren sicherlich unfallbedingt, so daß dem Beklagten gem. § 249 BGB die entsprechende Kostentragungspflicht trifft. Die Kosten für den Transport vom G-Krankenhaus zum Polizeirevier, L-Straße = 6,40 DM, braucht der Beklagte jedoch nicht zu übernehmen, da es sich hierbei offenbar um Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung der Verkehrsunfallanzeige handelt, welche von der Geschädigten selbst zu tragen sind (vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. O., vor § 249, Rn. 90 f.). Schließlich hat die Klägerin ausweislich des Protokolls Bl. 13 f. der Beiakte gegen den Beklagten Strafantrag gestellt. Interessanterweise ist in dieser Aussage der Klägerin von einer am Unfalltag durchgeführten Taxifahrt G-Krankenhaus – Polizeirevier nicht die Rede, was ebenfalls dafür spricht, der Klägerin insoweit den begehrten Anspruch nicht zuzusprechen.

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Als angemessenes Schmerzensgeld für die von ihr erlittenen Verletzungen erscheint im Sinne von § 847 BGB ein Betrag von 200,00 DM als angemessen. Ausweislich des ärztlichen Attestes von Dr. med. Q (Bl. 29 der Akte) hat die Klägerin durch die von dem Beklagten verschuldete Vollbremsung Prellungen beider Knie erlitten. Von weiteren unfallbedingten Verletzungen ist in dem ärztlichen Attest nicht die Rede. Der Akteninhalt läßt auch in keiner Weise erkennen, daß die Beklagte durch diese Knieprellungen irgendwelche Spätfolgen zu erwarten bzw. erlitten hat. Es ist also unter Berücksichtigung des Attests von Dr. med. Q lediglich davon auszugehen, daß die Klägerin durch das Schadensereignis vom 09.03.1991 – schmerzhafte – Prellungen an beiden Knien erlitten hat, welche offensichtlich normal ausgeheilt sind. Insoweit erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 200,00 DM als geeignete Kompensation im Sinne von § 847 BGB. Ein höherer Betrag kommt nicht in Betracht. Das AG Essen hat mit Urteil vom 08.02.1988 – ZFS 1988, 204 – bei einer Platzwunde am rechten Ellenbogen, einer Knieprellung mit 6 Wochen Knieschmerzen sowie einem handtellergroßen Bluterguß am linken Schlüsselbein ein Schmerzensgeld von 500,00 DM als angemessen erachtet (zitiert bei: Hacks-Ring-Böhm, ADAC, Schmerzensgeldtabelle, 15. Aufl., Nr. 26). Hier, wo die Klägerin nur eine von den drei Verletzungen des Essener Geschädigten erlitten hat und über Spätfolgen keinerlei ärztliche Atteste vorliegen, erscheint unter Berücksichtigung des in Deutschland üblichen Systems der Gewährung von Schmerzensgeldbeträgen lediglich eine Summe von 200,00 DM als – wie dargelegt – angemessen im Sinne von § 847 BGB.

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Dem Umstand, daß die Klägerin an Multipler Sklerose leidet, kommt für die Bemessung des Schmerzensgeldes keine weitere Bedeutung zu. Hier ist vielmehr nur die durch den Unfall verursachte Knieprellung isoliert zu betrachten, da nur sie dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zuzurechnen ist. Das ärztliche Attest von Dr. med. Q läßt nicht erkennen, daß die schwere Erkrankung der Klägerin durch das Schadensereignis vom 09.03.1991 in irgendeiner Weise negativ beeinflußt worden ist.

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Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 284, 288 BGB.

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Die Klage ist im Antrag zu 2) nicht zulässig.

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Insoweit fehlt es an dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten besonderen Feststellungsinteresse. Wie bereits oben ausgeführt, läßt der Akteninhalt in keiner Weise erkennen, daß der Klägerin durch das Schadensereignis vom 09.03.1991 irgendwelche Spätfolgen drohten. Die letzte mündliche Verhandlung datiert vom 30.03.1992 und mithin einem Tag, welcher mehr als ein Jahr nach dem Schadensereignis liegt. Bis zu diesem Tag sind offensichtlich, jedenfalls hat die Klägerin nichts dergleichen vorgetragen, keine bislang nicht gekannten Konsequenzen des vorgenannten Schadensereignisses eingetreten. Mithin ist der Klägerin die begehrte Feststellung gegenwärtig zu versagen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 1.165,40 DM (für die Beweisaufnahme lediglich 765,40 DM).