Klage auf Differenzbetrag nach Kostenvoranschlag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz eines Differenzbetrags und Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte ist grundsätzlich haftpflichtig, zahlte aber anhand eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags einer freien Werkstatt nicht den höheren Betrag einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger dem Vorschlag der Beklagten folgte und daher nicht nachträglich ein teures Gutachten oder höhere Reparaturkosten durchsetzen kann; die Einholung eines Gutachtens wäre im Verhältnis zur Restforderung treuwidrig.
Ausgang: Klage auf Zahlung des Differenzbetrags und auf Erstattung von Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte, der auf Veranlassung der Haftpflichtversicherung statt eines Sachverständigengutachtens einen Kostenvoranschlag einer freien Werkstatt einholt und vorlegt, kann nachträglich nicht ohne Weiteres Ersatz höherer Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt oder die Erstattung eines kostenintensiven Gutachtens verlangen.
Die Haftpflichtversicherung kann den Geschädigten auf eine gleichwertige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen; ein Anspruch auf Erstattung überhöhter Reparaturkosten besteht nicht.
Die Anordnung oder Erstattung eines Sachverständigengutachtens kann versagt werden, wenn dessen Einholung in einem auffälligen Missverhältnis zum streitigen Restbetrag steht und daher grob unwirtschaftlich oder treuwidrig wäre.
Eine Feststellungsklage auf Erstattung der Kosten eines Sachverständigengutachtens ist unbegründet, wenn der Kläger vorgerichtlich die Möglichkeit gehabt hätte, einen Kostenvoranschlag einer entsprechend teureren (z.B. markengebundenen) Fachwerkstatt einzuholen und dies unterließ.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Pkw des Klägers der Marke Mitsubishi wurde am 26.12.2007 bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht hierbei außer Streit. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass zur Schadensermittlung kein Gutachten erforderlich, sondern ein Kostenvoranschlag ausreichend sei, holte dieser den aus Bl. 6 ersichtlichen Kostenvoranschlag der Firma H & T ein, welcher Netto-Reparaturkosten von 1.328,02 € ausweist. Die Beklagte zahlte hierauf jedoch lediglich einen Betrag von 1.156,12 €.
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, welchen die in dem Kostenvoranschlag der Fa. H & T enthaltenen Kosten entsprächen. Auf die Einholung eines Gutachtens habe der insoweit unerfahrene Kläger lediglich im Hinblick auf die seitens der Beklagten vorgerichtlich vorgeschlagenen Vorgehensweise (Einholung eines Kostenvoranschlags anstelle eines kostenträchtigeren Gutachtens) verzichtet.
Er beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten eines einzuholenden Sachsverständigengutachtens zur Feststellung der durch den Verkehrsunfall vom 20.12.2007 eingetretene Schadenshöhe zu ersetzen
2.) die Beklagte zu verurteile, an ihn einen weiteren Betrag von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet unter Bezugnahme auf den aus Bl. 37 ersichtlichen Prüfbericht vom 11.01.2008 und die darin enthaltenen Reparaturwerkstätten, welche fachgerechte und erstklassige Reparaturarbeiten erbringen würden, dass Reparaturkosten über einen Netto-Betrag von 1.136,12 € zur ordnungsgemäßen Instandsetzung nicht erforderlich seien. Eine Schadensregulierung auf der Grundlage von überhöhten Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt komme nicht in Betracht, da der Kläger durch den vorgelegten Kostenvoranschlag einer freien Werkstätte bekundet habe, dass er die Reparatur dort ausführen lassen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Reparaturkostenerstattung aus den §§ 7 StVG, 249 BGB, 3 PflVG.
Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 27.06.2008 (Bl. 107) Bezug genommen, wonach der Kläger sich im Streitfall auf die von der Beklagten angeführten Reparaturwerkstätten als eine "gleichwertige Reparaturmöglichkeit" im Sinne von BGH NJW 2003, 2086 verweisen lassen muss, da es sich bei der den Kostenvoranschlag erstellten Firma H und T auch "nur" um eine freie und nicht eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.
Mit seinem nunmehr gestellten Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten würden auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, ist der Kläger ausgeschlossen. Er ist vorgerichtlich aus Kostenersparnisgründen dem Vorschlag der Beklagten gefolgt, statt eines kostenträchtigen Gutachtens lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen. Dass der Kläger aufgrund einer in der Unfallabwicklung Unerfahrenheit möglicherweise zu Unrecht angenommen hat, es sei ihm definitiv verwehrt, ein Gutachten einzuholen, spielt im Streitfall keine Rolle. Es geht maßgeblich nämlich nicht um die Frage "Gutachten oder Kostenvoranschlag", sondern dem Kläger hätte es freigestanden, einen Kostenvoranschlag einer markengebunden Fachwerkstatt anstelle desjenigen einer freien Werkstatt einzuholen. Da er der Beklagten jedoch den selbst eingeholten Voranschlag lediglich einer freien Werkstatt vorgelegt hat, hat er damit zu verstehen gegeben, dass es ihm auf die Ermittlung von Reparaturkosten gerade einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht maßgeblich ankommt.
Es wäre nämlich nicht nur grob unwirtschaftlich, sondern auch treuwidrig, die Schadensermittlung zunächst auf der Grundlage des zur Akte gereichten Kostenanschlags zu betreiben und sodann, wegen eines Restbetrages von 196,-- €, ein Sachverständigengutachten (welches mit der Kostenvoranschlagsregelung gerade vermieden werden sollte!) für einen voraussichtlich vielfachen Betrag dieser Restforderung einzuholen.
Aus demselben Grund ist auch die Feststellungsklage, die ebenfalls auf die Einholung des zu vermeidenden Gutachtens abzielt, unbegründet. Der Kläger ist hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt, da er – wie festgestellt – bereits den von der Beklagten verlangen Kostenvoranschlag bei einer markengebundenen Fachwerkstatt hätte erstellen lassen können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.535,02 € (nach der Höhe des Hilfsantrags)
Dr. Dallemand-Purrer