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Amtsgericht Aachen·112 C 581/07·27.05.2009

Schmerzensgeldforderung nach Bagatellkollision abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall am 16.09.2007. Zentrale Frage war, ob unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma entstanden ist. Das Gericht wies die Klage ab, da technische Rekonstruktion und medizinisches Gutachten keine sichere Kausalität ergaben und das ärztliche Attest allein nicht genügte. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Nebenforderungen abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB ist der Kläger verpflichtet, die unfallbedingte Entstehung der verletzungsbedingten Gesundheitsschäden schlüssig zu beweisen.

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Die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erfordert keinen absoluten Gewissheitsgrad, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad der Sicherheit; bloße Möglichkeit genügt nicht.

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Technische Feststellungen zur Kollisionsgeschwindigkeit können, wenn sie auf eine nur geringe Geschwindigkeitsänderung hinweisen, Zweifel an der Entstehung typischer HWS-Verletzungen begründen und damit den Ursachenzusammenhang in Frage stellen.

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Ärztliche Befunde eines behandelnden Arztes sind bei der Beurteilung der Unfallursächlichkeit nur ein Indiz; sie sind weniger aussagekräftig als unabhängige medizinische Sachverständigengutachten, da Behandlungsgesichtspunkte die Diagnosestellung beeinflussen können.

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Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen neben dem Bestehen des Anspruchs regelmäßig Verzug oder eine entsprechende Kostengrundlage voraus; bloße Forderungsstellung ohne Verzug begründet keinen Erstattungsanspruch gemäß § 286 Abs.1 BGB.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 286 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Anlass eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 16.09.2007 in B. auf der

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U. Straße ereignete.

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Am 16.09.2007 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H., mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX die B1. Allee. Die Klägerin saß angeschnallt auf dem Beifahrersitz. Der Zeuge H. wollte von der B1. Allee nach links auf die U. Straße abbiegen. Im Kreuzungsbereich hielt er an, weil er die von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeilassen musste. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX, der dem Fahrzeug des Zeugen folgte, fuhr auf den stehenden Pkw auf. Hierdurch wurde das Fahrzeug am Heck beschädigt. Diesen Schaden bezifferte des Sachverständige D. mit 1.562,70 € brutto. Hinsichtlich der einzelnen Beschädigungen wird auf das Gutachten Blatt 5 ff. der Akte Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 05.11.2007 machte die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600,- €, die Kostenpauschale in Höhe von 25,- € und die angefallenen Attestkosten von 20,- € geltend. Sie legt eine ärztliche Bescheinigung vom 29.10.2007 des Dr. L. vor. Dieser untersuchte die Klägerin zwei Tage nach dem Verkehrsunfall. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.11.2007 unter Verweis auf ihr Gutachten des T. vom 11.10.2007 die Zahlung ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztliche Bescheinigung und das Gutachten, Blatt 22 und 34 ff.der Akte, Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Verkehrsunfall vom 16.09.2007 ein Schleudertrauma, eine Zerrung der Nackenmuskulatur und eine leichte Gehirnerschütterung erlitten. Sie habe Nackenschmerzen und ein Schwindelgefühl nach dem Unfall verspürt. Die Schmerzen seien angestiegen und ihr sei übel geworden. Aufgrund des Unfalls sei sie vom 17.09.2007 bis zum 24.09.2007 arbeitsunfähig gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 645,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Differenzgeschwindigkeit bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge habe die Harmlosigkeitsgrenze nicht überschritten, so dass ein Körperschaden der Klägerin nicht eingetreten sein könnte.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 02.09.2008 und vom 01.03.2009 und Zusatzgutachten vom 24.02.2009, Blatt 96 ff., 169 ff. und 188 ff. der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes anlässlich des Verkehrsunfalles vom 16.09.2007 gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

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Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat.

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Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH VersR 1977, 721; BGH VersR 1989, 758, 758).

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag das Gericht eine solche Überzeugungsbildung nicht zu erlangen.

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Zweifel an einer Verletzung der Klägerin infolge des Verkehrsunfalles ergeben sich aus den Feststellungen des technischen Sachverständigen durch die Rekonstruktion des Verkehrsunfalls. Der Sachverständige Q. hat nachvollziehbar festgestellt, dass das Beklagtenfahrzeug bei dem Linksabbiegevorgang mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 7 – 10 km/h auf den PKW des Zeugen H. gefahren ist. Hieraus hat der Sachverständige eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung vom ca. 5 km/h an der Untergrenze und von ca. 7 km/h an der Obergrenze ermittelt. Dies weist aufgrund der geringfügig wirkenden Kräfte nicht auf die Entstehung einer Verletzung der Halswirbelsäule hin.

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Ausreichende Anhaltspunkte auf eine Verletzung der Halswirbelsäule infolge des Unfalles ergeben sich auch nicht aus dem medizinischen Gutachten. Nach den Angaben des medizinischen Sachverständigen bestehen keine klinischen Hinweise auf das Vorliegen eines Schleudertraumas. Der medizinische Sachverständige verweist im Übrigen auf die Untersuchungen des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. L., wobei er nochmals ausdrücklich auf die äußerst geringe Kollisionsgeschwindigkeit Bezug nimmt.

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Allein die Angaben des Arztes Dr. L. reichen dem Gericht für eine ausreichende Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht aus.

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Die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen sind wenig aussagekräftig, denn die genannten Befunde, die überwiegend allein auf Schilderungen der Klägerin beruhen, sind im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (vgl. BGH VersR 2008, 1133 m.w.N.).

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Überdies ist zu beachten, dass der von Dr. L. erhobene Befund erst zwei Tage nach dem Unfall erfolgt ist und sich auch allein hieraus schon Bedenken zur Feststellung der Unfallursächlichkeit der Verletzung ergeben. Die festgestellte Verspannung der Muskulatur deutet schon aufgrund des Zeitablaufes nicht sicher auf eine Schädigung der Halswirbelsäule anlässlich des Verkehrsunfalles hin. Zudem ist auch die Aussagekraft solcher Diagnosen nur als eines von mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall zu berücksichtigen. Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist.

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Weiterhin weist auch die Zeugenaussage des Zeugen H. nicht eindeutig auf eine Verletzung der Klägerin hin. So war die Klägerin in der Lage das Fahrzeug für den Zeugen H. von der Unfallstelle fortzufahren. Anhaltspunkte für einen außergewöhnlichen Geschehensablauf, aus dem sich eine Verletzung der Halswirbelsäule ergeben könnte, wurden auch seitens des Zeugen nicht geschildert. Vielmehr waren nach den Angaben des Zeugen die Nackenstützen in seinem Fahrzeug auf der Beifahrerseite auf die Klägerin eingestellt. Demnach hätten diese die in normaler Sitzposition befindliche Klägerin in ausreichendem Maße bei dem geringen Anstoß schützen müssen.

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Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist mangels Verzug ebenfalls nicht gemäß § 286 Abs. 1 BGB gegeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 645,- €

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Brantin