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Amtsgericht Aachen·112 C 151/14·18.12.2016

Anwaltshonorar aus abgetretenem Recht: Mandat und Erfüllung bei Teilungsversteigerung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Anwaltsvergütung aus drei Rechnungen (Vermögensauseinandersetzung, Teilungsversteigerung, Tätigkeit gegen Dritte). Das Gericht bejahte Mandate für Teilungsversteigerung und die außergerichtliche Drittangelegenheit, sah die daraus folgenden Gebühren jedoch durch bereits geleistete Zahlungen als erfüllt an. Für eine gesonderte „Vermögensauseinandersetzung“ verneinte es mangels Mandat/Vollmacht und unschlüssigen Vortrags zu Gegenstand und Wert einen Anspruch. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; eine Erledigungsfeststellung erfolgte nicht zugunsten des Klägers.

Ausgang: Klage auf Zahlung abgetretener Anwaltsgebühren insgesamt abgewiesen, da Ansprüche entweder erfüllt oder mangels Mandat unschlüssig waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf anwaltliche Vergütung setzt die Erteilung eines Mandats voraus; ein Auftrag kann auch konkludent durch eindeutige schriftliche Weisungen zur gerichtlichen Vertretung erteilt werden.

2

Die Unterzeichnung einer auf eine konkrete Angelegenheit bezogenen Vollmacht umfasst regelmäßig zumindest konkludent die Beauftragung des Rechtsanwalts in dieser Angelegenheit.

3

Für eine gesonderte anwaltliche Angelegenheit müssen Gegenstand und Umfang der Tätigkeit sowie der hierfür maßgebliche Gegenstandswert schlüssig dargelegt werden; pauschale oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

4

Ein anwaltlicher Vergütungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen, soweit der Mandant auf die abgerechneten Forderungen Zahlungen in Höhe der geschuldeten Vergütung geleistet hat.

5

Einwendungen wegen unterbliebener Hinweise auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe sind nur beachtlich, wenn eine etwaige Bedürftigkeit und die entscheidenden Umstände substantiiert dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 315 BGB§ 1365 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5 S 7/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Mit der Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht der Rechtsanwälte B Anwaltshonoraransprüche geltend.

3

Mit der Klageschrift vom 15.07.2014 begründete der Kläger diese Honoraransprüche wie folgt:

4

1. Gemäß Rechnung vom 24.01.2014 für den Zeitraum vom  22.07.2013 bis 24.01.2014 betreffend „Vermögensauseinandersetzung“ eine 1,3 Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 140.000,00 €:    2.356,68 €.

5

2. Gemäß Rechnung vom 24.01.2014 für den Zeitraum vom 28.10.2013 bis 24.01.2014 betreffend“ Teilungsversteigerungsverfahren pp“ eine 0,3 ZV-Gebühr Vertretung im Verfahren und eine 0,3 ZV -Gebühr Antrag auf Einstellung pp auf der Grundlage eines Gegenstandswertes  300.000,00 €:     1.827,60 €.

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3. Gemäß Rechnung vom 24.01.2013 für den Zeitraum vom 15.08.2013 bis 24.01.2014 betreffend „außergerichtliche Tätigkeit ./. Stein & Partner" eine 1,3 Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.859,92 €:               492,54 €.

7

Unter Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlungen am 18.07.2013 in in Höhe von 250,00 €, am 15.08.2013 in Höhe von 1.000,00 €, am 03.12.2013 in Höhe von 300,00 € und am 03.01.2014 in Höhe von 100,00 € belief sich die geltend gemachte Klageforderung auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.026,82 €.

8

Mit Beschluss vom 22.12.2014 hatte das Amtsgericht Aachen in dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des Grundstücks - 018 K XXX/XX -  den Gegenstandswert auf Antrag der Rechtsanwältin B vom 03.11.2014 auf 217.350,00 € festgesetzt. In Abänderung dieses Beschlusses wurde der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin B durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 14.01.2016 - X X XXX/XX - auf 173.880,00 € festgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2016 - 018 K XXX/XX - wurde der Gegenstandswert bezüglich des Einstellungsantrages in dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des Grundstücks auf 17.390,00 € festgesetzt.

9

Auf der Grundlage des mit Beschluss des Landgerichts Aachen vom 14.01.2016 festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 173.880,00 € berechnet der Kläger seinen Honoraranspruch betreffend das Teilungssteigerung verfahren mit Schriftsatz vom 07.03.2016 auf einen Gesamtbetrag  in Höhe von 1.400,39 €. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 146,38 € hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

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Auf der Grundlage des mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.12.2014 festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 217.500,00 € macht der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 07.05.2015 im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung einen Honoraranspruch in einer Höhe von 3.323,55 € geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.509,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB auf 2.904,24 € sowie auf weitere 686,04 € ab dem 01.09.2015 zu zahlen,

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festzustellen, dass die Klage, soweit sie seitens des Klägers in Höhe von 146,38 € für erledigt erklärt worden ist, begründet war.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

In Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Honoraransprüche betreffend die „Vermögensauseinandersetzung“ bestreitet die Beklagte, insoweit einen Auftrag erteilt zu haben. Sie vertritt die Auffassung, dass die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,3 überhöht und unbillig sei. Selbst wenn seitens der Beklagten ein Auftrag erteilt worden sein sollte, sei der Kläger an den von ihm mit der Rechnung vom 24.01.2014 ermittelten Gegenstandswert von 140.000,00 € gemäß § 315 BGB gebunden. Da seitens des Klägers in der Rechnung eine Leistungszeit vom 22.07.2013 bis 24.01.2014 angegeben sei, sei im Übrigen für die Höhe der Gebühren die Gebührentabelle nach dem vor dem 01.08.2013 maßgeblichen alten Recht anzuwenden.

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In Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Honoraransprüche betreffend die “ Teilungsversteigerung“ bestreitet die Beklagte die Erteilung eines entsprechenden Auftrages und behauptet, sie habe lediglich den Auftrag erteilt, die Gegenseite auf die gesetzliche Regelung des § 1365 BGB hinzuweisen.

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Im Übrigen belaufe sich ein entsprechender Honoraranspruch lediglich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 960,57 € ( 0,3 Verfahrensgebühr bei einem Gegenstandswert von 173.880,00 €:  578,40 €; 0,3 Verfahrensgebühr für den Einstellungsantrag bei einem Gegenstandswert von 17.390,00 €:  208,80 €, Postentgeltpauschale:  20,00 €; 19 % Mehrwertsteuer:  153,37 € ). Zudem sei die im Rahmen des Honoraranspruchs für die „Vermögensauseinandersetzung“ geltend gemachte Geschäftsgebühr , weil es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, auf die Gebühren im nachfolgenden Teilungsversteigerungsverfahren anzurechnen. Denn die Vermögensauseinandersetzung habe nur die gemeinsame Immobilie bzw. den Miteigentumsanteil der Beklagten betroffen, weil kein weiteres Vermögen vorhanden gewesen sei. Die Anrechnung von 0,75 der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr von 0,3 habe zur Folge, dass ein Vergütungsanspruch betreffend die Teilungsversteigerung ganz entfalle.

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In Bezug auf die geltend gemachten Honoraransprüche betreffend die Tätigkeit gegenüber „T“ bestreitet die Beklagte, ein  entsprechendes Mandat erteilt zu haben sowie eine diesbezügliche außergerichtliche Tätigkeit des Klägers. Darüber hinaus wendet sie ein, dass die in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr unbillig und überhöht sei.

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Bezüglich aller drei Honoraransprüche beruft die Beklagte sich außerdem auf eine fehlerhafte Beratung und Belehrung. Insoweit behauptet sie, dass ihr kein Hinweis auf die Gebührenabrechnung nach dem Gegenstandswert sowie auch kein Hinweis auf die Möglichkeit betreffend Beratungs- und Prozesskostenhilfe erteilt worden sei, obwohl ihr in jedem Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen und dem Oberlandesgericht Köln jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 04.04.2016 und 14.11.2016 sowie den Inhalt der Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 14.01.2016 - X X XXX / XX - sowie des Amtsgerichts Aachen vom 19.05.2016 - 018 K XXX / XX - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und als solche abzuweisen.

24

Denn soweit dem Kläger aus abgetretenem Recht mit der Klage geltend gemachte Honoraransprüche zustehen, sind diese Honoraransprüche bereits durch die unstreitig von der Beklagten in dem Zeitraum vom 05.08.2013 bis zum 03.01.2014 geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.650,00 € erfüllt.

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Dem Kläger steht in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens in der Zeit vom 28.10.2013 bis zum 24.01.2014 grundsätzlich ein Honoraranspruch in Höhe von 960,57 € zu. Auf der Grundlage des durch das Landgericht Aachen festgesetzten Gegenstandswerts für das Verfahren in Höhe von 173.880,00 € beläuft sich die 0,3 Verfahrensgebühr auf einen Betrag von 578,40 €. Auf der Grundlage des von dem Amtsgericht Aachen festgesetzten Gegenstandswert von 17.390,00 € beläuft sich die 0,3 Verfahrensgebühr auf einen Betrag von 208,80 €. Zuzüglich Postentgeltpauschale und Mehrwertsteuer ergibt dies einen Betrag in Höhe von  960,57 €. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in Bezug auf diese Tätigkeiten kein Mandat erteilt, sondern nur den Auftrag, die Gegenseite auf die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung im Hinblick auf § 1365 BGB hinzuweisen. Denn mit der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 07.05.2015 vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 27.10.2013 hatte die Beklagte der Klägerseite mitgeteilt, dass sie den Antrag ihres Ehemannes auf Teilungsversteigerung mit Datum vom 07.10.2013 erhalten hatte und dass dieses Schreiben ausdrücklich den gerichtlichen Hinweis enthielt, dass die Möglichkeit bestehe, das Versteigerungsverfahren auf die Dauer von max. 6 Monaten einstellen zu lassen. In dieser E-Mail hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch machen wolle und sodann geschrieben: „Ich möchte Sie folglich bitten den Antrag zur Einstellung des Verfahrens fristgerecht zustellen. Ich möchte Sie außerdem bitten der Gegenseite den Vorschlag zu machen, ihren Antrag auf Teilungsversteigerung zurückzunehmen und eine außergerichtliche Lösung am runden Tisch zu erörtern.“  Diese Erklärungen der Beklagten beinhalten den unmissverständlichen Auftrag, sie im Rahmen dieses Teilungsversteigerungsverfahrens einschließlich des Antrags auf einstweilige Einstellung gerichtlich zu vertreten. Im Übrigen war die Gegenseite bereits zuvor mit Anwaltsschreiben vom 02.09.2013 ( Bl. 130 der Akten ) vergeblich darauf hingewiesen worden, dass die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundbesitzes gemäß § 1365 BGB unzulässig sei. Zutreffend war die Beklagte dann auch mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2013 ( Bl. 134/135 der Akten ) darauf hingewiesen worden, dass dieser Einwand nur im Weg einer Drittwiderspruchsklage erfolgreich geltend gemacht werden könne.

26

Soweit die Beklagte sich auf eine fehlerhafte Beratung im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beruft, ist ihr Vorbringen mangels ausreichender Substantiierung unerheblich. Denn es fehlen jegliche Angaben ihrerseits über ihre konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse  zum jeweiligen Zeitpunkt der Mandatserteilung sowie konkrete Angaben, zu welchem Zeitpunkt welches Gericht ihr aufgrund welcher Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe bewilligt hatte. Gegen eine entsprechende Bedürftigkeit spricht im Übrigen auch, dass sie in der Lage war, in dem Zeitraum vom 15.08.2013 bis 03.01.2014 insgesamt bereits einen Betrag in Höhe von 1.650,00 € an die Klägerseite zu zahlen.

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Dem Kläger steht grundsätzlich auch ein Honoraranspruch betreffend die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber „T“ zu. Auch insoweit kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe kein entsprechendes Mandat erteilt. Denn unstreitig hat die Beklagte die von der Klägerseite zu den Akten gereichte Vollmacht vom 15.08.2013 “ in Sachen X ./.  T wegen Schadensersatz"  ( Bl. 120 der Akten ) unterschrieben. Die Unterzeichnung einer solchen Vollmacht umfasst zumindest konkludent auch die Erteilung des entsprechenden Mandats, zumal eine zusätzliche schriftliche Mandatserteilung im Rahmen eines Anwaltsvertrages üblicherweise grundsätzlich nicht erfolgt und im Rahmen dieser schriftlichen Vollmacht auch ausdrücklich durch die Unterschrift der Beklagten bestätigt wurde, dass sie darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das von ihr erteilte Mandat habe nur eine Beratungstätigkeit umfasst. Denn unbestritten wurde das diesbezügliche Anwaltsschreiben vom 15.08.2013 an die Rechtsanwälte T in Gegenwart der Beklagten diktiert und ihr sodann mit Schreiben vom 16.08.2013 eine Abschrift dieses Anwaltsschreibens sowie mit Schreiben vom 11.09.2013 eine Abschrift des Schreibens der Gegenseite vom 02.09.2013 übersandt. In Anbetracht dieser der Beklagten übersandten Anwaltsschreiben kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerseite sei in dieser Angelegenheit nicht außergerichtlich tätig geworden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr von 1,3 sei unbillig und überhöht, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits kein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Denn da die Beklagte bereits auf die mit der Klage geltend gemachten Rechnungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.650,00 € gezahlt hat, Ist diese Vergütungsabrechnung auch in der geltend gemachten Höhe von 492,54 € in vollem Umfang beglichen.

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Soweit der Kläger einen Honoraranspruch in einer Höhe von 3.323,55 € betreffend eine Mandatserteilung  „Vermögensauseinandersetzung“ geltend macht, hat seine Klage keinen Erfolg, weil es diesbezüglich an der Erteilung eines entsprechenden Mandats durch die Beklagte fehlt. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht hat die Beklagte nicht unterzeichnet. Soweit der Kläger sich auf die schriftliche Vollmacht vom 22.07.2013  “ in Sachen X ./ C“  ( Bl. 225 der Akten ) beruft, umfasst diese keinen entsprechenden Auftrag. Denn dieses Mandat betrifft aufgrund der Angabe „Scheidung“  in Verbindung mit Ziffer 2.   lediglich die Vertretung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Bei der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit einer im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie handelt es sich aber nicht um eine Scheidungsfolgesache. Im Übrigen ist anhand des Vortrags des Klägers auch nicht nachvollziehbar, welche konkreten Ansprüche der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann sowie welche entsprechenden Tätigkeiten der Klägerseite durch den Begriff „Vermögensauseinandersetzung" erfasst werden. Zum einen beruft sich die Klägerseite mit Schriftsatz vom 07.05.2015 auf insgesamt 13 zu klärende Punkte, die aber offensichtlich nicht nur die Vermögensauseinandersetzung der Eheleute betreffen, wie z.B. die Punkte  "Ortswechsel der Kinder, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt", und die auch im Übrigen keine konkreten Wertangaben umfassen. Zum anderen wird aber mit diesem Schriftsatz “ im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung“ ein Gegenstandswert  217.500,00 € angesetzt, der demjenigen entspricht, den das Amtsgericht Aachen betreffend das Teilungsversteigerungsverfahren festgesetzt hatte. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.11.2016 beruft sich die Klägerseite im Zusammenhang mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in dem Teilungsversteigerungsverfahren aber darauf, dass das Teilungsversteigerungsverfahren die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft betreffe, die außerprozessuale Tätigkeit demgegenüber aber „die Vermögensauseinandersetzung zur Gänze", ohne jedoch im einzelnen darzulegen und zu beziffern, welche konkreten Vermögensansprüche Gegenstand der „Vermögensauseinandersetzung“ waren, so dass weder der in der ursprünglichen Rechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 140.000,00 € noch derjenige von 217.500,00 € schlüssig dargelegt ist.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

31

- bis 12.08.2015:  3.026,82 EUR

32

- bis 10.03.2016:   3.712,86 EUR

33

- danach:               3.590,28 EUR

34

Rechtsbehelfsbelehrung:

35

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

36

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

37

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

38

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

39

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

40

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

41

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

42

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

43

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.