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Amtsgericht Aachen·112 C 151/14·28.10.2014

Aussetzung des Verfahrens bis zur Wertfestsetzung (§ 148 ZPO entsprechend angewandt)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO. Der Kläger verlangt abgetretene Anwaltsgebühren auf Basis eines Gegenstandswerts von 300.000 EUR aus dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren 18 K 188/13; dieser Wert ist strittig. Da die maßgebliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG in dem anderen Verfahren noch offen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wertfestsetzung aus.

Ausgang: Aussetzungsantrag der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO stattgegeben; Verfahren bis zur rechtskräftigen Wertfestsetzung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO rechtfertigt die Aussetzung eines Verfahrens, wenn in einem parallelen Verfahren eine Vorfrage (insbesondere die Wertfeststellung) offensteht, deren Entscheidung für die Höhe der im Hauptsache geltend gemachten Forderung wesentlich ist.

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Die Höhe und Durchsetzbarkeit eines Anwaltsvergütungsanspruchs kann von einer in einem anderen Verfahren vorzunehmenden Wertfestsetzung nach § 33 RVG abhängen; ist diese noch nicht entschieden, kann dies die Aussetzung rechtfertigen.

3

Ein in einem verbundenen Verfahren gestellter Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG, über den noch nicht entschieden wurde, begründet regelmäßig einen Aussetzungsgrund, sofern die Wertfeststellung für die Streitentscheidungen von durchschlagender Bedeutung ist.

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Die Parteien haben dem Gericht den Wegfall des Aussetzungsgrundes unverzüglich mitzuteilen; solange dieser Wegfall nicht mitgeteilt ist, bleibt die Aussetzung wirksam.

Relevante Normen
§ 148 ZPO§ 33 RVG

Tenor

wird das Verfahren auf Antrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.09.2014  in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wertfestsetzung in Bezug auf die Anwaltsgebühren  in dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren   Bek ./. Wagner (Amtsgericht Aachen; Aktenzeichen 18 K 188/13) ausgesetzt.

Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht den Wegfall des Aussetzungsgrundes unverzüglich mitzuteilen.

Gründe

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Dem Aussetzungsantrag der Beklagten ist in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO stattzugeben.

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Denn im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger u.a. aus abgetretenem Recht einen Anwaltshonoraranspruch im Zusammenhang mit dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren 118 K 188/13 Amtsgericht Aachen in einer Höhe von insgesamt  1.827,60 Euro unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 300.000,00 Euro geltend.

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Die Beklagte bestreitet diesen Gegenstandswert und beruft sich zu Recht darauf, dass in dem Teilungszwangsversteigerungsverfahren 18 K 188/13  Amtsgericht Aachen bisher keine Wertfestsetzung durch das Gericht erfolgt sei.

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Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Akte 18 K 188/13 Amtsgericht Aachen hat bisher lediglich der hiesige Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom  09.09.2014 die Wertfestsetzung nach § 33 RVG für die Beklagte beantragt. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden.

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Da die Wertfestsetzung in dem genannten Verfahren von grundlegender Bedeutung und für das vorliegende Verfahren vorgreiflich ist im Hinblick auf einen wesentlichen Betrag der geltend gemachten Klageforderung, ist das hiesige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Amtsgericht Aachen, 29.10.2014
Richterin am Amtsgericht