Widerruf bei Strom- und Gasliefervertrag wegen Ausschluss nach §312d Abs.4 Nr.1 BGB abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief seine Vertragszustimmung zu einer Kombi-Strom-&-Gas-Vereinbarung; die Beklagte hielt das Widerrufsrecht für ausgeschlossen. Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab und stellte fest, dass ein Widerruf nicht besteht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Strom und Gas als verbrauchbare, nicht zur Rücksendung geeignete Waren vom Widerruf ausgeschlossen sind (§312d Abs.4 Nr.1 BGB).
Ausgang: Klage auf Feststellung des Widerrufs und Zahlung abgewiesen; Widerruf wegen Ausschluss nach § 312d Abs.4 Nr.1 BGB nicht gegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB findet keine Anwendung auf Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Verbrauchbare Waren, deren Verbrauch zur Beschaffenheit gehört, sind vom Rücksendungsrecht ausgeschlossen; hierzu zählen Energieträger, die unmittelbar nach Bezug verbraucht werden (z. B. Strom, Gas).
Ein Versorgungsvertrag über leitungsgebundene Energielieferungen ist kein Ratenlieferungsvertrag i.S.v. § 505 BGB, wenn keine wiederkehrende Erwerbsverpflichtung im Sinne dieser Norm vorliegt.
Ist das Widerrufsrecht wegen des Ausschlusstatbestands des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, kommt es auf die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Fernabsatzvertrag nicht entscheidungserheblich an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger als Verbraucher unterzeichnete eine "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas" der Beklagten als Unternehmerin am 20. Januar 2007, danach sollte eine besondere vertragliche Vereinbarung über die Strom und Gas mit einer Vertragslaufzeit von einem Jahr, beginnend mit dem 1. März 2007 zustande kommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Formularvertrag der Beklagten, Blatt 4 der Akte, Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.01.2007, das per Fax an die Beklagte übermittelt wurde, widerrief der Kläger seine Willenserklärung vom 20. Januar 2007 gemäß §§ 312 d, 355 BGB und erklärte, er nehme das Angebot der Beklagten nicht an, so dass die bisherigen Vertragsbedingungen fortgelten würden.
Diesem Schreiben widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2007, in dem sie darauf verwies, dass die Widerrufsvorschriften von Fernabsatzverträgen für dieses Vertragsverhältnis nicht anwendbar.
Der Kläger wechselte zum 1. April 2007 zu dem Anbieter G- GmbH in C. bezüglich der Stromversorgung und zu T- GmbH in N. für die
Gasversorgung. Der Strompreis für ein Jahr im Voraus in Höhe von 913,02 € wurde bereits am 21.2.2007 von dem Konto des Klägers abgebucht.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hinsichtlich der Strom- und Gaslieferung sei als Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB einzuordnen. Der Ge- und Verbrauch einer Sache würde keinen generellen Rücktrittsausschluss nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB begründen, denn das Risiko des Ge- und Verbrauchs der Sache sei für den Fernabsatz typisch und vom Gesetzgeber dem Unternehmer zugewiesen. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB solle nur die Fälle erfassen, in denen die Rückabwicklung des Vertrages für den Unternehmer ausnahmsweise unzumutbar sei. Dies sei jedoch bei dem Verbrauch von Strom und Gas nicht gegeben, weil den Interessen des Unternehmers durch die Wertersatzpflicht des Verbrauchers gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hinreichend Rechnung getragen sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung vom 20.01.2007 gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen hat. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,30 € zu zahlen.
- festzustellen, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung vom 20.01.2007 gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen hat.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,30 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger steht kein Widerrufsrecht hinsichtlich der am getroffenen Vertragsvereinbarung zu. Ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht gegeben, weil es sich bei dem Vertrag nicht um einen Fernabsatzvertrag handele. Überdies sei ein mögliches Widerrufsrecht gemäß § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil es sich bei der Lieferung von Strom und Gas um Waren handele, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung vom 20.01.2007 gegenüber der Beklagten widerrufen hat, nicht zu.
Die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung über die Strom und Gaslieferung KombiSTA ist wirksam zustandegekommen, weil der Kläger den Vertrag nicht widerrufen konnte.
1. Ein Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 355, 505 BGB. Es handelt sich um keinen Ratenlieferungsvertrag nach § 505 BGB. Eine wiederkehrende Verpflichtung zum Erwerb oder Bezug von Sachen im Sinne des § 505 Nr. 3 BGB ist nicht gegeben, weil die Versorgungsverträge für Strom, Gas und Wasser leitungsgebunden sind (vgl. Palandt-Putzo, BGB 66. Aufl., § 505 Rn.8).
2. Der Kläger konnte den Vertrag auch nicht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB widerrufen.
Ob der Vertrag der Parteien als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB einzuordnen ist, kann dahinstehen, denn ein mögliches Widerrufsrecht des Klägers ist jedenfalls gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB sollen vom Widerrufsrecht solche Waren ausgenommen werden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Nicht zur Rücksendung geeignet sind Waren, die danach nicht mehr körperlich mit der gelieferten Ware vollauf identisch sind (Jauernig-Stadler, § 312 d. Rn. 29). So gehört auch der Verbrauch bei verbrauchbaren Sachen zur Beschaffenheit, denn eine Rücksendung ist in diesen Fällen aufgrund des Verbrauchs nicht möglich (Bamberger/Roth-Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl. 2007= BeckOK-BGB, § 312 d Rn. 37). Strom und Gas werden unmittelbar nach ihrem Bezug verbraucht, indem sie zum Beispiel in Wärme umgewandelt werden. Eine Rücksendung dieser Waren ist unmöglich.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Ge- und Verbrauch einer Sache keinen generellen Rücktrittausschluss begründet, ist anzumerken, dass dies sich nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur auf Waren beziehen kann, bei denen der Verbrauch gerade nicht Beschaffenheitskriterium der Sache ist. Denn in diesen Fällen ist die Sache grundsätzlich zur Rücksendung geeignet, sie kann nur lediglich aufgrund des umständehalber vorgenommenen Verbrauchs nicht zurückgesendet werden. In den anderen Fällen, in denen der Verbrauch bereits Beschaffenheitskriterium der Ware ist, widerspricht eine generelle Zulassung des Widerrufsrechts dem Wortlaut des § 312 d Nr. 4 BGB. Insoweit reicht der Verweis auf die Intention des Gesetzes für eine weitere Anwendung des Widerrufsrechts entgegen dem Wortlaut in den Fällen des Verbrauchs der Sache nicht aus.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.000,- €
Brantin