Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·111 C 88/10·22.04.2010

Klage auf Erstattung von Nachbesichtigungs-Gutachterkosten abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 83,00 € für die Nachbesichtigung seines Fahrzeugs durch seinen Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand ist, ob diese zusätzlichen Gutachterkosten nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Das AG Aachen verneint dies und weist die Klage als unbegründet ab. Die Nachbesichtigung sei nicht erforderlich, da ein Erstgutachten zur Wahrung der Rechte ausreiche.

Ausgang: Klage auf Erstattung von 83,00 € Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ersatzanspruch für die Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen nach § 249 BGB besteht nur, soweit die Inanspruchnahme zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist.

2

Die bloße Teilnahme des bereits beauftragten Sachverständigen an einer vom Schädiger veranlassten Nachbesichtigung begründet ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit keinen ersatzfähigen Schadensposten.

3

Wenn der Geschädigte durch ein eigenes Erstgutachten seine Rechte vorprozessual und im späteren Verfahren umfassend wahren kann, entfällt regelmäßig die Erforderlichkeit, denselben Sachverständigen nochmals zu einer Nachbesichtigung hinzuzuziehen.

4

Allein die Existenz zweier gegensätzlicher Gutachten macht die weitere Auseinandersetzung mit dem eigenen Sachverständigen nicht notwendigerweise ersatzfähig, da das Gericht beide Feststellungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigen kann.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 ff., 249 ff. BGB iVm § 115 VVG§ 249 Abs. 1, 2 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

am 23.04.2010

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der Hauptsache in Höhe von 83,00 € nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht gemäß §§ 7, 18 StVG iVm §§ 823 ff., 249 ff. BGB iVm § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 04.11.2009 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger kann jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten weiteren Kosten des von ihm beauftragten Sachverständigen T aufgrund der beklagtenseits eingeforderten Nachbesichtigung seines Fahrzeuges geltend machen. Zwar hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich auch die Kosten der Tätigkeit eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu tragen. Dies gilt allerdings nur, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. statt aller BGH NJW-RR 1989, 956 ff. m.w.N.). Dieses Erfordernis hält das Gericht vorliegend nicht für gegeben. Dass der klägerseits beauftragte Sachverständige nach der von ihm durchgeführten Begutachtung allein aufgrund des Nachbesichtigungstermines vom 17.12.2009 dem Kläger weitere 83,00 € in Rechnung gestellt hat, vermag keinen im vorgenannten Sinne berechtigten Schadensposten des Klägers zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für den Kläger erforderlich gewesen ist, zu dem Nachbesichtigungstermin den von ihm zuvor beauftragten Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Nachbesichtigungstermin diente lediglich dem Begehren der Beklagten, ein eigenes Gutachten hinsichtlich des Schadensumfanges am Pkw des Klägers zu erstellen. Unabhängig davon, ob insoweit ein eigener Anspruch der Beklagten auf Ermittlung des Schadensumfanges anzuerkennen ist, kann der Kläger hieraus jedenfalls nicht das Recht ableiten, auf Kosten der Beklagten hierzu den eigenen Sachverständigen erneut heranzuziehen. Dies gilt auch mit Blick auf einen späteren etwaigen Rechtsstreit der Parteien zum Umfang des klägerseits behaupteten Schadens, da dieser bereits durch die Möglichkeit der Erstellung eines eigenen Erstgutachtens auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit seine Rechte im späteren Schadenersatzprozess vorprozessual umfassend wahren kann. Die Auseinandersetzung seines eigenen Gutachters nach dessen vollständig getroffenen Feststellungen mit den etwaigen Feststellungen eines beklagtenseits beauftragten Gutachters kann dann nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1, 2 BGB angesehen werden, da das Gericht unter Berücksichtigung beider sachverständiger Feststellungen eine eigene Beweisaufnahme durchführen muss.

Die erhobene Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 83,00 €