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Amtsgericht Aachen·111 C 241/10·05.10.2010

Klage auf Widerruf und Schadensersatz bei fondsgebundener Lebensversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Rückzahlung und Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Aufklärung bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Das AG Aachen wies die Klage ab: Empfangsbestätigung der Verbraucherinformationen steht dem Vortrag der Klägerin entgegen, Widerrufsrechte nach VVG a.F. bzw. BGB waren erloschen oder nicht anwendbar. Auch eine Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen ergab sich nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung gegen die Beklagte wegen Widerruf und fehlerhafter Beratung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie; nach Ablauf dieser Frist ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

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Die bestätigte Empfangsbestätigung des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen entlastet den Versicherer vom Vorwurf unterlassener Belehrung; ein pauschales Erinnerungsbestreiten des Versicherungsnehmers genügt nicht zur Substantiierung.

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Bei unterjähriger Beitragszahlung eröffnen §§ 499, 506 BGB nicht den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts, sodass die damit verbundenen Widerrufsrechte nicht eingreifen.

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Eine Pflicht zur Offenlegung von Vermittlerrückvergütungen besteht nicht generell, wenn der Versicherungsnehmer keine konkreten Vermögensgegenstände (z. B. konkrete Fondsanteile) erwirbt, sodass insoweit keine spezifische Aufklärungspflicht anzunehmen ist.

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Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung erfordern eine konkrete, substantiiert dargestellte Pflichtverletzung und Beweisführung; bloße Vermutungen und pauschale Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 BGB§ 5 a VVG a.F.§ Art. 234 EG-Vertrag§ 501, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355, 346 ff. BGB§ 506 BGB§ 499 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 111

auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2010

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Kläge-rin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden, indem sie Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.

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Die Parteien schlossen zum 01.10.2003 einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung zur Nummer 0000000000 auf den Todes- und Erlebensfall der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit bis zum 30.09.2027. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10.05.2010 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.06.2008 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte rechnete hierauf das Versicherungsverhältnis insgesamt mit Schreiben vom 01.08.2008 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Aufstellung in der Klageerwiderungsschrift vom 26.07.2010 (Bl. 105 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin zahlte insgesamt auf das Versicherungsverhältnis eine Beitragssumme in Höhe von 2.235,24 €. Die Beklagte zahlte an die Klägerin als Rückkaufswert der Versicherung 268,70 € aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2010 widerrief die Klägerin den Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten.

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Die Klägerin behauptet, sie sei im Rahmen des mit dem Versicherungsmakler der Beklagten geführten Gespräches nicht hinreichend beraten worden. Insbesondere sei sie weder auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden noch sei sie über die Höhe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlung informiert worden. Auch sei sie nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte für die Vermittlung des vertragsgegenständlichen Fonds Rückvergütungen seitens der Produktanbieter erhalten sollte. Bei Investition in eine anderweitige Versicherungsanlage habe sie Zinsvorteile in Höhe von 7 % erwirtschaften können.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.717,62 € nebst Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten seit dem 09.02.2010 sowie weitere 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

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2. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mit der Nummer 00000000000 gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt hinsichtlich eines etwaigen Schadenersatzanspruches der Klägerin aus unterlassener Auskunftspflicht die Einrede der Verjährung.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist weder hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsanträge noch hinsichtlich des Feststellungsanspruches begründet.

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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB.

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Die Klägerin hat zunächst bereits dem Grunde nach nicht hinreichend vorgetragen, dass ihr bei Vertragsschluss keine hinreichenden Belehrungen seitens der Beklagten über ihr Widerspruchsrecht nach VVG erteilt worden seien. Die Klägerin hat – dies ist unstreitig – mit Schreiben vom 29.09.2003 bestätigt, den Versicherungsschein einschließlich der darin genannten Anlagen erhalten zu haben. Die Beklagte hat insoweit detailliert mit Schriftsatz vom 26.07.2010 dargelegt, dass es sich hierbei um eine Widerspruchsbelehrung, Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten gehandelt habe. Diesem substantiierten Sachvortrag ist die Klägerin nicht hinreichend entgegen getreten. Sie hat gerade nicht dargelegt, auf welche konkreten hiervon abweichendem Unterlagen sich ihre Eingangsbestätigung bezogen habe, sondern nur pauschal erklärt, ihrer Erinnerung nach habe sie die vorgelegte Verbraucherinformation nicht erhalten. Diese lediglich fehlende Erinnerung der Klägerin ist jedoch bereits dem Grunde nach nicht als hinreichendes Bestreiten des Sachvortrages der Beklagten zu werten. Darüber hinaus genügt auch die insoweit als unstreitig anzusehende Verbraucherinformation – insbesondere die Belehrung über das Widerrufsrecht der Klägerin nach § 5 a VVG a.F. – den optischen Anforderungen an eine solche Belehrung, da sie auch für die Klägerin als Laien hinreichend hervorgehoben und damit ausreichend individualisierbar gewesen ist.

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Der Klägerin stand auch weder zum Zeitpunkt der Vertragkündigung zum 03.06.2008 noch zum Zeitpunkt des Widerrufes vom 25.01.2010 ein Widerrufsrecht nach § 5 a VVG a.F. mehr zu, da dieses gemäß 5 a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. sowie gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zumindest ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie vollumfänglich erloschen ist. Nach zutreffender herrschender Rechtsprechung, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, verstößt § 5a VVG a.F. nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VersR 2001, 156 ff., OLG Frankfurt, VersR 2005, 631 ff.; OLG Karlsruhe vom 07.05.2009, zit. nach Juris, BGH VersR 2005, 1570). Gemäß § 5 a VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eine hinreichende Prüfmöglichkeit, um den bis dahin nur schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag zu widerrufen. Dass er einen solchen Widerruf sodann fristgemäß vornehmen muss, erachtet das Gericht nicht als unbillig, da der Versicherungsnehmer zuvor bereits freiwillig durch seine Vertragsunterschrift auf die Möglichkeit weiterer Informationsbeschaffung verzichtet hat (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Beginnt er hingegen sodann mit der Zahlung der Prämien aus dem Versicherungsverhältnis, bringt er damit auch zumindest konkludent zum Ausdruck, dass er auf das wirksame Zustandekommen des Vertrages und den darauf zu seinen Gunsten beruhenden Versicherungsschutz vertraut. Anlass zur Vorlage des Rechtstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 234 des EG-Vertrages besteht daher nicht.

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Der Klägerin stand auch weder zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages am 03.06.2008 noch zum Zeitpunkt des Widerrufes des Vertrages zum 25.01.2010 ein wirksames Widerrufsrecht gemäß §§ 501, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355, 346 ff. BGB zu.

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Das Gericht folgt insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass im Falle der unterjährlichen Zahlung von Versicherungsbeiträgen der Anwendungsbereich der §§ 506, 499 BGB gerade nicht eröffnet ist (vgl. zum Ganzen Sänger in Erman, BGB, 12. A., 2008, § 499 Rn. 20 sowie Hadding VersR 2010, 697 ff. jeweils m.w.N.).

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Vor diesem Hintergrund kam es auf die weitergehende Frage, ob die Kündigung vom 03.06.2008 bereits als Widerruf gemäß § 140 BGB umzudeuten war, schon dem Grunde nach zur Entscheidung des Gerichtes nicht an. Eine solche Umdeutung hält das Gericht darüber hinaus jedoch auch aufgrund des ausdrücklich in der Erklärung vom 03.06.2008 zum Ausdruck kommenden Willens der Klägerin, den Vertrag in Kenntnis der daraus entstehenden Nachteile zu kündigen, nicht mit § 140 BGB vereinbar, da zum einen die Kündigung selbst gerade nicht nichtig war und zum anderen der ausdrückliche Kündigungswille keinen hinreichenden Rückschluss auf einen etwaigen mutmaßlichen Widerrufswillen der Klägerin zulässt. Dementsprechend war ein Widerruf nach Ausspruch der Kündigung des Versicherungsvertrages dogmatisch bereits deshalb unzulässig, da die Kündigung das Vertragsverhältnis bereits beendet hatte und daher kein tauglicher Widerrufsgegenstand existierte ((vgl. hierzu AG Köln vom 15.09.2008 m.w.N., zit. nach Juris).

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Forderungsbetrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Beratung vor beziehungsweise bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch insoweit darauf, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht hinsichtlich Belehrung über die Höhe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlung sowie der für die Vermittlung des vertragsgegenständlichen Fonds seitens der Produktanbieter erhaltenen Rückvergütungen nicht hinreichend nachgekommen sei. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Die Beklagte hat der Klägerin bei Vertragsschluss ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegt und die klägerseits behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht vollumfänglich bestritten. Bereits vor diesem Hintergrund hat die Klägerin schon dem Grunde nach zu der von ihr behaupteten Aufklärungspflichtverletzung nicht substantiiert vorgetragen und darüber hinaus hierzu auch keinen zulässigen Beweis angetreten. Sie hat nicht konkret dargelegt, welche konkreten Erklärungen ihr gegenüber überhaupt während des Vertragsschlusses getätigt worden sind.

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Zudem erscheint eine Pflichtverletzung jedoch auch in der Sache selbst nicht ersichtlich. Eine Anwendung der durch den Bundesgerichtshof herausgestellten Grundsätze, wonach etwaig zu erwartende Rückvergütungen durch den Vermittler offen gelegt werden müssen (vgl. BGH NJW 2007, 1876 m.w.N.), kommt nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn – wie vorliegend – der Kunde keine konkreten Vermögensgegenstände wie etwa konkrete Fondsanteile erwirbt, sodass im Verhältnis der Versicherung zum Versicherungsnehmer auch diesbezüglich keine konkrete Aufklärungs- und Beratungspflicht anzunehmen ist.

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Dementsprechend kommt dem klägerseits weiterhin begehrten Feststellungsanspruch mangels materiellen Anspruches auf Rückzahlung der geleisteten Prämien auch kein hinreichendes Feststellungsinteresse zu.

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Die erhobene Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 1, 3, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Streitwert: 4.574,02 €