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Amtsgericht Aachen·110 C 76/11·28.06.2011

Vergleich: Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Anwaltskosten genehmigt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Aachen einen gerichtlichen Vergleich. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 229,55 € zu zahlen. Bei Zahlung von 1.000,00 € bis 30.09.2011 und 229,55 € bis 30.10.2011 erlischt die Gesamtforderung. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Vergleich wurde vom Gericht protokolliert und genehmigt.

Ausgang: Gerichtlich protokollierter und genehmigter Vergleich: Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet; Kosten trägt die Beklagte; bei vereinbarter Teilleistung Erlöschen der Forderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor Gericht geschlossener und protokollierter Vergleich regelt die streitigen Ansprüche verbindlich und ist von den Parteien zu erfüllen.

2

Vereinbarungen in einem Vergleich, die die Tilgung einer Forderung durch bestimmte Teilzahlungen und Fristen vorsehen, führen bei fristgerechter Leistung zum Erlöschen der Forderung in vollem Umfang.

3

Vorprozessuale Anwaltskosten können Gegenstand eines Vergleichs sein und durch die Vergleichsregelung Zahlungsgegenstand werden.

4

Die Kostenverteilung des Rechtsstreits und des Vergleichs kann zwischen den Parteien vereinbart und vom Gericht entsprechend festgesetzt werden.

Tenor

In dem Rechtsstreit

Nach Erörterung schließen die Parteien folgenden

V e r g l e i c h :

Rubrum

1

1.

2

Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der Klageforderung an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 1.800,00 Euro zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro.

3

2.

4

Zahlt die Beklagte selbst oder durch ihre Eltern bis zum 30.09.2011 1.000,00 Euro und bis zum 30.10.2011 229,55 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten, ist die Gesamtschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin in vollem Umfang erloschen.

5

3.

6

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

7

Vorgespielt und genehmigt

8

Streitwert: 1800,00 Euro