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Amtsgericht Aachen·110 C 438/11·21.03.2013

Anhörungsrüge gegen Urteil wegen behaupteter Unterschriftsfälschung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen und rügte insbesondere, das Gericht habe seine Behauptung einer gefälschten Unterschrift nicht ausreichend berücksichtigt. Zentral war die Frage, ob dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde und ob ein Sachverständigengutachten anzuordnen war. Das Gericht sah keine Gehörsverletzung und verwies auf sein ermessensgestütztes Recht zur Beweiswürdigung; die Rüge wurde zurückgewiesen, die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des AG Aachen wurde als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gewährt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Würdigung durch das Gericht.

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Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Vorbringen der Partei in entscheidungserheblicher Weise übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen worden ist.

3

Das Gericht darf Beweisangebote, die es für unerheblich hält, unberücksichtigt lassen und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten anzuordnen; insoweit besteht ein Ermessen nach § 495a ZPO.

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Offensichtliche Schreibfehler oder aus dem Zusammenhang eindeutig rekonstruierbare Datumsangaben begründen für sich allein keine Gehörsverletzung.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 GG§ 495a ZPO§ 97 ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge des Beklagten ist gemäß § 321 a ZPO unbegründet.

3

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht liegt nicht vor. Das Gericht war gemäß Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diesen Grundsatz hat das Gericht nicht verletzt.

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Das Gericht hat nicht übersehen, dass der Beklagte behauptet hat, die Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Vertragsantrag sei gefälscht, nämlich nicht von seiner Ehefrau geleistet worden. Damit setzt sich das Urteil vom 12.12.2012 ausdrücklich auseinander. Es ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs, dass das Gericht kein Sachverständigengutachten über die Echtheit der Unterschrift eingeholt hat oder die Klägerin auf das Fehlen eines entsprechenden Beweisantrittes hingewiesen hat. Artikel 103 Grundgesetz gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Insbesondere darf das Gericht nach diesen Maßstäben grundsätzlich Beweisangebote, die es nicht für erheblich ansieht, unberücksichtigt lassen. Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz gewährt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.06.2012 – 24 U 166/11 – zitiert nach Juris, dort Randnr. 4). Im vorliegenden Fall hatte das Gericht von der generell zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht, selbst eine Beurteilung der Echtheit der Unterschrift vorzunehmen, was dokumentiert wurde durch den Verweis auf den Kommentar von Zöller zur ZPO. Gemäß § 495 a ZPO war das Gericht berechtigt, das Verfahren insoweit im Rahmen des Ermessens zu gestalten, wovon das Gericht Gebrauch gemacht hat. Das Gericht sah keinerlei Veranlassung, insoweit etwa die Anregung auszusprechen, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder aber trotz der frappierenden Ähnlichkeit der beiden Unterschriften von einem fehlenden Beweisantritt der Klägerseite auszugehen.

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Die unterschiedlichen Schreibweisen des Geburtsdatums des Beklagten in den beiden Anträgen hat das Gericht als unerheblich angesehen, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sämtliche Eintragungen bis auf die Unterschrift in dem Vertrag nicht von der Ehefrau des Beklagten vorgenommen wurden, sondern von der Mitarbeiter der Klägerin, die gewöhnlich für den Kunden sämtliche Eintragungen des Vertragsformulars vornehmen. Gegenteiliges ist auch von dem Beklagten nicht behauptet worden.

6

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass in dem Urteil vom 12.12.2012 hinsichtlich des Widerrufs durch den Beklagten von einem Schreiben vom 25.01.2012 die Rede ist, was nicht richtig ist, weil es sich um das falsche Datum handelt. Es ist jedoch aus dem Urteil eindeutig erkennbar, dass das Gericht von dem richtigen Datum, nämlich dem 25.01.2007 ausgegangen ist, was sich aus dem weiteren Text des Urteils eindeutig ergibt, wo dieses Datum zitiert wird. Es handelt sich somit bei der Bezeichnung des Schreibens als ein solches vom 25.01.2012 erkennbar um einen Schreibfehler.

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Das Gericht hat sich ferner damit auseinander gesetzt, dass der Beklagte sich auf ein Widerrufsrecht berufen hat, weil es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft gehandelt habe. Die vom Gericht insoweit vorgenommenen Bewertungen sind mit der Gehörsrüge nicht angreifbar.

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Ebenso wenig kam es darauf an, sich mit dem Vorverfahren der Beteiligten in dem Urteil zu befassen, da im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin ausdrücklich klargestellt hatte, dass es sich vorliegend um die Kosten einer Internetnutzung handelt, während das Vorverfahren sich mit Telefonkosten zu befassen hatte.

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Soweit der Beklagte die Wertung einschließlich die Beweiswürdigung des Gerichtes angreift, liegt insoweit keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, da derartige Bewertungen Aufgabe des Gerichtes sind, auch dann, wenn sie von dem Beklagten nicht geteilt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.