Versäumnisurteil wegen Internetvertrag (05.12.2006) aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 232,60 € aus einem Internetnutzungsvertrag vom 05.12.2006; das Amtsgericht Aachen hält das Versäumnisurteil aufrecht. Der Beklagte ist nach § 1357 BGB mitverpflichtet; seine Einwendungen zur angeblichen Fälschung der Unterschrift und zum Widerruf/Kündigungsschreiben vom 25.01.2012 sind unbegründet. Der Unterschriftenvergleich überzeugt ohne Gutachten, das Schreiben bezieht sich nach Auslegung nur auf einen Telefonvertrag. Der Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Versäumnisurteil über 232,60 € wird aufrechterhalten; Beklagter trägt die weiteren Kosten und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1357 BGB wird ein Ehegatte für Verträge des anderen Ehegatten verpflichtet, wenn diese zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs geschlossen werden, hierzu kann auch ein Internetnutzungsvertrag gehören.
Zur Feststellung der Echtheit einer Unterschrift kann ein gerichtlicher Augenscheinvergleich genügen; ein Schriftsachverständigengutachten ist nicht erforderlich, wenn der visuelle Vergleich eine sichere Überzeugung ermöglicht.
Eine Erklärung, die als Widerruf oder Kündigung auszulegen ist, muss hinreichend bestimmt sein und sich erkennbar auf den konkreten Vertrag beziehen; unklare Schreiben, die nach Empfängerhorizont einen anderen Vertrag betreffen, bewirken keinen wirksamen Widerruf oder Kündigung eines nicht bezeichneten Vertrags (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB).
Das Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist schließt ein späteres Widerrufsrecht aus (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 23.01.2012 wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da nach dem Gesetz ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht zulässig ist)
Das Versäumnisurteil vom 23.01.2012, durch das der Beklagte zur Zahlung von 232,60 Euro an die Klägerin verurteilt wurde, ist aufrecht zu erhalten. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 232,60 Euro aus dem Vertrag vom 05.12.2006 über die Internetnutzung zu. Die von dem Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
1.
Der Beklagte ist durch den Vertrag vom 05.12.2006 wirksam vertraglich verpflichtet worden. Dies ergibt sich aus § 1357 BGB, wonach der Beklagte als Ehemann mit verpflichtet wird, wenn die Ehefrau ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs eingeht, wozu auch der Abschluss eines derartigen Vertrages gehört.
Der Beklagte kann insoweit auch nicht mit der Behauptung gehört werden, die Unterschrift der Ehefrau unter dem schriftlichen Vertrag vom 05.12.2006 sei gefälscht, weil die Unterschrift nicht von der Ehefrau des Beklagten stammt. Der Vortrag des Beklagten dazu ist erkennbar unrichtig. Bereits durch den Vergleich der Unterschrift der Ehefrau des Beklagten unter diesen Vertragsformular vom 05.12.2006 mit den Unterschriften der Beklagten auf dem von dem Beklagten vorgelegten Vertragsformular aus dem Jahre 2006 ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass es sich um dieselbe Unterschrift derselben Person handelt. Die Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau unterschreibe immer zusammen mit ihrem Vornamen, ist von ihm nicht bewiesen worden. Es bedarf insoweit auch nicht der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens, da bereits der Augenschein dem Gericht die sicherer Überzeugung vermittelt, dass das Schriftbild der Vergleichsunterschriften der Ehefrau des Beklagten mit der Unterschrift unter dem Vertrag vom 05.12.2006 absolut identisch ist. In derartigen Fällen ist es nicht erforderlich, ein Schriftgutachten einzuholen (vgl. Zöller, ZPO, § 441).
2.
Der vorgenannte Vertrag vom 05.12.2006 ist von dem Beklagten auch nicht wirksam wiederrufen oder gekündigt worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsbelehrung in dem Vertragsformular vom 05.12.2006 den gesetzlichen Anforderungen der §§ 312, 357 BGB entspricht. Denn die sich anderenfalls ergebende 6-monatige Widerrufsfrist ist längst abgelaufen, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Das Schreiben des Beklagten vom 25.01.2012 an die Klägerin war weder ein Widerruf des Vertrages noch eine Kündigung des auf 12 Monate befristeten Vertrages mit Verlängerungsklausel.
Der Inhalt des Schreibens vom 25.01.2012 ist im Wege der Auslegung so auszulegen gemäß §§ 133, 157 BGB, dass er sich auf den parallel zu dem streitgegenständlichen Vertrag vom 05.12.2006 unter selben Datum mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag über Telefondienstleistungen bezieht. Denn in dem Schreiben des Beklagten vom 25.01.2012 wird lediglich die Telefonnummer des Beklagten erwähnt, ohne darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben sich etwa auf beide am selben Tag abgeschlossenen Verträge vom 05.12.2006 beziehen sollen. Durch die Kombination der genannten Telefonnummer des Beklagten und die Verwendung der Worte „meinen Vertrag“ in dem Schreiben vom 25.01.2007 ergab sich eindeutig auch aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin, dass lediglich der Telefondienstvertrag gemeint war und nicht zugleich auch der Internetnutzervertrag. Es lag an dem Beklagten, insoweit bei Ausspruch einer Kündigung bzw. Ausübung eines Widerrufsrechts klarstellend mitzuteilen, welche Verträge er meint. Die Annahme, damit habe der Beklagte sämtliche Verträge kündigen wollen, ist deshalb verfehlt, da dies in dem Schreiben so nicht zum Ausdruck gebracht wurde.
3.
Es ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin aus welchem Grund auch immer ihre Rechnungen an die Anschrift E-Straße X in B-Stadt übersandt hat und, ob der Beklagte dort überhaupt gewohnt hat. Durch die Vorlage der Rechnungen im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte diese Rechnung jedenfalls erhalten.
4.
Ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung ist der von dem Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Umstand, dass der Beklagte bei der Firma B ebenfalls einen Telefonvertrag und einen Vertrag über eine Internetnutzung abgeschlossen hat, der Beklagte berechtigt ist, beliebig viele Verträge mit beliebig vielen Personen abzuschließen, bedeutet der Abschluss eines B-Vertrages nicht gleichzeitig, dass dies Auswirkungen hat auf den Vertrag mit der Klägerin. Aus diesem Grund war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Gemäß § 91 ZPO trägt der Beklagte die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
Streitwert: 232,60 Euro