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Amtsgericht Aachen·11 H 30/85·02.02.1986

Beweissicherung nach §§ 485 ff. ZPO wegen Schallschutzmängeln teilweise angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweissicherungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten ein Beweissicherungsverfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen angeblicher Mängel an Luft- und Trittschalldämmung sowie unzulässiger Installationsgeräusche. Das Amtsgericht ordnete die Beweiserhebung insoweit an und bestellte einen Gutachter, machte diese jedoch von der Hinterlegung eines Auslagenvorschusses abhängig. Weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen, da Eilbedürftigkeit fehlte und die Feststellungen auch in einem späteren Rechtsstreit möglich seien.

Ausgang: Beweissicherungsantrag hinsichtlich Schallschutzmängeln teilweise stattgegeben; weitergehende Anträge wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweissicherungsverfahren nach §§ 485 ff. ZPO setzt Eilbedürftigkeit voraus; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Die Anordnung eines sachverständigen Gutachtens im Beweissicherungsverfahren erfordert ein substantiiertes Vorbringen konkreter Mängelbehauptungen, aus denen die Notwendigkeit der sofortigen Beweiserhebung ersichtlich ist.

3

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann vom Gericht von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

4

Fehlt die konkrete Gefährdung der Beweislage und können die fraglichen Feststellungen auch in einem späteren Rechtsstreit durch einen Sachverständigen erhoben werden, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO

Tenor

I.

soll im Wege des Beweissicherungsverfahrens gemäß §§ 485 ff ZPO Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über folgenden Behaup-tungen:

1.

dass die Luft und Trittschalldämmung im Mehrfamilienhaus Am U x/x1, 0000 B, dem heutigen Stand und den anerkannten Regeln der Tech-nik/Baukunst nicht entspricht und dass die ermittelten Installationsgeräusche unzuläs-sig sind und dass insbesondere die mangelhafte Luftschalldämmung auf einem zu niedrigen Flächengewicht der Wohnungstrennwände zwischen den Wohnungen im 1. OG Haus x/x1 unter Berücksichtigung der Flankenübertragungen beruht und die Trittschalldämmung augenscheinlich nicht von den Treppenraumwänden getrennt sind und es an der Ausbildung eines schwimmenden Estriches auf den Treppenpodesten mangelt und in den Wohnräumen die ausgebildeten schwimmenden Estriche bauliche Mängel aufweisen, was unter anderem auf nicht sorgfältige Ausbildung der Randan-schlüsse zurückzuführen ist,

2.

dass die mangelhafte Luft- und Trittschalldäummung sowie die unzulässigen Installa-tionsgeräusche auf fehlerhafte Leistungen der Antragsgegner Ziffer 1, 3 – 5, allerdings mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen, zurückzuführen sind und in deren zu vertretenden Verantwortungsbereich fallen, wobei die fehlerhafte Luftschalldämmung und die unzulässigen Installationsgeräusche in den zu vertretenden Verantwortungsbe-reich der Antragsgegner Ziff. 1-3 fallen, die fehlerhafte Trittschalldämmung in den zu vertretenden Verantwortungsbereich der Antragsgegner Ziff. 1, 3 – 5 fällt, wobei insbe-sondere die Ausführungsmängel nur den zu vertretenden Verantwortungsbereich der Antragsgegner Ziff. 3-5 betreffen.

II.

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dr.T, F-Str., 0000 B beauftragt.

III.

Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass die Antragsteller einen Ausla-genvorschuss von 1.500,00 DM bei der Gerichtskasse in B einzahlen.

IV.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller auf Anordnung des Beweissicherungs-verfahrens werden zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen der §§ 485 ff ZPO sind insoweit nicht gegeben. Es besteht keine Eilbedürftigkeit, da die Feststellungen bezüglich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der Aufwendungen auch zu einem späteren Zeitpunkt von einem Sachverständi-gen in einer ggfls. zu führenden Rechtsstreit getroffen werden können.

B, den 03.02.1986

Amtsgericht, Abt. 11