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Amtsgericht Aachen·11 C 891/84·16.04.1995

Klage wegen ersparter häuslicher Aufwendungen abgewiesen – kein Übergang fiktiver Einkünfte

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 160 DM von der Haftpflichtversicherung wegen ersparter häuslicher Aufwendungen des familienversicherten Verletzten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob Ansprüche wegen Haushaltsführung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Gericht verneint dies: fiktive Einkünfte aus Haushaltsführung begründen keinen Verdienstausfall und sind nicht kongruent mit den Versicherungsleistungen, ein übergangsfähiger, bezifferbarer Anspruch liegt nicht vor.

Ausgang: Klage über 160,00 DM wegen ersparter häuslicher Aufwendungen als unbegründet abgewiesen, da kein übergangsfähiger, bezifferbarer Verdienstausfallschaden vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ersparte Aufwendungen für häusliche Leistungen sind grundsätzlich nicht übergangsfähig, da sie nicht ursächlich durch das schädigende Ereignis entstanden sind.

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Ansprüche gehen nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als sie in Zweck und Höhe kongruent mit den von diesem erbrachten Leistungen sind.

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Bei nicht berufstätiger Hausfrau begründet die Haushaltsführung allein keinen Verdienstausfallschaden; ein Verdienstausfall liegt nur vor, wenn neben der Haushaltstätigkeit eine tatsächliche Erwerbstätigkeit entfällt.

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Ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch muss konkret und bezifferbar sein; fiktive Einkünfte aus Haushaltsführung dürfen nicht zur Bezifferung eines Erwerbsschadens herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 1542 RVO§ 842 BGB§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 843 BGB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadenersatz gemäß § 1542 RVO aus übergegangenem Recht wegen Verletzung des bei ihr familienversicherten Mitgliedes, der Zeugin H.

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Die Zeugin H wurde am 08.09.1982 in I bei einem Verkehrsunfall verletzt. Der Unfall wurde durch das Fahrzeug ##-## ##, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursacht.

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Unfallhergang und die volle Haftung der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.

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Streitig ist lediglich der nach dem Vortrag der Klägerin im Rahmen des Schadensausgleiches noch ausstehende Betrag von 160,00 DM. Der diesbezüglichen Klageforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die verletzte Zeugin H ist in der Zeit vom 09.09.1982 – 17.09.1982 und vom 23.09. – 29.09.1982 stationär behandelt worden. Für diese Zeit hat die Beklagte Aufwendungen für ersparte Eigenaufwendungen im Gesamtbetrage von 160,00 DM, also 10,00 DM pro Tag abgesetzt. Den diesbezüglichen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin nicht gezahlt.

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Gegenstand der Klage ist die Zahlung dieses Betrages.

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Die Klägerin trägt vor:

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Die Beklagte sei zur Zahlung des Betrages verpflichtet. Insoweit sei ein Anspruch auf sie, die Klägerin, übergegangen. Die Zeugin H habe kein Erwerbseinkommen gehabt und habe bis zu ihrer stationären Behandlung den Haushalt geführt. In einem solchen Fall fände ein Abzug für häusliche Ersparnisse nicht statt. Die Zeugin H habe als Hausfrau durch ihre Hausarbeit einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet, so dass diese Arbeit mit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung in Ansatz zu bringen sei. Als Folge hieraus entstehe eine eigener Erwerbsschaden mit einem Ersatzanspruch nach § 842 BGB, da sie infolge ihrer Verletzung ihre Hausarbeit nicht habe verrichten können. Diese habe zur Konsequenz, dass dieser Erwerbsschaden gemäß § 1542 RVO in Höhe der häuslichen Ersparnisse für sie, die Klägerin, übergehe.

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Die Klägerin habe nämlich eine dem Erwerbsschaden der Verletzten kongruente Leistung erbracht.

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Mit den fiktiven Einkünften aus der Haushaltsführung, die wegen des Krankenhausaufenthaltes in Wegfall geraten seien, habe die Verletzte neben dem Unterhalt für ihren Ehemann auch ihr eigene Verpflegung bestritten. Ein Teil des Ersatzes ihres Erwerbsschadens diene also auch dazu, die normalen Verpflegungskosten abzudecken. Die von dem Sozialversicherungsträger im Krankenhaus gewährte Verpflegung decke gerade den Ausfall der häuslichen Verpflegung ab, das heißt, diese demselben Zweck, wie der vom Schädiger zu zahlende Erwerbsschaden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 160,00 DM nebst 4 % Zinsen

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seit dem 16.07.1984 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Gegenüber der Leistung der Klägerin, Zahlung der Heilbehandlungskosten, sei nur eine Schadensersatzforderung wegen Verdienstausfalles kongruent.

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Die Tatsache, dass die unfallverletzte Ehefrau, die in der Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt sei, den ihr entstandenen Schaden selbst geltend machen könne, bedeutet nicht, dass sie während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit einen echten Verdienstausfall gehabt habe. Ein solcher könne nur dann angenommen werden, wenn neben der Haushaltstätigkeit die Verletzte noch in ihrem Beruf arbeite und durch den Schadensfall daran gehindert gewesen sei, Geld zu verdienen. Fiktive Einkünfte der nicht berufstätigen Ehefrau aus der Haushaltsführung könnten einen Verdienstausfallschaden nicht begründen.

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Es bestünde daher bei der Verletzung der familienversicherten Ehefrau keine Deckungsgleichheit zwischen der Versicherungsleistung und einem Anspruch wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die gesetzlichen Voraussetzungen, §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843 BGB, 3, Ziffer 1 und 3 Pflichtversicherungsgesetz, 1542 RVO, nicht vorliegen.

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In Höhe des geltend gemachten Betrages ist ein Anspruch der Zeugin H gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten auf die Klägerin nicht übergegangen.

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Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich nicht übergangsfähig die Versorgungskosten sind, die sich auf "ersparte häusliche Aufwendungen" des Verletzten beziehen, da diese nicht ursächlich durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Insoweit können die hierfür aufgewandten Beträge im Regefall nicht ersetzt verlangt werden mit der Folge, dass der Sozialversicherungsträger insoweit einen Abzug akzeptieren muss.

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Allerdings können, jedenfalls grundsätzlich, weitere Ersatzansprüche des Verletzten bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen auf den Sozialversicherungsträger übergehen, so dass im Ergebnis wegen der häuslichen Aufwendungen letztlich kein Abzug von dem dem Schädiger gegenüber geltend gemachten Ersatzanspruch erfolgt.

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Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.

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Da Gericht vermag sich nämlich der Auffassung der Klägerin, dass der Zeugin H durch das schädigende Ereignis ein echter Erwerbsschaden entstanden ist, und ein insoweit übergangsfähiger Anspruch vorliegt, nicht anzuschliessen.

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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin H um eine nicht berufstätige Hausfrau handelt. Ihr ist daher kein, was allein maßgeblich ist, Verdienstausfall entstanden.

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Zwar kann die in der Fähigkeit der Haushaltsführung durch einen Schadensfall beeinträchtigte Ehefrau den entstandenen Schaden selbst geltend machen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hierdurch ein Verdienstausfallschaden Gegenstand des Anspruchs ist. Insoweit muss es dabei verbleiben, dass nur diejenige Ehefrau einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, die über ihre Haushaltstätigkeit hinaus, noch einen Beruf ausübt und durch den Schadensfall an dieser Art von Berufstätigkeit gehindert ist, Einkünfte zu erzielen.

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Nur in diesem Fall gehen daher nach dem Prinzip des kongruenten Schadensdeckung Schadenersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger über, da die von ihm zu erbringenden Versicherungsleistungen demselben Zweck entsprechen, wie der vom Schädiger geschuldete Schadensersatz.

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Das heißt, zwischen der Übernahme der Krankenhauskosten für die familienversicherte Ehefrau des Mitgliedes der Klägerin in Höhe der ersparten häuslichen Verpflegung und einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Verletzten wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung besteht keine Konguenz.

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Soweit die Klägerin vorträgt, mit den fiktiven Einkünften aus der Haushaltsführung, die wegen des Krankenhausaufenthaltes in Wegfall geraten seien, hätte die Verletzte neben dem Unterhalt für ihren Ehemann auch ihre eigene Verpflegung bestritten, mit der Folge, dass ein Teil des Ersatzes ihres Erwerbsschadens dazu diene, die normalen Verpflegungskosten abzudecken, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

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Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass nicht von "fiktiven" Einkünften aus der Haushaltsführung gesprochen werden kann, mag auch die Ehefrau durch die Haushaltsführung im Rahmen ihrer Verpflichtung zum Unterhalt beitragen, eine in wirtschaftlicher Hinsicht messbare Tätigkeit ausüben. Gleichwohl kann das Gericht der Argumentation nicht folgen, dass durch das Schadensereignis diese genannten fiktiven Einkünfte entfallen sind, mit denen sonst die eigene Verpflegung der Verletzten hätten bestritten werden können.

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Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass jedenfalls im vorliegenden Fall Einkünfte des verletzten Mitgliedes nur berücksichtigt werden können, die tatsächlich vorhanden sind, nicht aber fiktiv sind. Zwischen dem "Wegfall" von "fiktiven" Einkünften und der vom Sozialversicherungsträger gewährten Verpflegung, die im Hinblick auf den Ausfall der häuslichen Verpflegung gewährt wird, kann keine Kongruenz bestehen.

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Unabhängig davon, kann aber auch nur, jedenfalls, wenn wie vorliegend nicht Rentenleistungen zur Debatte stehen, insoweit ein Anspruch auf die Klägerin übergehen, als dieser bezifferbar ist.

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Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass der Erwerbsschaden der Verletzten in jedem Falle in der Höhe die "ersparten häuslichen Aufwendungen" überstiege, da die verletzte Hausfrau mit ihrer Arbeit immer noch ihren Ehemann und den übrigen Unterhaltsberechtigten Unterhalt leiste.

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Aus diesem Grunde kann aber auch nicht gesagt werden, dass zumindest in Höhe von 160,00 DM ein übergangsfähiger Anspruch besteht. Es verbleibt vielmehr nach Auffassung des Gerichts dabei, dass die bei einem konkreten Verdienstausfall der angeblich der Verletzten entstandene Erwerbsschaden genau bezifferbar sein muss, wenn er übergangsfähig sein soll. Gerade dies aber ist wegen der Fiktivität der Einkünfte der Verletzten nicht möglich.

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Es verbleibt demnach dabei, dass eine Kongruenz zu der Leistung des Sozialversicherungsträgers nur für den Fall des Schadensersatzanspruches wegen Verdienstausfall bejaht werden kann, eben weil mit nicht existenten – fiktiven – Einkünften die Verletzte nicht ihre eigene Verpflegung bestreiten kann.

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Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass es im Rahmen des Übergangs von Schadensersatzansprüchen auf den Sozialversicherungsträger dabei verbleibt, dass grundsätzlich die ersparten häuslichen Aufwendungen von dem Sozialversicherungsträger zu zahlen sind, das heißt, dass insoweit seitens des Schädigers ein Abzug vorgenommen werden kann. In Höhe dieses in Abzug gebrachten Betrages konnte der Anspruch aus den von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte nicht auf diese übergehen.

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Die Klage musste daher abgewiesen werden.

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Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO

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Streitwert: 160,00 DM

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Jacob

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Richter am Amtsgericht