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Amtsgericht Aachen·11 C 522/93·14.12.1993

Klage auf Nebenkostennachzahlung abgewiesen – Einsichtsrecht: Original oder Fotokopie

ZivilrechtMietrechtNebenkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung restlicher Nebenkosten aus der Abrechnung vom 15.01.1993. Das Gericht entschied, dass die Fälligkeit voraussetzt, dem Mieter Einsicht in die belegen­den Unterlagen zu ermöglichen. Dem Mieter stehe ein Wahlrecht zu, entweder Originalbelege einzusehen oder, bei entsprechendem Angebot des Vermieters, Fotokopien zu erhalten (§ 29 NMV als Leitbild). Da der Kläger Fotokopien anbot, wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Nebenkosten als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Fälligkeit eines Anspruchs auf Nachzahlung von Nebenkosten ist neben einer nachvollziehbaren Abrechnung Voraussetzung, dass dem Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege ermöglicht wird.

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Dem Mieter steht bei der Einsicht ein Wahlrecht zu: Er kann entweder die Originalbelege einsehen oder, sofern der Vermieter dies anbietet, Fotokopien der Belege erhalten.

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Die in § 29 NMV normierte Wahlmöglichkeit (Originaleinsicht oder Überlassung von Fotokopien) kann als allgemeiner Grundsatz auch auf nicht preisgebundenen Wohnraum übertragen werden.

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Erklärt der Vermieter dem Mieter gegenüber die Bereitschaft, Fotokopien gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen, ist die Einsichtsmöglichkeit gegenüber dem Mieter erfüllt; die Verpflichtung zur Herausgabe richtet sich gegenüber dem Mieter und nicht dem Gericht.

Relevante Normen
§ 29 NMV§ 91 ZPO§ 708 ZPO Ziff. 11§ 713 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn zur Vollstreckung kom-menden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Es kann dahinstehen, ob dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen, zwischenzeitlich beendeten Mietvertrag, noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten gemäß Abrechnung vom 15.01.1993 zusteht, jedenfalls ist der Anspruch nicht fällig.

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Neben einer nachvollziehbaren Abrechnung ist nämlich Fälligkeitsvoraussetzung, dass dem Mieter ermöglicht wird, Einblick in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen, zu nehmen.

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Dies kann zum einen dadurch bestehen, dass der Mieter die Originalbelege einsieht. Dies kann aber auch in der Weise geschehen, dass, wenn ein entsprechendes Kostenerstattungsangebot vorliegt, der Vermieter dem Mieter die Belege in Fotokopie zur Verfügung stellt. Insoweit steht dem Mieter ein Wahlrecht zu. Die Beurteilung dieser Frage wird zwar von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Insoweit vermag das Gericht aber der Meinung, die das Wahlrecht verneint, nicht zu folgen.

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Das Gericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der von Sternel geäußerten Auffassung (III, Randnr. 367). Im übrigen wird diese Auffassung gestützt durch § 29 NMV. In dieser Bestimmung ist ausdrücklich ein Wahlrecht des Mieters in dem vorgenannten Sinne normiert. Zwar findet die Vorschrift unmittelbar nur auf preisgebundenem Wohnraum Anwendung. Das Gericht hat jedoch keine Bedenken, den sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsatz, der ohnehin schon, wie bereits ausgeführt wurde, von einem Teil der Rechtsprechung entwickelt wurde, auch auf frei finanzierten Wohnraum anzuwenden.

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Überdies hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, selbst auf die Bitten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hin das Angebot gemacht, so ist die Erklärung zu werten, Fotokopien von den Belegen den Beklagten gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

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Damit hat der Kläger selbst, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, den Beklagten das vorgenannte Wahlrecht – sollte man entgegen der zu Anfang geäußerten Rechtsansicht nicht zustimmen – eingeräumt.

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Sollten die Beklagten in der Weise von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, dass sie von dem Kläger die zur Verfügungstellung von Fotokopien der Belege beanspruchen, so besteht eine entsprechende Verpflichtung nur den Beklagten nicht aber dem Gericht gegenüber, worauf zur Klarstellung hingewiesen wird.

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Aus den vorgenannten Gründen ist daher die Klage, ungeachtet des evtl. Bestehens eines Anspruchs, abzuweisen.

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Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 827,68 DM