Klage auf Nachzahlung von Betriebs-/Heizkosten wegen undurchsichtiger Abrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Nachzahlung aus einer Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung. Streitpunkt ist die Fälligkeit und Nachprüfbarkeit der Abrechnung. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Abrechnung nicht aus sich verständlich ist (fehlende Berechnungsgrundlagen und Umlegungsmaßstäbe). Eine späte Installation von Wärmemengenzählern wurde nicht entschuldigt, sodass keine Zahlungspflicht entsteht.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung von Betriebs‑/Heizkosten als unbegründet abgewiesen, da Abrechnung nicht nachvollziehbar und verspätete Wärmemengenzähler nicht entschuldigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebskostenabrechnung ist nur dann als fällig anzusehen, wenn sie für den Mieter aus sich heraus nachvollziehbar ist; insbesondere sind die Berechnungsgrundlagen und Umlegungsmaßstäbe anzugeben.
Das Verlangen nach Einsicht in Einzelbelege ersetzt nicht die Verpflichtung, die Abrechnung durch Angabe der zugrunde liegenden Verteilungsmaßstäbe transparent zu machen.
Bei der verbrauchsgerechten Abrechnung der Heizkosten sind grundsätzlich Wärmemengenzähler zu verwenden; eine abweichende Berechnungsmethode ist nur zulässig, wenn dem Vermieter die Verwendung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die verspätete Anbringung von Wärmemengenzählern bedarf einer Darlegung entlastender Umstände seitens des Vermieters; wird ein exkulpierendes Unvermögen nicht behauptet, begründet dies die Unfälligkeit der Abrechnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Zulässigkeit wird nochmals auf § 11 GüSchlGNRW verwiesen.
Zur Begründetheit kann dahinstehen, ob vorliegend die Entscheidung des BGH vom 22.02.2006 zur Umstellung der Wärmeversorgung auf ein sog. "Wärmecontracting" einschlägig ist oder nicht.
Die Klage ist schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die von der höchst- richterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Fälligkeit von Betriebs- kostenabrechnungen nicht gegeben sind.
Die Abrechnung ist keinesfalls aus sich heraus verständlich, weil die Berech- nungsgrundlagen nicht nachvollziehbar angegeben sind und dem einzelnen Mieter so die Möglichkeit einer sachgerechten Überprüfung genommen ist. Es bedurfte
auch nicht der Anforderung der Einzelbelege bei der Klägerin, wie von dieser angeboten. Denn hieraus würden sich nur die auf die einzelnen Betriebs- kostenarten entfallenden Beträge ersehen lassen. Die mangelnde Nachvoll- ziehbarkeit der Abrechnung begründet sich aber nicht daraus, sondern aus der fehlenden Transparenz der Umlegungsmaßstäbe.
Was die Kosten der Beheizung angeht, so kann sich die Klägerin nicht schlicht darauf berufen, die Anbringung von Wärmemengenzählern sei erst im Mai 2004 erfolgt. Grundsätzlich sind zur verteilungsgerechten Abrechnung der Heizkosten Wärmemengenzähler zu verwenden. Nur wenn dies dem Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich ist, kann eine andere Art der Berechnung (etwa nach Gradtagszahlen) erfolgen.
Abgesehen davon, dass eine bloße Übertragung der Heizkosten aus der zweiten Jahreshälfte auf die erste Hälfte bedenklich erscheint, hat die Klägerin hier nichts dazu vorgetragen, warum die Wärmemengenzähler so spät installiert worden sind.
Ein exkulpierendes Unvermögen wird jedenfalls nicht behauptet.
Nach alledem kann von einer fälligen Betriebskostenabrechnung nicht ausgegangen
werden, so dass der Beklagte zu einer Nachzahlung nicht verpflichtet ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11 ZPO.
Becker