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Amtsgericht Aachen·108 C 383/08·29.01.2009

Klage auf Schadensersatz nach Auffahrunfall bei Gelblicht abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadenersatz, nachdem sein Fahrzeug auf das Heck eines vor ihm fahrenden Pkw auffuhr, das vor einer Ampel bei Umschalten auf Gelb abbremste. Streitgegenstand war, ob das Abbremsen der Beklagten schuldhaft und ohne Grund erfolgte. Das Gericht verneint eine Haftung der Beklagten und sieht stattdessen einen Verstoß des nachfolgenden Fahrers gegen die Abstandspflicht (§4 StVO) und die Pflicht, bei Gelb mit Anhalten zu rechnen (§37 Abs.2 StVO). Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Auffahrunfall als unbegründet abgewiesen; Kläger/Zeuge hielt Abstand nicht ein, kein schuldhaftes Abbremsen der Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Umschalten einer Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb muss der Verkehrsteilnehmer mit dem Erfordernis des Anhaltens rechnen und seine Fahrweise entsprechend anpassen (vgl. § 37 Abs. 2 StVO).

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Die Pflicht zum ausreichenden Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 StVO verpflichtet den Nachfolgenden, jederzeit so zu fahren, dass er auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden stehen bleiben kann; wird dieser Abstand nicht eingehalten, begründet dies Haftung bei Auffahrunfällen.

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Ein plötzliches oder subjektiv überraschendes Abbremsen des Vorausfahrenden begründet nur dann eigene Haftung, wenn das Bremsen ohne zwingenden Grund erfolgte; bloße Überraschung des Nachfolgenden genügt nicht zur Zurechnung eines Verschuldens des Vorausfahrenden.

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls obliegt es dem Kläger, das ursächliche, schuldhafte Verhalten des Gegners substantiiert darzulegen; bleibt ein solcher Nachweis aus, ist der Anspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO§ 37 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 StVO§ 4 Abs. 1 StVO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn zur

Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.01.2008 gegen 15.30 Uhr in B. auf der N-allee vor der Kreuzung mit der L. Straße/T-straße ereignet hat.

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Zum vorgenannten Zeitpunkt befuhr die ortsunkundige Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw des Beklagten zu 2) die N-allee, aus Richtung I-platz kommend in Richtung "C.". Sie ordnete sich in die linke der drei dort befindlichen Fahrspuren ein, die auch für Linksabbieger eingerichtet ist.

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Zur gleichen Zeit befuhr der Zeuge Q. mit dem Pkw des Klägers die N-allee in gleicher Richtung, und zwar ebenfalls auf der linken Fahrspur, hinter der Beklagten zu 1) herfahrend.

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Als sich die Beklagte zu 1), die eine mäßige Geschwindigkeit inne hatte, der Ampelanlage dieser Kreuzung näherte, schlug die Ampel von Grünlicht auf Gelblicht um. Die Beklagte zu 1) bremste sodann ab und brachte das Fahrzeug zum Stehen. Unmittelbar darauf fuhr der Zeuge Q. auf das Heck des vor ihm geführten Fahrzeugs auf.

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Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) habe nicht sofort auf das Umschlagen der Ampel von Grünlicht auf Gelblicht reagiert, sondern sei zunächst normal weiter gefahren, so dass der Zeuge Q. davon ausgehen konnte und durfte, dass die Beklagte zu 1) die Kreuzung noch während der Gelbphase passieren werde. Erst im letzten Moment habe die Beklagte zu 1) sich anders besonnen und eine plötzliche Vollbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs vollzogen. Der Zeuge Q. habe sodann keine Möglichkeit mehr gehabt, seinerseits noch rechtzeitig vor der Haltelinie zum Stehen zu kommen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) vorliegend entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst habe, so dass sie das Unfallgeschehen verursacht und verschuldet habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

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2.381,31 EUR und vorgerichtliche Anwaltsgebühren von 272,87

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EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

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dem Basiszinssatz ab 13.03.2008 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wenden ein, der Zeuge Q. habe nicht den notwendigen Abstand eingehalten, während die Beklagte zu 1) im Hinblick auf das Umschlagen der Ampel auf Gelblicht lediglich ordnungsgemäß abgebremst habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. und T. sowie durch Parteivernehmung der Beklagten zu 1). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.01.2009 (Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat einen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, welcher eine Mithaftung der Beklagten begründen würde, nicht nachgewiesen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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Die Beklagte zu 1) befuhr die N-allee aufgrund ihrer Ortsunkundigkeit mit relativ mäßiger Geschwindigkeit, jedenfalls mit einer Geschwindigkeit, die unter der innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit gelegen ist. Diese relativ geringe Geschwindigkeit resultierte daraus, dass die ortsunkundige Beklagte zu 1) eine Gelegenheit suchte, um in die Innenstadt abzubiegen. Diese Gelegenheit sah sie an der Kreuzung N-allee/L. Straße/T-straße als gegeben an und ordnete sich deshalb in die äußerste linke Fahrspur ein.

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Der Zeuge Q. befuhr die N-allee in gleicher Richtung auf der gleichen Fahrspur mit etwa 50 km/h. Dadurch näherte er sich zwangsläufig dem von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug. In einer Entfernung von etwa 15 bis maximal 20 Metern vor der Ampelanlage schlugen die Lichtzeichen von Grünlicht auf Gelblicht um. Die Beklagte zu 1) bremste nicht sofort ab, sondern erst etwa nach der Hälfte der noch zurückzulegenden Strecke und kam sodann vor der Ampelanlage zum Stehen. Der Zeuge Q., der die N-allee geradeaus über den Kreuzungsbereich weiterbefahren wollte, war davon ausgegangen, die Beklagte zu 1) würde den Abbiegevorgang fortsetzen und in den Kreuzungsbereich hineinfahren. Als die Beklagte zu 1) dann abbremste, um doch noch vor der Ampelanlage zum Stehen zu kommen, führte der Zeuge Q. zwar eine Vollbremsung durch, konnte das Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig vor dem Heck des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beklagten zu 2) zum Stehen bringen.

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Nach diesem Beweisergebnis ist eine Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten nicht gegeben.

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Die Beklagte zu 1) hat zwar mit dem Bremsvorgang nicht unmittelbar nach Umschlagen der Lichtzeichenanlage auf Gelblicht begonnen. Sie hat aber auch nicht erst im letzten Moment scharf abgebremst. Dies wird selbst von den Zeugen T. und Q. so nicht bekundet. Beide sprechen zwar von "plötzlichem" Abbremsen, von einem scharfen Abbremsen im Sinne einer Vollbremsung ist aber bei ihnen nur im Bezug auf den Bremsvorgang des Zeugen Q. die Rede. Die bekundete Plötzlichkeit des Abbremsens spiegelt aber lediglich eine subjektive Empfindung in dem Sinne wieder, dass beide mit diesem Abbremsen nicht gerechnet haben. Der Zeuge Q. musste jedoch mit einem solchen Abbremsen rechnen und durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) unmittelbar bei Umschlagen der Ampel beginnen würde zu bremsen, sondern musste seine Fahrweise so einrichten, dass er auch auf ein verzögertes Bremsen der Beklagten zu 1) reagieren konnte. Denn die Beklagte zu 1) hat lediglich – wozu der Zeuge Q. verpflichtet gewesen wäre – auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 StVO reagiert. Das heißt dort in Satz 5: "Gelb ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten."

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Das bedeutet aber nichts anderes, dass sich der Verkehrsteilnehmer, wenn die Ampel von Grünlicht auf Gelblicht umschlägt, zum Anhalten bereit machen muss. Der Zeuge Q., der ebenso wie die Zeugin T. eingeräumt hat, dass die Beklagte zu 1) mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr und zugleich seine eigene Geschwindigkeit als "normale Stadtgeschwindigkeit" bezeichnet hat, muss sich beim Heranfahren an die Ampelanlage zwangsläufig dem von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug genähert haben. Gemäß § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann dahinter gehalten werden kann, wenn dieses Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Gegen diese Vorschrift hat der Zeuge Q. eklatant verstoßen. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst. Dies wird auch von den Zeugen nicht behauptet, wie bereits dargelegt. Dabei konnte der Zeuge Q. keineswegs darauf vertrauen, die Beklagte zu 1) würde entweder sofort bei Umschlagen der Ampel abbremsen oder durchfahren. Er musste davon ausgehen, dass sich die Beklagte zu 1) verkehrsgerecht verhalten und also vor der Ampelanlage "auf das nächste Zeichen warten" würde. Insbesondere im Hinblick auf die relativ geringe Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs hatte die Beklagte zu 1) keine Veranlassung, sofort beim Umschlagen der Ampel abzubremsen.

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Der Zeuge Q. wollte entgegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 StVO noch bei Gelblicht die Ampel überqueren und ging davon aus, dass dies auch die Beklagte zu 1) tun würde. Dies begründet aber keinerlei Mithaftung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls auf Seiten der Beklagten.

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Nach alledem ist die Klage im vollem Umfang abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Streitwert: 2.381,31 EUR

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Becker