Themis
Anmelden
Amtsgericht Aachen·108 C 31/12·18.10.2012

Vollkasko: kein Ersatz für behauptete Mehrwertsteuer ohne Nachweis

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 878,00 EUR als Mehrwertsteueranteil nach einem selbstverschuldeten Kfz-Schaden. Die Beklagte beruft sich auf eine AGB-Klausel, wonach Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das AG Aachen weist die Klage ab, weil der Kläger keinen Nachweis führt, dass Mehrwertsteuer angefallen oder ihm entstanden sei und die vorgelegte Urkunde ihn nicht als Käufer ausweist.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 878,00 Euro wegen geltend gemachter Mehrwertsteueranteile abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Vollkaskoversicherungsvertrag bestimmt der Vertrag den Umfang der Erstattungsleistung; eine Klausel, die Ersatz nur bei tatsächlich angefallener Umsatzsteuer vorsieht, begrenzt die Leistungspflicht der Versicherung.

2

Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen und ihm entstanden ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Eine vorgelegte Urkundenkopie ist im Zivilprozess gem. § 416 ZPO zunächst in ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu vermuten; aus ihr folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass ein Steueranteil ausgewiesen oder dem vorlegenden Kläger zuzurechnen ist.

4

Fehlt ein Nachweis, dass ein vorgelegter Kaufvertrag mit der Schadensbeseitigung zusammenhängt oder den Kläger als Käufer ausweist, ist der Anspruch auf zusätzlichen Steuerersatz nicht schlüssig dargetan.

Relevante Normen
§ 416 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die  Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger kann eine Vollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem mit dieser geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag.

3

Diesen Vertrag hatte der Kläger für einen PKW abgeschlossen, der am xx.09.2011 bei einem selbstverschuldeten Unfall in einem Umfang beschädigt wurde, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschritten. Die Beklagte leistete Ersatz in Höhe von 3.993,52 Euro, wobei sie von einem sachverständigerseits ermittelten Wiederbeschaffungswert (netto) von 6.302,52 Euro ausging und davon den vom Sachverständigen veranschlagten Restwert von 2.009,00 Euro sowie die Selbstbeteiligung von 300,00 Euro absetzte.

4

Unter Berufung auf ein Formular, das „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ überschrieben ist und demzufolge ein gebrauchter PKW für 5.500,00 Euro von einem dritten Verkäufer am xx.10.2011 an den Sohn des Klägers verkauft wurde, macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 878,00 Euro geltend. Er trägt vor, es handele sich dabei um den  Umsatzsteueranteil aus dem Kaufpreis von 5.500,00 Euro. Nur deshalb sei das ADAC-Kaufvertragsformular verwendet worden, weil kein anderes zur Verfügung gestanden habe. Beim Kaufvertragsschluss sei auf Klägerseite davon ausgegangen worden, dass sich der Kaufpreis selbstverständlich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehe und der Kläger demzufolge einen Anspruch auf volle Entschädigung gegenüber der Beklagten habe.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 878,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

              die Klage abzuweisen.

9

Sie verweist auf ihre AGB, denen zufolge Mehrwertsteuer für den an den Kläger zu leistenden Schadensersatz nur dann erstattet wird, wenn insoweit diese bei der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Das sei gemäß der vorgelegten Urkunde nicht der Fall. Abgesehen davon sei auch nicht der Kläger der Käufer.

10

Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

13

Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger kann Ersatz für die von ihm selbst verursachten Schäden nur nach den Bestimmungen des Vertrags zwischen ihm und der Beklagten verlangen. Dieser Vertrag sieht aber vor, dass Mehrwertsteuer nur dann zu zahlen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.

14

Das ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, dass die vorgelegte Kaufvertragsurkunde (in Kopie) nicht den Kläger als Käufer nennt und deshalb nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass dieser Kaufvertrag mit einer Schadensbeseitigung aus dem Unfall vom xx.09.2011 zusammenhängt, so ist in dieser Urkunde keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Erklärungen ist gem. § 416 ZPO auszugehen. Das oder warum andere Erklärungen abgegeben wurden, insbesondere, dass in dem genannten Kaufpreis ein Mehrwertsteueranteil von 19 % enthalten sei (übrigens entsprechend 1.045,00 Euro), trägt der Kläger nicht vor.

15

Nach alldem ist der Klageanspruch nicht schlüssig dargetan.

16

Die Klage war abzuweisen.

17

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18

Streitwert:                            bis 900,00 Euro.