Klage auf Rückerstattung nach Zwangsvollstreckung in Insolvenz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückerstattung von durch die Beklagte mittels Zwangsvollstreckung realisierten Forderungen. Streitpunkt ist, ob diese Rechtshandlungen nach § 130 oder § 131 InsO anfechtbar sind. Das Gericht verneint dies: Es fehlt die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit für § 130 InsO; § 131 InsO greift nicht, weil die Forderung bereits fällig und tituliert war. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung wegen Realisierung von Forderungen durch Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Realisierung von Forderungen durch Zwangsvollstreckung begründet nicht automatisch einen Rückerstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse.
Bei kongruenter Deckung setzt eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO voraus, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.
Bei inkongruenter Deckung ist eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO Nr. 2 nur möglich, wenn die Befriedigung dem Gläubiger zum fraglichen Zeitpunkt nicht oder nicht in derartiger Weise oder nicht zu dieser Zeit zugestanden hätte.
Die bloße Tatsache, dass der Schuldner bei Erlangung der Befriedigung zahlungsunfähig war, begründet für sich allein keine Anfechtbarkeit nach § 131 InsO; Umstände wie die Androhung eines Insolvenzantrags durch den Gläubiger können jedoch Inkongruenz begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs.1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die von dem Kläger angefochtene Rechtshandlung, vorliegend die Realisierung von Forderungen der Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung, führen nicht zu einem Rückerstattungsanspruch zur Masse.
Geht man von einer sogenannten kongruenten Deckung aus, so käme als Anfechtungstatbestand hier nur § 130 Abs. 1 Ziffer 1) InsO in Betracht. Hierzu ist jedoch Voraussetzung, dass der Gläubiger, die Beklagte, zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Davon ist nicht auszugehen, wird auch nicht substantiiert vorgetragen.
Geht man von einer inkongruenten Deckung aus, so kommt § 131 Abs. 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 InsO als Anfechtungstatbestand in Betracht. Ziffer 3 scheidet vorliegend deshalb aus, weil die Kenntnis von der Insolvenzgläubigerbenachteiligung nicht behauptet wird. Was Ziffer 2) angeht, so ist zu beachten, dass gemäß § 131 Abs. 1 die Anfechtbarkeit einer bei Rechtshandlung bei inkongruenter Deckung nur dann gegeben ist, wenn eine Befriedigung ermöglicht wird, die der Gläubiger nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit, in der die Befriedigung stattgefunden hat, zu beanspruchen hatte. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hatte die Beklagte schon lange vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen fälligen Anspruch, der auch vor der in § 131 Abs. 1 Ziffer 2 und 3) InsO statuierten Fristen längst tituliert war. Allein der Umstand, dass der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger Befriedigung erlangt, zahlungsunfähig war, so dass die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Beantragung hierzu bereits vorlagen, führt nicht dazu, dass es sich um eine Befriedigung handeln würde, die der Gläubiger "nicht zu dieser Zeit" zu beanspruchen hatte. Würde man dieser Ansicht folgen, so ginge die Vorschrift des § 131 InsO praktisch über die des § 130 InsO hinaus, was nicht Absicht des Gesetzgebers war.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.03 (Aktenzeichen IX ZR 199/02) zitiert, so sei ihm entgegen gehalten, dass der BGH in dieser Entscheidung eingangs feststellt, dass "Die Gewährung einer Deckung ..." nach § 131 Abs. 1 InsO als inkongruent anzusehen (ist), wenn sie zur Abwendung eines von dem Gläubiger angedrohten Insolvenzverfahrens erfolgt!
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte, die damalige Einzelgläubigerin, bereits angedroht, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Daraus folgt zugleich, dass ihr die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war. Zumindest rechnete sie damit und setzte dem Schuldner so dem Druck des Insolvenzverfahrens aus.
Alle diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, so dass Anfechtungsgründe nicht gegeben sind.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11 ZPO.
Becker
Richter am AG