Unfall mit Lkw: Merkantiler Minderwert trotz hoher Laufleistung (teilweise) ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall verlangte ein Speditionsunternehmen von der Kfz-Haftpflichtversicherung u.a. Ersatz eines merkantilen Minderwerts sowie restliche vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob bei einem rein gewerblich genutzten Lkw mit hoher Laufleistung überhaupt ein merkantiler Minderwert anfällt und in welcher Höhe. Das Gericht bejahte einen Minderwert, stellte aber nach Sachverständigengutachten nur 1.000 € (statt 1.800 €) fest und sprach zudem weitere 59,80 € Anwaltskosten zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf merkantilen Minderwert und weitere Anwaltskosten teilweise erfolgreich (1.000 € statt 1.800 €); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts besteht auch bei Nutzfahrzeugen, wenn ein Markt für das Fahrzeug besteht und sich unfallbedingte Kaufpreisabschläge realisieren lassen.
Für die Bemessung des merkantilen Minderwerts ist auf den Wert des Fahrzeugs unmittelbar nach sachgerechter Reparatur im Vergleich zum unfallfreien Zustand abzustellen, nicht auf einen späteren tatsächlichen Verkaufszeitpunkt.
Alter und Laufleistung schließen einen merkantilen Minderwert nicht schematisch aus; maßgeblich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von Gesamtzustand, Fahrzeuggattung und Restnutzungsdauer.
Der merkantile Minderwert kann im Rahmen richterlicher Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf Grundlage eines überzeugenden Sachverständigengutachtens beziffert werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensposition nach dem berechtigten Gegenstandswert zu ersetzen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 10.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte S & B in Höhe von weiteren 59,80 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 30% und hat die Beklagte 70% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
I. Tatbestand:
Zwischen einem Lastkraftwagen der Klägerin - ein Speditionsunternehmen - und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen kam es am 00.00.0000 auf der B0 zwischen G und N zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurde der Lastkraftwagen, ein zum Unfallzeitpunkt 3 Jahre und 4 Monate alter C-K mit einer Laufleistung von 371.952 km, beschädigt.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.06.2015 auf, Ersatz für die entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 23.777,39 Euro, u.a. 1.800,00 Euro Wertminderung, zu leisten. Die Beklagte erkannte eine volle Haftung dem Grunde nach an und zahlte auf die geforderten Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und die allgemeine Auslagenpauschale insgesamt 21.977,39 €.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin noch den Ausgleich eines merkantilen Minderwertes sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Klägerin behauptet, der merkantile Wert des Lastkraftwagens sei durch den Unfall um 1.800,00 € gemindert. Sie meint, ihren Prozessbevollmächtigten stehen vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren gemessen an einem Gegenstandswert von 23.777,39 € zu.
Ursprünglich hat die Klägerin unter anderem beantragt, sie von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.044,40 € freizustellen. Am 22.11.2016 hat die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 € an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezahlt. Die Parteien haben den Klageantrag in dieser Höhe mit ihren Schriftsätzen vom 28.12.2016 und 09.01.2017 für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen 1.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2015 zu zahlen.
2. die klagende Partei von vorprozessual angefallenen Gebühren der Rechtsanwälte S & B in Höhe von 59,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der merkantile Wert des Lkws sei nicht gemindert, da es sich um ein rein gewerblich genutztes Fahrzeug mit hoher Laufleistung handele. Sie meint den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehen lediglich Rechtsanwaltsgebühren berechnet nach einem Gegenstandswert von 21.977,39 € zu.
Die am 28.09.2016 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 02.11.2016 zugestellt worden. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.01.2017 durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl. Ing. H W vom 21.03.2017 verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1. Die Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Schadensersatzanspruch wegen eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs in Höhe von 1.000,00 € aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
Die Beklagte hat die Haftung dem Grunde nach anerkannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch einen merkantilen Minderwert beanspruchen.
Im Gegensatz zu einem technischen Minderwert hat der merkantile Minderwert bei Kraftfahrzeugen seine Grundlage im Wesentlichen darin, dass potentielle Käufer in der Regel nicht bereit sind, für ein sachgerecht instandgesetztes Fahrzeug denselben Preis zu zahlen wie für ein entsprechendes unbeschädigtes, weil sie den nicht ganz von der Hand zu weisenden Verdacht auf verborgen gebliebenen Schäden und eine erhöhte Schadensanfälligkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03).
Zwar handelt es sich bei dem Lastkraftwagen der Klägerin um ein rein gewerblich genutztes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 371.952 km, das zum Unfallzeitpunkt 3 Jahre und 4 Monate alt war. Dies steht jedoch der Annahme einer merkantilen Wertminderung grundsätzlich nicht entgegen.
Richtig ist, dass Nutzfahrzeuge aus betriebswirtschaftlichen Gründen zumeist erst dann verkauft werden, wenn sie ein hohes Alter und eine hohe Laufleistung erreicht haben und ein vorzeitiger Verkauf wäre zumeist betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Daher kann es unter Umständen kann bei einem Verkauf Jahre nach dem Unfall sein, dass kein merkantiler Minderwert mehr realisiert wird. Dies ist indes unschädlich. Dem Eigentümer steht es zum einen frei, das Nutzfahrzeug vorzeitig zu verkaufen. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben, die nicht zwingend betriebswirtschaftlicher Natur sein müssen. Nicht zuletzt kann jedoch eine Geschäftsaufgabe dazu führen, dass Nutzfahrzeuge vorzeitig verkauft werden. In diesen Fällen des vorzeitigen Verkaufs kann dem Eigentümer der Fahrzeuge der Ausgleich des merkantilen Minderwertes nicht versagt bleiben, weil er wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Zum anderen ist zur Bestimmung der Minderung des Verkaufswerts nicht auf den Wert im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs abzustellen. Der Verkauf kann Jahre nach dem Unfall stattfinden. Maßgeblich ist vielmehr der Wert, den das Fahrzeug unmittelbar nach erfolgter Reparatur hat. Dieser Wert ist mit dem Wert vor dem Unfall zu vergleichen (BGH, Urteil vom 18.09.1979, Az.: VI ZR 16/79).
Weder Alter noch Laufleistung führen von vornherein dazu, dass ein merkantiler Minderwert nicht bestehen kann. Diese Faktoren sind im Einzelfall und in Verbindung mit dem Gesamtzustand sowie der Art des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Starre Obergrenzen für Alter und Laufleistung bei deren Erreichen kein Minderwert mehr anzunehmen ist, sind nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03).
Die Tatsache, dass es sich um ein rein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, steht der Annahme eines merkantilen Minderwertes ebenfalls nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn ein Markt für ein solches Fahrzeug besteht, kann auch ein merkantiler Minderwert gegeben sein (BGH, Urteil vom 18.09.1979, Az.: VI ZR 16/79). Eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge kann bei Nutzfahrzeugen ebenso bestehen wie bei Privatfahrzeugen.
Die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein merkantiler Minderwert besteht, erfolgt im Einzelfall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts – jedenfalls unter Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO - fest, dass sich mit dem streitgegenständlichen Lkw unfallbedingt nur ein um 1.000,00 Euro reduzierter Kaufpreis erzielen lässt. Der gerichtlich bestellte und aus zahlreichen Verfahren als kompetent und zuverlässig bekannte Sachverständigen Herr Dipl. Ing. H W hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend festgestellt, dass ein Markt für Lkw´s wie den streitgegenständlichen besteht. Ein Lkw wie derjenige der Klägerin ist laut Gutachten nach ca. 7 Jahren und einer Gesamtlaufleistung von ca. 1.050.000,00 km verbraucht. Mit einem Alter von 3 Jahren und 4 Monaten und einer Laufleistung von 371.952 km hat der streitgegenständliche Lkw der Klägerin damit die halbe Verbrauchsdauer noch nicht erreicht. Ein merkantiler Minderwert besteht jedoch erst dann nicht mehr, wenn das Fahrzeug gänzlich verbraucht ist. Dass sich ein merkantiler Minderwert bei Verkauf des Lkws der Klägerin unmittelbar nach Reparatur aufgrund des Alters und der Lebensdauer nicht mehr realisiere, hat der Sachverständige damit überzeugend ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige stellt jedoch auch weiterhin überzeugend dar, dass das Privatgutachten der Firma P den Abzug alt für neu nicht ausreichend berücksichtigt. Insofern ist der merkantile Minderwert geringer als von der Firma P angenommen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen.
2. Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 59,80 € aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG beanspruchen.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist nach einem Gegenstandswert in Höhe von 22.977,39 € zu berechnen. Es ist eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, sodass sich unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung ein Gesamtzahlbetrag von 1.044,40 € ergibt. Hiervon hat die Beklagte bereits 984,60 € gezahlt.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten überwiegend der Beklagten aufzulegen. Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert“ hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. BGH VersR 2008, 557). Entsprechendes gilt, wenn sich ein Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH VersR 2009, 806). Insoweit war also zu beachten, dass sich nur ein Teil der streitgegenständlichen Anwaltskosten als Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO darstellt, nämlich nur soweit sie auf die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Hauptforderung beruhen. Im Übrigen waren die außergerichtlichen Anwaltskosten als Hauptforderung zu betrachten. Zur rechnerischen Differenzierung ist es sachgerecht von den ursprünglich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten jene in Abzug zu bringen, welche allein auf einen Streitwert von 1.800,00 Euro entfallen würden – dies sind vorliegend 215,00 Euro netto -. Über den auf den anderen Teil als Hauptsacheklage – also aus einem Streitwert von 829,40 Euro - entfallenden Kosten des Rechtsstreits war gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Beklagte auch diesen Teil der Kosten zu tragen hat. Sie wäre ohne die teilweise Erledigung in dieser Höhe unterlegen gewesen.
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
D. Streitwert:
Klageantrag zu 1: 1.800,00 Euro
Klageantrag zu 2: (1.044,40 Euro- 215,00 Euro=) 829,40 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.