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Amtsgericht Aachen·107 C 92/09·06.05.2009

Klage auf restliche Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Zentral war, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind. Das Gericht hält den ersatzfähigen Aufwand anhand des anerkannten "Marktpreisspiegels Mietwagen 2008" für durch die geleistete Zahlung gedeckt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihr kein günstigerer Tarif zugänglich war.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten abgewiesen, da der ersatzfähige Herstellungsaufwand durch geleistete Zahlung/Schätzung gedeckt und die Darlegungslast der Klägerin nicht erfüllt ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Mietwagenkosten sind als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur insoweit zu ersetzen, wie sie nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und marktüblich sind.

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Zur Schätzung der Höhe ersatzfähiger Mietwagenkosten kann das Gericht nach § 287 ZPO anerkannte Marktspiegel oder Normaltarife als Schätzungsgrundlage heranziehen.

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Dem Geschädigten obliegt die Darlegungslast, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Möglichkeiten auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Unfallbedingte Mehraufwendungen können den Normaltarif erhöhen, ihre Berücksichtigung erfordert jedoch konkrete Substantiierung und beeinflusst die Ersatzpflicht nur bei nachvollziehbarer Bezifferung.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 823 BGB§ 3 PflVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll- streckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage macht die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche (Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall vom 30.04.2008 in C gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend. Auf die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 2.445,30 € hat die Beklagte lediglich 1.087,66 € geleistet.

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Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.357,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen restlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG.

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Denn den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Klägerin geleistet. Als Schätzungsgrundlage (vgl. § 287 ZPO) zieht das Gericht insoweit den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts heran. Diese Schätzungsgrundlage ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.; OLG L DAR 2009, 33 ff.; OLG N DAR 2009, 36 ff., OLG Thüringen RuS 2009, 40 ff.). Danach errechnet sich der "Normaltarif" mit 826,77 € (vgl. Anlage B 10, Bl. 95 d.A. – 275,59 € x 3-Wochen-Mietdauer). Ob diesem "Normaltarif" allgemein sog. "unfallbedingten Mehraufwendungen" hinzuzusetzen sind (vgl. BGH a.a.O.), kann offenbleiben. Selbst wenn man diese hier –mit 15 % (vgl. BGH a.a.O.) oder 20 % (vgl. OLG L a.a.O.)- berücksichtigen wollte, hätte die Beklagte die der Klägerin zustehenden Mietwagenkosten vollständig ausgeglichen.

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Soweit die Klägerin schließlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.04.2009 pauschal im Hinblick auf die von der Beklagten aufgezeigten Angebote bestreitet, dass sie ein Fahrzeug "zum Preis von unter 930,00 €" hätte anmieten können und damit behaupten will, dass ihr ein preisgünstigerer "Normaltarif" nicht zugänglich gewesen sei, verkennt die Klägerin die offensichtliche Darlegungslast. Insoweit ist es an dem Geschädigten, darzulegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt –zumindest auf Nachfrage- kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (ständige Rechtsprechung des BGH; zuletzt: BGH a.a.O.). Dies hat die Klägerin nicht unternommen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.357,64 €

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Ahmann

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Richter am Amtsgericht