Schadensersatz nach Türöffnen: Haftung des Fahrers und Werkstattrisiko
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; das Amtsgericht Aachen hat der Klage stattgegeben und 2.570,99 EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass Beklagter 1 den Unfall durch Öffnen der Fahrertür unter Verstoß gegen § 14 StVO allein verursacht hat. Zeugenaussage und Sachverständigengutachten stützten die Überzeugungsbildung; das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz in Höhe von 2.570,99 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Verursacht das Öffnen einer Fahrzeugtür einen Zusammenstoß, begründet dies nach § 14 StVO grundsätzlich die Haftung des verantwortlichen Fahrzeugführers.
Der Geschädigte kann Ersatz der Reparaturkosten verlangen; das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, unabhängig davon, ob die Reparaturrechnung bereits ausgeglichen ist.
Glaubhafte Zeugenaussagen, die durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten bestätigt werden, können für das Gericht den Überzeugungsbeweis zugunsten der Haftung des Gegners begründen.
Ansprüche auf Verzugszinsen bei Geldforderungen richten sich nach §§ 288, 291 BGB und sind ab dem geltend gemachten Verzugstermin zu berechnen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.570,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin nach Reparatur restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in N geltend. Der Beklagte zu 2. regulierte nach einer Haftungsquote von 66,66 %.
Die Klägerin behauptet, dass die Zeugin D mit dem Klägerfahrzeug gestanden habe, als die Türe des Beklagtenfahrzeugs geöffnet wurde und mit dem Klägerfahrzeug kollidiert ist.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.570,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2021 (Bl. 101 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugin D sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.06.2021 (Bl. 162 ff. d.A.) und des Sachverständigengutachtens vom 17.08.2021 (Bl. 176 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat den zugesprochenen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 185 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. den Verkehrsunfall alleinschuldhaft unter Verstoß gegen § 14 StVO verursacht hat, wogegen der Verkehrsunfall für die Zeugin D ein unabwendbares Ereignis war. Die Zeugin D hat glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Klägerfahrzeug gestanden habe, als die Fahrertüre des Beklagtenfahrzeugs geöffnet wurde und mit dem Klägerfahrzeug kollidierte. Ihre Aussage wird bestätigt durch den Inhalt des überzeugenden Sachverständigengutachtens, welches gleichsam die Richtigkeit der Aussage des Beklagten zu 1. bei dessen informatorischer Anhörung und den Beklagtensachvortrag widerlegt.
Nach alledem ist die Klage vollumfänglich begründet. Ob die Reparaturrechnung übersetzt ist, kann dahinstehen. Denn das Werkstattrisiko trägt der Schädiger, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits ausgeglichen hat (vgl. LG Aachen, Hinweisbeschluss vom 12.08.2019, Az.: 5 S 72/19).
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Amtsgericht Aachen