Terminsverlegung abgelehnt – kein 'Terminsmandat' des Hauptbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Verlegung eines Termins; das Amtsgericht Aachen lehnte den Antrag am 11.09.2024 ab, weil die Voraussetzungen des § 227 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht waren. Das Gericht stellte klar, dass die ZPO kein bloßes "Terminsmandat" des Hauptbevollmächtigten kennt; wer persönlich zur Terminswahrnehmung in der Lage ist, muss bei Fernbleiben einen Unterbevollmächtigten bestellen. Bloße Willensbekundungen genügen nicht zur Verlegungsbegründung.
Ausgang: Antrag auf Terminsverlegung nach § 227 ZPO mangels dargetaner und glaubhaft gemachter Voraussetzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zivilprozessordnung kennt kein bloßes Terminsmandat des Hauptbevollmächtigten; ist dieser zur Terminswahrnehmung grundsätzlich in der Lage, muss er bei Fernbleiben einen Unterbevollmächtigten bestellen.
Ein Antrag auf Terminsverlegung nach § 227 ZPO ist nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vom Antragsteller substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht werden.
Eine bloße Erklärung, der Vertreter wolle dem Termin fernbleiben, ohne darzulegen, dass persönliche Anwesenheit unmöglich oder unzumutbar ist, genügt nicht zur Begründung einer Verlegung.
Fehlt die glaubhafte Substantiation der Verhinderungsgründe, ist der Verlegungsantrag vom Gericht abzulehnen.
Tenor
In dem Rechtsstreit Y. gegen Q.
wird der Terminsverlegungsantrag des Klägers vom 11.09.2024 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 227 ZPO weder dargetan noch glaubhaft gemacht sind.
Rubrum
Die ZPO kennt kein bloßes "Terminsmandat" eines Hauptbevollmächtigten. Wenn der Hauptbevollmächtigte dem Termin fernbleiben möchte, obwohl er selbst zu einer Terminswahrnehmung in der Lage ist, muss er für den Termin einen Unterbevollmächtigen beauftragen.