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Amtsgericht Aachen·107 C 75/13·13.11.2013

Räumungsklage wegen Eigenbedarfs abgewiesen – fehlender Nutzungswille

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten Räumung der Wohnung wegen behaupteten Eigenbedarfs. Streitpunkt war, ob die ordentliche Kündigung wirksam ist, insbesondere ob ein tatsächlicher Nutzungswille vorliegt. Das Gericht verneint dies, weil die Klägerinnen keine Stütztatsachen substantiiert dargetan oder bewiesen haben und der Nutzungswille unplausibel erscheint. Die Klage wird abgewiesen; Kosten tragen die Klägerinnen.

Ausgang: Räumungsklage der Vermieterinnen wegen Eigenbedarfs mangels substantiiertem und plausibel dargelegtem Nutzungswillen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gehört neben einem nachvollziehbaren Nutzungsinteresse stets ein tatsächlicher Nutzungswille.

2

Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für Stütztatsachen, die den Schluss auf einen tatsächlichen Nutzungswillen rechtfertigen.

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Ein bloßes oder pauschal behauptetes Nutzungsinteresse begründet noch nicht den erforderlichen Nutzungswillen; aus dem Nutzungsinteresse folgt der Nutzungswille nur ausnahmsweise.

4

Sind die behaupteten Umstände seit Erwerb unverändert oder spricht das Prozessverhalten gegen eine ernsthafte Nutzungsabsicht, rechtfertigt dies die Annahme, dass der behauptete Nutzungswille vorgeschoben und die Kündigung unwirksam ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 546 Abs. 1 BGB§ 985 BGB§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 573 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Zwischen den Klägerinnen als Vermieterinnen und dem Beklagten als Mieter besteht seit 2003 ein Wohnraummietverhältnis. Mit Schreiben vom 30.03.2012 sprachen die Klägerinnen dem Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs aus.

3

Die Klägerinnen behaupten, dass die Klägerin zu 1. die von dem Beklagten bewohnte Wohnung für sich benötige.

4

Die Klägerinnen beantragen,

5

den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung im 2. OG Vorderhaus des Objektes I-Straße XX, B-Stadt, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Kochnische, 1 Diele und einer Dusche/WC vollständig geräumt nebst allen Schlüsseln an sie herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

11

Die Klägerinnen haben keinen Räumungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen den Beklagten aus Mietvertrag iVm § 546 Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 985 BGB.

12

Denn das Mietverhältnis wurde durch die ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 30.03.2012 nicht beendet, zumal jedenfalls nicht erwiesen ist, dass diese Kündigung materiell-rechtlich wirksam war. Die Voraussetzungen für den behaupteten Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind zumindest bezüglich des erforderlichen Nutzungswillens nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Eigenbedarf iSd § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB („benötigt“) setzt bekanntlich nicht nur ein Nutzungsinteresse (vernünftige und nachvollziehbare Gründe) voraus, sondern auch einen tatsächlichen Nutzungswillen. Insoweit kann dahinstehen, ob das bestrittene Nutzungsinteresse substantiiert dargelegt und tauglich unter Beweis gestellt ist. Denn jedenfalls ist der bestrittene tatsächliche Nutzungswille der Klägerin zu 1. weder substantiiert dargetan noch tauglich unter Beweis gestellt (zur Darlegungs- und Beweislast des Vermieters: Blank in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 573 BGB, Rdnrn 70 ff.). Insoweit hätten die Klägerinnen mindestens sog. „Stütztatsachen“ vortragen und beweisen müssen, die den Schluss auf den Nutzungswillen rechtfertigen (vgl. a.a.O., Rdnr. 71 mwN). Dies haben die Klägerinnen auch nicht ansatzweise unternommen. Aus dem bloßen Nutzungsinteresse lässt sich der Nutzungswille regelmäßig nicht herleiten. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn es gegen jede Vernunft wäre, dem Nutzungsinteresse nicht den Nutzungswillen folgen zu lassen. Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein.

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Ohnedies erscheint das Vorliegen eines Nutzungswillens der Klägerinnen unplausibel und damit vorgeschoben. Es ist weder ersichtlich noch wird dies von den Klägerinnnen nachvollziehbar vorgetragen, warum die Klägerin zu 1. plötzlich –obwohl die tatsächlichen Umstände seit dem Übergang des Mietverhältnisses auf die Klägerinnen (Anfang 2007) unverändert geblieben sind- die von dem Beklagten bewohnte Wohnung für sich benötigen soll. Gegen das Bestehen eines Nutzungswillens spricht auch durchgreifend, dass das Räumungsbegehren in dem Rechtsstreit AG Aachen 103 C 264/11 nur hilfsweise und dies auch erst, nachdem den Klägerinnen die Klageerwiderung zugegangen war, auf den angeblichen Eigenbedarf gestützt wurde. Hätte ein tatsächlicher Nutzungswille vorgelegen (und würde der gleich begründete Nutzungswille dementsprechend heute vorliegen), wäre das Räumungsbegehren bei lebensnaher Betrachtung zugleich auf Eigenbedarf gestützt worden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

15

Streitwert:                                           2.580,00 €