Nachbarrecht: Entfernung überhängender Äste gemäß § 1004 BGB zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen die Beseitigung eines Überhangs von Kiefer- und Haselnussästen vom Grundstück der Beklagten. Zentrale Frage ist, ob der Überhang eine Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB darstellt und ob eine Duldung wegen Baumschutzsatzung besteht. Das Gericht gab der Klage statt, weil eine Beeinträchtigung vorliegt und die Beklagten die Ausnahmepflichten nicht substantiiert bewiesen haben. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ersatzfähig erachtet.
Ausgang: Klage auf Beseitigung des Überhangs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ragen Äste oder Zweige von einem Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück, begründet dies regelmäßig eine Grundstücksbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB und rechtfertigt den Anspruch auf Beseitigung.
Wer sich auf das Fehlen einer Nutzungsbeeinträchtigung oder auf eine Duldungspflicht (z.B. nach § 910 Abs. 2 BGB analog oder wegen einer Baumschutzsatzung) beruft, trifft eine substantielle Darlegungs- und Beweislast.
Eine kommunale Baumschutzsatzung kann Eingriffe untersagen; das Vorliegen eines Verbots der begehrten Maßnahme muss jedoch von demjenigen dargetan und bewiesen werden, der sich hierauf beruft.
Vorgerichtliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286, 288, 291 BGB als Ersatz wegen Pflichtverletzung/Verzugs verlangt werden.
Tenor
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, den Überhang an Ästen und Zweigen der auf ihrem Grundstück, B-Straße, I-Stadt, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger, B-Straße, I-Stadt, stehenden Kiefer und Haselnusssträucher zu beseitigen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,70 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Rubrum
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, den Überhang an Ästen und Zweigen der auf ihrem Grundstück, B-Straße, I-Stadt, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger, B-Straße, I-Stadt, stehenden Kiefer und Haselnusssträucher zu beseitigen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,70 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kiefer und Haselnusssträucher ragen auf das Grundstück der Kläger herüber.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen,
1.
den Überhang an Ästen und Zweigen der auf ihrem Grundstück, B-Strasse , I-Stadt , entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger, B-Strasse ,I-Stadt , stehenden Kiefer und Haselnusssträucher zu beseitigen,
2.
an sie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,70 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass eine Beeinträchtigung durch Kiefer und Haselnusssträucher nicht vorläge und sind der Auffassung, dass die Kiefer durch die Baumschutzsatzung der Stadt I geschützt und der Überhang von den Klägern zu dulden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben den tenorierten Beseitigungsanspruch gegen die Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Denn Äste und Zweige der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kiefer und Haselnusssträucher ragen auf das Grundstück der Kläger herüber. Damit liegt ohne weiteres eine Grundstücksbeeinträchtigung vor (vgl. BGH NJW 2004, 603 ff. – Rdnr. 12 aE [zitiert nach juris]).
Soweit die Beklagten behaupten, dass durch den Überhang die Benutzung des Grundstücks der Kläger nicht beeinträchtigt sei, weshalb die Kläger zur Duldung verpflichtet seien (vgl. §§ 910 Abs. 2 BGB analog, 1004 Abs. 2 BGB), fehlt es diesbezüglich –im Hinblick auf den gegenteiligen lichtbildlich eindrücklich unterlegten substantiierten Sachvortrag der Kläger - nicht nur an einem substantiierten Sachvortrag zu der angeblich fehlenden Nutzungsbeeinträchtigung, sondern auch an einem Beweisantritt der für den Ausschlusstatbestand naturgemäß beweispflichtigen Beklagten.
Soweit die Beseitigung der Äste und Zweige der Kiefer im Raum steht, sind die Kläger gleichsam nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund der Baumschutzsatzung der Stadt I zur Duldung des Überhanges verpflichtet. Zwar mag die Kiefer noch ein geschützter Baum gemäß § 3 der Baumschutzsatzung der Stadt I sein. Indes ist schon nicht (substantiiert) vorgetragen (und auch nicht unter Beweis gestellt), dass die begehrte Beseitigung eine verbotene Handlung iSd § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung darstellte.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sind gemäß §§ 280, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht B-Stadt , Bweg xx, B-Stadt, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht B-Stadt durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.