Räumung und Herausgabe: Beklagte zur Räumung eines Einfamilienhauses verurteilt (Versäumnisurteil)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger haben die Räumung und Herausgabe eines Einfamilienhauses begehrt; das Amtsgericht Aachen verurteilte die Beklagten zur Räumung und zur geräumten Herausgabe des Hauses. Das Urteil enthält eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten und ist vorläufig vollstreckbar. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil; der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen möglich.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses vollständig stattgegeben; Kosten den Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift einzulegen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung des Einspruchs sowie eine Unterschrift enthalten; Begründung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln ist vorzubringen.
Das Gericht kann die Beklagten verurteilen, ein Grundstück bzw. eine Immobilie zu räumen und geräumt herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen; ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
das Einfamilienhaus M-Straße XX in C-Stadt, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, einer Diele/Flut, zwei Bädern, einer Toilette, einem Abstellraum, Hauswirtschaftsraum und einer Garage zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.