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Amtsgericht Aachen·107 C 521/20·29.09.2021

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Teilweise Zahlung, Werkstattverweis und Großkundenrabatt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; strittig sind Reparaturkosten, Werkstattverweis und ein angeblicher Großkundenrabatt. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und sprach 1.114,72 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Weitere Positionen wurden abgewiesen, weil nur einzelne Posten nicht erforderlich waren und Verweis-/Rabattannahmen nicht substantiiert wurden.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.114,72 EUR nebst Zinsen und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, der restliche Klageantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Haftpflichtschäden sind nur die durch ein Sachverständigengutachten als objektiv nicht erforderlich festgestellten Reparaturpositionen vom erstattungsfähigen Schadensbetrag abzuziehen.

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Beim Werkstattverweis ist für die Schadensberechnung maßgeblich der Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags; wird nicht vollständig geleistet, kann auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abgestellt werden.

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Ein pauschaler Abzug eines »Großkundenrabatts« im Haftpflichtfall ist unzulässig, sofern nicht konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solcher Rabatt tatsächlich für die konkrete Schadensbeseitigung gewährt wurde.

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Wer sich auf niedrigere Reparaturkosten in einer Verweiswerkstatt beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese niedrigeren Kosten auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt gegolten haben.

Relevante Normen
§ 257 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 115 VVG§ 92 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.114,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten S & Z in D in Höhe von 132,60 EUR freizustellen.

                                          Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Mit der Klage macht die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.09.2019 in Herzogenrath geltend. Die Parteien streiten über die Höhe der Reparaturkosten (Erforderlichkeit / Werkstattverweis) und darüber, ob die Klägerin sich einen „Großkundenrabatt“ in Abzug bringen lassen muss.

3

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt,

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1.

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an sie 1.267,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019 zu zahlen,

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                                          2.

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sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten S & Z in D in Höhe von 132,60 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.05.2021 (Bl. 93 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 20.07.2021 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet; darüber hinaus bleibt ihr der Erfolg versagt.

15

Die Klägerin hat den tenorierten weiteren Schadens- und Freistellungsanspruch nebst Zinsen gegen die Beklagte gemäß §§ 257, 286, 288 BGB, 115 VVG.

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Denn nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens steht fest, dass lediglich die geltend gemachten Kosten für Einstellarbeiten (28,57 EUR) und für Beilackierung der Bauteile „Lampenhalteblech“ und „Wasserablaufblech“ (124,29 EUR) nicht erforderlich sind.

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Sonach scheitert auch der Werkstattverweis. Zwar ist der Verweis auf eine Reparatur in der aufgezeigten markengebundenen Fachwerkstatt grundsätzlich zulässig (vgl. LG D, Beschluss vom 11.05.2021, 2 S 17/21). Indes kommt es nicht darauf an, ob die veranschlagten geringeren Reparaturkosten in dieser Werkstatt jene zum Zeitpunkt des Verweises waren. Denn maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrages; diesen hat die Beklagte -wie aufgezeigt- indes nicht vollständig geleistet, so dass für die Schadensberechnung auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2020, 1795 ff.). Dass und inwieweit in der Verweiswerkstatt die genannten geringeren Reparaturkosten auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung berechnet würden, trägt die Beklagte schon nicht vor; ohnedies wäre es abwegig, anzunehmen, dass die dargestellten Arbeitskosten in der Verweiswerkstatt noch nach beinahe 2 Jahren nicht gestiegen wären.

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Schließlich muss sich die Klägerin auch keinen „Großkundenrabatt“ in Abzug bringen lassen. Wie der BGH in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (BGH NJW 2020, 144 ff.) zu der Auffassung gelangt, Großkunden könnten bei einem Haftpflichtschadensfall von Reparaturunternehmen einen Großkundenrabatt erhalten, ist unerfindlich. Es gibt schlicht keinen nachvollziehbaren Grund, warum Großkunden für die Beseitigung eines Schadens, für den ein Dritter einstandspflichtig ist, mit dem Reparaturunternehmen zugunsten des Dritten (Schädigers) einen Rabatt ausgehandelt haben sollten. Diese Fiktion hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing. N in seinem Sachverständigenergänzungsgutachten vom 22.02.2021 in dem Verfahren 100 C 424/19 (vgl. Bl. 80 ff. d.A.) dementsprechend widerlegt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 709, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

21

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

22

a)      wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder

23

b)      wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.

24

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.

25

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

26

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

27

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.

28

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.