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Amtsgericht Aachen·107 C 452/17·19.12.2017

Feststellung: Bank darf keine Kontoführungsgebühren von Rechtsanwaltsanderkonto ziehen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, Kontoführungsgebühren von seinen Rechtsanwaltsanderkonten, insbesondere von einem bei der Beklagten geführten Anderkonto, einzuziehen. Das Amtsgericht hat der Feststellung stattgegeben und festgestellt, dass ein Einzug der Gebühren durch die Beklagte nicht zulässig ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers, dass die Beklagte nicht befugt ist, Kontoführungsgebühren von Rechtsanwaltsanderkonten einzuziehen, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kreditinstitut ist ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage nicht befugt, Kontoführungsgebühren unmittelbar von Rechtsanwaltsanderkonten einzuziehen.

2

Eine Feststellungsklage ist geeignet, die Berechtigung des Einzugs von Kontoführungsgebühren gegenüber einem Rechtsanwaltsanderkonto verbindlich zu klären.

3

Bei Obsiegen des Klägers sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Beklagten gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen; eine abweichende Kostenverteilung nach § 93 ZPO setzt besondere Umstände voraus.

4

Ein Urteil kann die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 93 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt ist, Kontoführungsgebühren von Rechtsanwaltsanderkonten des Klägers, insbesondere dem zur Kontonummer xxxxxxxxxx bei der Beklagten für den Kläger geführten Rechtsanwaltsanderkonto, einzuziehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Kosten des Rechtsstreits waren der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen (§ 91 ZPO). Dafür, dass ausnahmsweise (§ 93 ZPO), dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, ist nichts ersichtlich.

3

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen die Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

6

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

7

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung.