Mietwagenkosten nach Unfall: Schwacke/Fraunhofer-Mittel und kein pauschaler Unfallzuschlag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz wegen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Höhe der nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten einschließlich Nebenleistungen und Zuschlägen. Das Gericht schätzte den Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Spiegel und berücksichtigte Winterreifen sowie Zustellung/Abholung, zog aber 4 % Eigenersparnis ab. Zusatzfahrer- und pauschale Unfallzuschläge wurden mangels Darlegung unfallbedingter Mehrleistungen nicht anerkannt; die Klage wurde abgewiesen, weil die Beklagte bereits vollständig gezahlt hatte.
Ausgang: Klage auf weiteren Ersatz von Mietwagenkosten abgewiesen, da der Anspruch nach gerichtlicher Schätzung bereits erfüllt war.
Abstrakte Rechtssätze
Die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 BGB können im Wege der Schätzung anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Marktpreisspiegel bestimmt werden.
Kosten für wintertaugliche Bereifung eines Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn in der maßgeblichen Jahreszeit ein verkehrstaugliches Fahrzeug mit Winterreifen zu stellen ist; hierfür kann eine gesonderte Vergütung angesetzt werden.
Kosten für Zustellung und Abholung eines Mietwagens sind erstattungsfähig, wenn die Leistung tatsächlich erbracht und substantiiert dargelegt ist; ob der Geschädigte hierauf angewiesen war, ist hierfür nicht entscheidend.
Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehraufwendungen ist nur ersatzfähig, wenn konkrete, im Normaltarif nicht enthaltene und durch die Unfallsituation veranlasste Leistungen des Vermieters dargelegt sind; fehlende Vorkasse allein genügt nicht.
Kosten für einen Zusatzfahrer sind nicht erstattungsfähig, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Fahrzeug auch zur Nutzung durch weitere Fahrer angemietet wurde und entsprechende Angaben hierzu fehlen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entbehrlich gemäß §§ 313a, 511 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 398 BGB, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
Denn die Beklagte hat den Anspruch des Geschädigten restlos erfüllt.
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten errechnet sich gemäß der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12), der sich sodann mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 2 S 121/13) -unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung- auch die 2. Zivilkammer (Berufungszivilkammer) des Landgerichts Aachen angeschlossen hat, und nach der nunmehr auch das erkennende Gericht entscheidet, wie folgt:
Fahrzeugklasse 2
Automietpreisspiegel Schwacke 2012 –
Wochenpauschale (arithmetisches Mittel): 469,68 €
: 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 67,10 €
x 13 Tage (Anmietdauer) = 872,30 €
Marktpreisspiegel Mietwagen – Fraunhofer In-
stitut 2012 - Wochenpauschale: 213,64 €
: 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 30,52 €
x 13 Tage (Anmietdauer) = 396,76 €.
Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: 872,30 €
396,76 €
1.269,06 € : 2
634,53 €
Winterreifen gemäß Schwacke 2012 (13 x 12,16 €) 158,08 €
Hinsichtlich der Kosten für Winterreifen ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Geschädigten ein verkehrstaugliches, im Winter mit Winterreifen ausgestattetes Fahrzeug (vgl. § 2 Abs. 3a StVO) zur Verfügung gestellt hat. Eine gegenteilige Annahme erscheint fernliegend. Hierfür kann auch eine zusätzliche Vergütung verlangt werden (BGH NJW 2013, 1870 ff. – Rdnr. 25 [zitiert nach juris]).
Zustellung / Abholung gemäß Schwacke 2012 (2 x 26,18 €) 52,36 €
Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass und von wem das Fahrzeug dem Geschädigten gebracht und wieder abgeholt worden ist. Hiergegen hat die Beklagte fortan nichts mehr erinnert. Ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war, ist unerheblich.
(vgl. OLG Köln, a.a.O., Rdnr. 55 – zitiert nach juris)
Zwischensumme: 844,97 €.
abzüglich 4 % (ersparte Eigenaufwendungen, vgl. OLG Köln,
a.a.O., Rdnr. 45 [zitiert nach juris]) 33,80 €
Schadensersatzanspruch: 811,17 €.
Kosten für einen Zusatzfahrer können nicht erstattet verlangt werden. Dass das Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde, ist nicht ersichtlich. Aus dem Mietvertrag ergibt sich nämlich:
„…weitere berechtigte Mieter / Fahrer sind auf gesondertem Blatt aufzuführen und beizuheften…“.
Zu einem entsprechenden gesonderten Blatt, auf dem weitere beabsichtigte Fahrer aufgeführt sind, trägt der Kläger schon nichts vor.
Einen (20%igen) pauschalen Aufschlag für angebliche unfallbedingte Mehraufwendungen kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Ein solcher Aufschlag ist nur gerechtfertigt, wenn spezifische im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen Zuschlag rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 679 ff. – Rdnr. 5 [zitiert nach juris]). Dass dies vorliegend der Fall sein soll, hat der Kläger schon nicht (substantiiert) dargetan. Allein der Umstand, dass der Geschädigte keine Vorkasse hat leisten müssen, rechtfertigt für sich gesehen keinen Aufschlag. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass nicht auch anderweitig ohne Vorkasse Fahrzeuge zum Normaltarif angeboten worden wären. Ebenso wenig rechtfertigte die Anmietung einen Tag nach dem Unfall einen Aufschlag (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff. - Rdnr. 22 [zitiert nach juris]).
Ein pauschaler Aufschlag ließe sich schließlich auch nicht damit begründen, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen wäre. Diesbezüglich hätte der Kläger –was er nicht unternommen hat- darlegen und beweisen müssen, dass es dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen Pkw preisgünstiger zu mieten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 679 ff. – Rdnrn. 11 ff.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.
Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Amtsgericht Aachen
Richter am Amtsgericht