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Amtsgericht Aachen·107 C 302/12·17.04.2013

Zahlung von Sachverständigenvergütung nach Werkvertrag stattgegeben

ZivilrechtWerkvertragsrechtBeweisrecht / SachverständigenwesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Zahlung für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht Aachen verurteilt den Beklagten zur Zahlung der Vergütung abzüglich bereits geleisteter Zahlung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das Gutachten ist inhaltlich nicht zu beanstanden, sodass Mängelrechte (§§634 ff., 641 Abs. 3 BGB) nicht greifen. Verzugszinsen werden nach §§ 280, 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Sachverständigenvergütung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gegen den Beklagten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergütungsanspruch für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens kann als Werklohn aus einem Werkvertrag nach §§ 631, 632 BGB bestehen, wenn die berechnete Vergütung der üblichen Vergütung entspricht.

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Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gutachten nach Beweisaufnahme inhaltlich nicht beanstandet, stehen dem Auftraggeber kein Abwendungs- oder Minderungsanspruch aus §§ 634 ff. bzw. § 641 Abs. 3 BGB gegen die Vergütung zu.

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Leistet der Beklagte nach Rechtshängigkeit Zahlung, wird die Klage insoweit durch Erledigung unbegründet.

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Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten können dem Gläubiger gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zugesprochen werden.

Relevante Normen
§ 631, 632 BGB§ 632 BGB§ 634 ff., 641 Abs. 3 BGB§ 280, 286, 288 BGB§ 91, 708, 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2012 abzüglich am 04.09.2012 gezahlter 330,00 € zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.06.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Mit der Klage machen die Kläger Vergütungsansprüche gegen den Beklagten aufgrund der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zwecks Schadensfeststellung am Fahrzeug des Beklagten nach einem von diesem erlittenen Verkehrsunfall geltend.

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Die Kläger behaupten, dass die erhobenen Sachverständigenkosten der üblichen Vergütung nach der Schadenshöhe entsprächen.

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Nachdem der Beklagte auf die Vergütungsforderung 330,00 € am 04.09.2012 gezahlt hat, beantragen die Kläger nunmehr noch,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie

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918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.02.2012 abzüglich am 04.09.2012 gezahlter 330,00 € zu zahlen,

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vorgerichtliche Kosten in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.06.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Sachverständigengutachten mangelhaft ist, zumal die Schadensbeseitigungskosten unzutreffend ermittelt worden seien. Ohnedies seien die Sachverständigenkosten unangemessen hoch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.2012 (Bl. 47 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 20.12.2012 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Kläger haben den tenorierten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus Werkvertrag iVm §§ 631, 632 BGB.

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Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von den Klägern berechnete Vergütung der üblichen Vergütung iSd § 632 BGB entspricht. Das von den Klägern erstellte Gutachten ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, so dass dem Beklagten auch keine Rechte gemäß §§ 634 ff., 641 Abs. 3 BGB gegenüber dem Vergütungsanspruch zustehen. Dass die Schadensbeseitigungskosten insoweit zutreffend ermittelt wurden, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Herrn N vom 00.00.0000 in dem Rechtsstreit AG Aachen, 107 C 237/12 (dort Bl. 61 ff. d.A.). Gegen die Bestimmung und Berechnung der Wertminderung hat der Beklagte schließlich nichts substantiiert erinnert.

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Auch soweit der Kläger den Rechtsstreit konkludent in Höhe des Betrages von 330,00 € in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hatte die Klage nach dem Vorstehenden Erfolg. Denn die ursprünglich zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Rechtshängigkeit (17.07.2012) eingetretenes Ereignis (Zahlung; 04.09.2012) unbegründet geworden.

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Tenorierte Zinsforderungen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen §§ 91, 708, 711 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 10.10.2012:              918,36 €

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ab dem 11.10.2012:              bis 900,00 €

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Amtsgericht Aachen

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Richter am Amtsgericht