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Amtsgericht Aachen·107 C 301/19·12.02.2020

Streitwertfestsetzung auf 1.038,67 € (AG Aachen, Beschluss)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen hat im Beschluss den Streitwert der Sache auf 1.038,67 € festgesetzt. Die angefügte Rechtsmittelbelehrung weist auf die Zulässigkeit der Beschwerde hin, insbesondere wenn der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zulässt. Weiterhin werden Fristen, Einlegungsformen und Vorgaben zur Zustellung geregelt.

Ausgang: Streitwert der Sache durch Beschluss auf 1.038,67 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Streitwert der anhängigen Sache durch Beschluss festsetzen.

2

Gegen einen Festsetzungsbeschluss steht die Beschwerde jedem zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist; die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zulässt.

3

Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung; wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, gilt eine einmonatige Frist, die mit Zustellung oder formeller Mitteilung beginnt.

4

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts einzulegen; die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung, dass Beschwerde eingelegt werde, enthalten.

5

Bei formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Tenor

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

                                                                           1.038,67 €

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde für jeden zulässig, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist,

3

a)      wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt  oder

4

b)      wenn die Beschwerde in dem Beschluss durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist.

5

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, einzulegen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die unten beschriebene Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Aachen eingeht.

6

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

7

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.