Einspruch gegen Versäumnisurteil verweorfen — Zahlungsurteil bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 361,10 € zuzüglich Zinsen; die Kosten hat die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hinsichtlich des Zahlungsanspruchs verworfen; Beklagte zur Zahlung von 361,10 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung bei Gericht einzulegen.
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt, unterzeichnet und in der Begründung Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten; nur die Begründungsfrist kann ausnahmsweise verlängert werden.
Wird der Einspruch nicht oder nicht fristgemäß begründet, kann hieraus allein der Verlust des Prozesses folgen.
Nach § 514 Abs. 2 ZPO kann gegen ein Versäumnisurteil Berufung eingelegt werden, wenn geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Versäumung vorgelegen habe; die Berufungsfrist beträgt einen Monat als Notfrist.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung des Einspruchs bleibt das Versäumnisurteil wirksam; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und die unterliegenden Parteien zur Tragung der Kosten verurteilen.
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 29.06.2017 wird im Hinblick auf den Zahlungsanspruch verworfen.
Im Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 361,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Der Streitwert wird auf 7.716,71 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
B) Nach § 514 Abs. 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.