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Amtsgericht Aachen·107 C 200/17·28.06.2017

Räumungsklage: Verurteilung zur Räumung und Zahlung gegen Gesamtschuldner

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Räumung und Übergabe einer vermieteten Wohnung sowie Zahlung zweier Geldbeträge. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Räumung und zur Zahlung von 1.304,71 € sowie 496,00 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 07.06.2017. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Räumung und Zahlung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Räumungsprozess die Beklagten zur Räumung und zur Übergabe der Wohnung in geräumtem Zustand verurteilen.

2

Bei mehreren Verpflichteten ist eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Räumung und zur Zahlung möglich.

3

Geldforderungen können vom Gericht nebst Zinsen über dem Basiszinssatz ab einem konkret benannten Datum zugesprochen werden.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

5

Ein Urteil kann vom Gericht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von der Klägerin vermietete Wohnung B-Straße xx, 5.Obergeschoss, rechts vorne, X-Stadt, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Gäste-WC, 1 Toilette mit Bad, 1 Balkon, 1 Kellerraum zu räumen und der Klägerin im geräumten Zustand zu übergeben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.304,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 07.06.2017, sowie 496,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 07.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Streitwert wird auf 6.480,71 EUR festgesetzt.

2

Rechtsbehelfsbelehrung:

3

A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

4

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

5

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

6

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

7

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.