Klage auf Mängelbeseitigung wegen korrodiertem Endschalldämpfer abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Mängelbeseitigung des Endschalldämpfers eines Neufahrzeugs. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten und stellt fest, dass die Korrosion auf naturgemäßer Temperaturentwicklung und typischen Umwelteinflüssen beruht. Ein Sachmangel i.S.v. §§ 433, 434 BGB liegt daher nicht vor. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Mängelbeseitigung wegen Korrosion des Endschalldämpfers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 433, 434, 437, 439 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels voraus.
Korrosion am Endschalldämpfer stellt keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar, wenn sie durch naturgemäße Temperaturentwicklung und typische Umwelteinflüsse (z. B. Sauerstoff, Wasser, Salze) verursacht ist.
Bei der Abgrenzung zwischen Gebrauchsverschleiß und Sachmangel sind technische Gutachten maßgeblich; parteiliche Einwendungen müssen substantiiert und widersprechend dargelegt werden.
Bei Abweisung der Klage trägt der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (vgl. §§ 91, 708, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, AG Oberhausen, Az.: 32 H 18/16, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb bei der Beklagten das im Klageantrag zu 1. bezeichnete Fahrzeug. Mit der Klage macht der Kläger nach dem im Tenor bezeichneten selbständigen Beweisverfahren einen Mängelbeseitigungsanspruch wegen eines behaupteten Mangels am Endschalldämpfer (Verrostungen) des Fahrzeugs geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.am Neuwagen des Klägers VW Golf GTI, Typ 5G19UX, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX den Endschalldämpfer der Auspuffanlage bei der Firma J. GmbH, T.-straße 31, XXXXX C., hilfsweise bei der Beklagten, ausbauen und einen neuen serienmäßigen Endschalldämpfer einbauen zu lassen,
2.den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Bezüglich der Akte des selbständigen Beweisverfahrens AG Oberhausen, 32 H 18/16, wird auf den Inhalt der dortigen Sachverständigengutachten Bezug genommen, auf den sich beide Parteien berufen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Mängelbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte aus Kaufvertrag iVm §§ 433, 434, 437, 439 BGB.
Denn ein Mangel des Fahrzeugs liegt bezüglich des Endschalldämpfers nicht vor. Die Korrosion des Endschalldämpfers beruht nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigengutachtens X. vom 05.12.2018 auf der naturgemäßen Temperaturentwicklung am Endschalldämpfer in Verbindung mit dem Einwirken des Sauerstoffs aus der Umgebungsluft und weiteren Umwelteinflüssen wie Salzen, Wasser usw.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.