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Amtsgericht Aachen·106 C 87/92·26.03.1992

Honorarvereinbarung: Zusatzhonorar aus Drittzahlungen durchsetzbar; Aufrechnung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAnwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Zahlung aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung vom 21.03.1988. Streitpunkt ist, ob darin vorgesehene von Dritten vereinnahmte Zahlungen als Zusatzhonorar wirksam sind und ob der Beklagte aufrechnen kann. Das Gericht hält die Vereinbarung nach § 3 BRAGO für form‑ und inhaltskonform, verurteilt zur Zahlung von 191,62 DM zzgl. Zinsen und weist die Aufrechnung zurück; vorgerichtliche Kosten von 5,00 DM werden nicht zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 191,62 DM nebst Zinsen zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die von dritter Seite vereinnahmte Zahlungen als Zusatzhonorar ausweist, ist grundsätzlich Vertragsbestandteil und durchsetzbar, wenn sie den Anforderungen des § 3 BRAGO entspricht.

2

Eine solche Vereinbarung ist nicht allein wegen § 129 BRAGO nichtig, sofern es sich nicht um die Anrechnung gesetzlicher Gebühren handelt.

3

Die Aufrechnung des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche die Vertragsforderung nicht rechtlich hemmen oder entkräften.

4

Verzugszinsen sind zu gewähren, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist und der Zinssatz nicht bestritten wird.

5

Vorprozessuale Kosten sind nur bei substantiiertem Vortrag und Nachweis dem Kläger zuzuerkennen; fehlender Nachweis führt zur Abweisung dieser Position.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 3 BRAGO§ 129 BRAGO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191,62 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.11.1991 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Forderung ergibt sich aus der Honorarvereinbarung der Parteien vom 21.03.1988. Danach ist die Klage in der Hauptsache begründet. Diese Vereinbarung ist weder nach Form noch Inhalt zu beanstanden. Sie entspricht zunächst den Anforderungen des § 3 BRAGO. Sie kann auch nicht als sittenwidrig und daher nichtig angesehen werden. Hier hilft auch der Hinweis des Beklagten auf § 129 BRAGO nicht weiter. Es geht vorliegend nicht um die Anrechnung von Zahlungen und Vorschüssen auf gesetzliche Gebühren. Vielmehr ging es um Zahlungsansprüche aus einer schriftlich fixierten Honorarvereinbarung, die gerade die von dritter Seite vereinnahmten Beträge als Zusatzhonorar vorsieht. Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob sich der Kläger von vornehrein einen festen Betrag als Zusatzhonorar versprechen läßt, oder ob er - zu erwartende oder auch nur mögliche - Zahlungen von dritter Seite in seinen Gebührenanspruch aufnimmt.

4

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung geht daher ins Leere.

5

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Höhe des Zinssatzes hat der Beklagte nicht bestritten.

6

Vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,00 DM stehen dem Kläger allerdings nicht zu. Insoweit hat er seine Klage nicht begründet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

8

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

9

Streitwert: 191,62 DM.