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Amtsgericht Aachen·106 C 226/11·24.11.2011

Klage auf Bonuszahlung abgewiesen – AGB-Klausel bei Kündigung innerhalb erstes Belieferungsjahr wirksam

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Auszahlung eines Bonus aus einem Liefervertrag. Das Gericht verneint den Anspruch, weil Ziff. 7.3 der AGB den Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres ausschließt und die Kündigung des Klägers zum 31.03.2011 innerhalb dieses Jahres wirksam wurde. Die Ausnahmeformulierung greift nicht. Die Prozesskosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Auszahlung des Bonus abgewiesen; Bonus entfällt wegen wirksamer Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres gemäß Ziff. 7.3 AGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrags, wenn ihre Einbeziehung nach § 305 BGB substantiiert dargelegt ist; beim Abschluss von Online-Verträgen entspricht der geschilderte Ablauf der üblichen Vorgehensweise.

2

Eine Klausel, die den Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres ausschließt, ist auszulegen und gilt, wenn sie sprachlich eindeutig den Ausschluss bei innerhalb des Jahres erklärter Kündigung bestimmt.

3

Die Unterscheidung zwischen der bloßen Erklärung der Kündigung 'innerhalb' eines Zeitraums und der Wirksamkeit 'nach' Ablauf ist maßgeblich für die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung in AGB.

4

Mangels eines begründeten Hauptanspruchs besteht kein Erstattungsanspruch für Nebenforderungen nach §§ 280, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 305 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Bonusbetrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Voraussetzungen der der insoweit maßgeblichen Bestimmung, Ziff. 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, liegen nicht vor.

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Nach der substantiierten Darlegung der Beklagten in der Klageerwiderung ist zunächst davon auszugehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB in den Vertrag mit einbezogen wurden. Der dort geschilderte Ablauf entspricht bei online geschlossenen Verträgen der üblichen Vorgehensweise.

6

Nach Auffassung des Gerichts enthält die maßgebliche Bestimmung in Ziff. 7.3 der AGB auch mit der erforderlichen Eindeutigkeit den von der Beklagten vertretenen Erklärungsinhalt. Der Bonus entfällt „bei Kündigung“ innerhalb des ersten Belieferungsjahrs (und nicht etwa „bei Vertragsbeendigung“ des ersten Belieferungsjahrs), also dann, wenn der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres kündigt. Der Kläger hat unter dem 02.02.2011 gekündigt und somit innerhalb dieses Jahres (dieses endete zum 31.03.2011, 0:00 Uhr).

7

Auch die „Es-sei-denn-Ausnahme“ liegt nicht vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kläger zwar noch innerhalb des ersten Belieferungsjahres, aber erst mit Wirkung zu einem Zeitpunkt gekündigt hätte, der außerhalb dieses Jahres liegt. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, da die Kündigung ausdrücklich zum 31.03.2011 und somit mit oder zum Ablauf des Jahres erklärt wurde. Auch insoweit ist der beklagtenseitig in der AGB verwandte Terminus begrifflich eindeutig. Es heißt dort nämlich: „es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam“ und nicht: „es sei denn, die Kündigung wir erst mit oder zum  Ablauf …. wirksam“ (Hervorhebungen diesseits).  

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Sprachliche Feinheiten dieser Art können bei oberflächlicher Lektüre zwar überlesen oder verwechselt werden, sind aber Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs mit jeweils differenziertem Erklärungsziel.

9

Mangels einer begründeten Hauptsforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten nach den §§ 280, 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11

Streitwert: 120,-- €