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Amtsgericht Aachen·106 C 152/20·05.04.2021

Dieselvergleich nach Musterfeststellungsklage: Zahlung der standardisierten Vergleichssumme

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Fahrzeugherstellerin Zahlungen aus dem im Rahmen der Musterfeststellungsklage (Diesel) angebotenen Vergleich. Streitig war insbesondere, ob zwischen den Parteien ein individueller Vergleich i.S.d. § 779 BGB zustande kam und ob die Beklagte dies noch wirksam bestreiten konnte. Das AG bejahte einen Vertragsschluss durch Angebot per E‑Mail und Annahme des Klägers; das späte Bestreiten der Beklagten wurde nach § 296 ZPO präkludiert. Zugesprochen wurden 3.192 € sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vergleich in Höhe von 3.192 € und anteilige RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein materiell-rechtlicher Vergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach §§ 145 ff. BGB zustande; ein per E‑Mail übermitteltes Vergleichsangebot kann wirksam angenommen werden.

2

Ein im Musterfeststellungsverfahren geschlossener Vergleich wirkt nach § 611 Abs. 1 ZPO für und gegen angemeldete Verbraucher, begründet für den einzelnen Verbraucher aber keinen eigenen Vollstreckungstitel.

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Bestreitet eine Partei einen schlüssig vorgetragenen Vertragsschluss erstmals in der mündlichen Verhandlung, kann dieses verspätete Bestreiten nach § 296 ZPO als präkludiert unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Verzögerung führen würde.

4

Über eine standardisierte Vergleichssumme hinausgehende Zahlungsansprüche bestehen nur, wenn der Kläger darlegt und beweist, dass eine höhere Vergleichssumme vereinbart wurde.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Schuldnerverzug als erforderliche Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig; der Gegenstandswert richtet sich nach der berechtigten Hauptforderung.

Relevante Normen
§ 145 ff. BGB§ 296 Abs. 1, 2 ZPO§ 288, 291 BGB§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ Nr. 7002 VV RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.192 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 403,21 € gegenüber den Rechtsanwälten D, L & Partner freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 Prozent und die Beklagte zu 77 Prozent.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw – X S Variant, Baujahr 2011, Typ 36538Y mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer E04 - am 00.00.0000 in Aachen bei Autohaus O zu einem Kaufpreis von 41.361 €.

3

Die Beklagte ist Entwicklerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors E02 EU5 und Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig verkauft.

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In den Motor dieses Pkw setzte die Beklagte eine Software ein, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Ab September 2015 wurde die Verwendung dieser Software mit zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Später ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf derjenigen Fahrzeuge an, die mit der oben genannten Software ausgerüstet worden waren. Es gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und nach Freigabe zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Rahmen der nach der Entwicklung der notwendigen Software und ihrer Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt schließlich folgenden Rückrufaktion bot die Beklagte den Kunden und darunter auch dem Kläger an, sein Fahrzeug bzw. die hier installierte Software zur Motorsteuerung kostenfrei einem Software-Update zu unterziehen, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führte, dass das Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben wird.

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Das Software-Update wurde zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt aufgespielt.

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände reichte am 01.11.2018 Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig ein. Der Kläger beteiligte sich an dem Musterfeststellungsklageverfahren. Eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage erfolgte zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt (vgl. Bestätigung der Anmeldung Bl. 10 d. A.). Eine Abmeldung erfolgte bis zur Verfahrensbeendigung nicht. Die Beklagte hat mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände einen Vergleich geschlossen. Die standardisierte Vergleichssumme für den X S für das Baujahr 2011 betrug 3.192 €. Der Kläger erhielt ein Schreiben der Beklagten, in dem über den im Musterfeststellungsverfahren geschlossenen Vergleich informiert wurde. Der Kläger meldete sich diesbezüglich zurück und übersandte Unterlagen.

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Mit anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 bat der Kläger die Beklagte mitzuteilen, ob an dem Vergleich festgehalten werde. Diese bat mit Schreiben vom 00.00.0000 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Geduld, da sie die Unterlagen an die Fachabteilung weitergeleitet habe (vgl. Bl. 11 d. A.).

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Mit anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 wurde die Beklagte aufgefordert die Forderung des Klägers bis zum 00.00.0000 auszugleichen.

9

Zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 125.620 Kilometer.

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Der Kläger behauptet es sei ein Vergleich mit der Beklagten geschlossen worden. So habe er sich mit der standardisierte Vergleichssumme für den X S für das Baujahr 2011 i. H. v. 3.192 € einverstanden erklärt. Er habe zuvor ein als „Vergleichsangebot“ bezeichnetes Schreiben per Email nach dem Informationsschreiben erhalten. Wegen eines Druckerdefekts habe er diese nicht ausdrücken können und die E-Mail sei standardmäßig nach 6 Monaten gelöscht worden. Er habe jedoch dieses Angebot angenommen.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.136,10 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2.       die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 480,12 € gegenüber den Rechtsanwälten D, L & Partner mbB freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat erstmalig in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass ein Vergleich mit dem Kläger geschlossen worden sei. Es hätte stets ein Angebot durch den Kunden und eine Annahme seitens der Beklagten erfolgen müssen.

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Die Beklagte ist der weiter der Ansicht, dass Ansprüche des Klägers aus dem Ende September 2015 bekannt gewordenen Einsatz der Software verjährt seien. Sie bestreitet den Erwerb des Fahrzeugs mit Nichtwissen. Der Kaufvertrag sei nicht leserlich. Es fehle an der Aktivlegitimation.

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Sie behauptet, das Fahrzeug sei technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Die Beklagte meint, das klägerische Fahrzeug verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen.

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Die Beklagte ist daher der Ansicht, durch den Vertragsabschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei dem Kläger kein Schaden entstanden, da der Marktwert der betroffenen Fahrzeuge stabil geblieben sei und auch keine Wertminderung eingetreten sei. Durch das Software-Update würden sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, Co2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen ergeben.

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Zudem könne keine Zurechnung zulasten der Beklagten erfolgen. Entsprechende umfangreiche Ermittlungen zur Aufarbeitung der Entstehung der E02-Motoren dauerten noch an. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären und bestreitet das einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors E02 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Auch zum Zeitpunkt des Kaufvertrages hätten Vorstandsmitglieder keine Kenntnis von der Entwicklung und dem Einsatz der Software gehabt. Eine Schädigungsabsicht hätte keines der Vorstandsmitglieder gehabt. Aktuell gehe sie davon aus, dass die Umschaltlogik von Mitarbeitern auf der Arbeitsebene entwickelt worden sei.

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Die Klage ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden.

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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

25

1.

26

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der standardisierten Vergleichssumme für den X S für das Baujahr 2011 i. H. v. 3.192 € aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vergleich.

27

a.

28

Zwischen den Parteien kam ein Vergleich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen gemäß § 145 ff. BGB zustande.

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Die Beklagte übersandte dem Kläger per Email ein Angebot, welches dieser annahm. Die essentialia negotii lagen vor und waren bekannt. Insofern war auch beiden Parteien bekannt, dass der Kläger am Musterfeststellungsklageverfahren als Verbraucher beteiligt war und die Beklagte in dem dortigen Verfahren einen Vergleich mit dem Verband schloss.

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Insofern wirkt der in dem Musterfeststellungsklageverfahren geschlossene Vergleich zwischen dem Verband und der Beklagten nach § 611 Abs. 1 ZPO für und gegen die angemeldeten Verbraucher. Insofern hat der geschlossene Vergleich auch Wirkung für und gegen ihn. Allerdings gilt auch, dass der mit dem Verband geschlossene Vergleich keinen Vollstreckungstitel für den Verbraucher darstellt (vgl. BeckOK ZPO/Augenhofer, 38. Ed. 1.09.2020, ZPO § 611 Rn. 17). Vorliegend ist aber zwischen dem Kläger und der Beklagten ein materieller Vergleich i. S. d. § 779 Abs. 1 BGB zustande gekommen.

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Der Kläger hat weiter substantiiert vorgetragen, dass nach dem Vergleichsschluss im Musterfeststellungsklageverfahren die Beklagte sich bei ihm schriftlich gemeldet habe wegen eines Vergleichsangebots. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 eingereicht, aus dem sich ergibt dass „auf Basis dieses Vergleichs […] T Ihnen eine einmalige Zahlung an [bietet]“. Hierzu enthält das Schreiben auch einen Link auf die Adresse www.01, worunter sich die Kunden mit Benutzername und PIN einloggen könnten. Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass daraufhin die Beklagte ihm ein konkretes Angebot per Email zugeschickt habe – diese habe er aber nicht ausgedruckt und die entsprechende Email sei automatisch nach 6 Monaten gelöscht worden. Der Kläger hat auf die E-Mail hin sein Einverständnis gegenüber der Beklagten erklärt, die sich dann aber nicht mehr gemeldet und ihn vertröstet habe. Der Tatsachenvortrag ist plausibel, was jedenfalls die chronologische Abfolge angeht, da sich aus dem Schreiben vom 00.00.0000 der Beklagten noch kein konkreter Betrag ergab. Jedoch gab der Kläger auch an, dass die standardisierten Vergleichssumme 3.192 € für den X S für das Baujahr 2011 betragen habe und er mit dieser einverstanden gewesen sei. Weiter stimmt dies auch mit der schriftlichen Bestätigung des Klägers überein, dass er zum Musterfeststellungsklageverfahren angemeldet gewesen war (vgl. Bl. 10 d. A.). Dass der Kläger Unterlagen erhalten haben musste, ist nachvollziehbar, da er sonst die „Fragen und Antworten zum Vergleichsangebot im Rahmen der Musterfeststellungsklage“ (vgl. Anl. K5 – Bl. 88 d. A.) nicht hätte vorlegen können. Weiter hat der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 den Vorgang der Beklagten in Erinnerung gerufen. Mit Antwort vom 00.00.0000 (vgl. Bl. 11 d. A.) hat die Beklagte lediglich gegenüber dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Unterlagen an die „Fachabteilung“ weitergeleitet worden seien. Der vom Kläger vorgetragene Sachablauf ist konkret jedenfalls auch durch schriftliche Unterlagen bestätigt.

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Dass die Beklagte diesen Tatsachenvortrag zum Vertragsschluss erstmalig in der mündlichen Verhandlung in einfacher Weise bestritten hat, führte nach § 296 Abs. 1 bzw. 2 ZPO zur Präklusion ihres Vortrags. So hat das Gericht bereits mit der einleitenden Verfügung darauf hingewiesen, dass sich nach dem Klägervortrag in der Klageschrift sich der geltend gemachte Anspruch auf den Abschluss eines Vergleichs beziehen dürfte. Die Beklagte hat mit dem Standardmuster zu Verfahren im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal hierauf erwidert, wobei sie in keinster Weise sich mit dem Sachvortrag des Klägers zum Vergleichsschluss – den dieser auch im Schriftsatz vom 00.00.0000 wiederholte – auseinandergesetzt hat. Ihr spätes Bestreiten ist deshalb nicht zuzulassen. Insofern würde entsprechendes Vorbringen auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Darüber hinaus ist auch das Bestreiten nicht geeignet, den substantiierten Klägervortrag in Zweifel zu ziehen. So ergibt sich schon aus dem Schreiben, dass die Beklagte ihrerseits ein „Angebot“ abgab. Dass daraufhin per Email noch ein konkretes Angebot an den Kläger versendet wurde, entspricht ebenso einer Willenserklärung (Angebot), die den Vertragsschluss dem anderen Teil anträgt. Dass der Kläger dieses Angebot nicht angenommen hat oder das die Annahme ihr nicht zugegangen sei, hat auch die Beklagte nicht konkret bestritten bzw. behauptet. Auch die standardisierte Vergleichssumme für den X S für das Baujahr 2011 i. H. v. 3.192 € hat die Beklagte ihrerseits nicht bestritten.

33

b.

34

Ein Anspruch über die standardisierte Vergleichssumme für den X S für das Baujahr 2011 i. H. v. 3.192 € hinaus besteht jedoch nicht. Insofern hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass man sich über eine Summe verglichen hat, die über die genannte Summe hinausgeht. So hat er lediglich in der Klageschrift dargelegt, dass er hiermit (in Bezugnahme auf die standardisierte Vergleichssumme) Einverständnis erklärt habe.

35

2.

36

Ein Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB seit dem Tag nach Rechtshängigkeit – hier dem 00.00.0000.

37

3.

38

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung i. H. v. 403,21 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Diese sind ersatzfähig gemäß § 249 Abs. 2 BGB und als Rechtsverfolgungskosten erforderlich, denn die Beklagte hat keine Zahlungen trotz Vergleichabschlusses vorgenommen. Ein über den Betrag von 403,21 € hinausgehenden Betrag kann der Kläger allerdings nicht fordern. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2007 - VIII ZR 341/06 = NJW 2008, 1888). Als solcher kann hier nur ein Wert i. H. v. 3.192 € angenommen werden, weshalb eine Gebühr von 252 € zu berücksichtigen ist. Mit der Schwellengebühr von 1,3 - die hier der Schwierigkeit und dem Umfang der Sach- und Rechtslage entspricht - ergibt dies einen Betrag i. H. v. 327,60 €. Zusätzlich wird hierzu noch die Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der (für 2020 geminderten) Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG addiert, was einen Betrag i. H. v. insgesamt 403,21 € ergibt.

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Nr. 2300 VV RVG                             252 € x 1,3 =               327,60 €

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Nr. 7002 VV RVG                                                        20 €

41

Nr. 7008 VV RVG                                                        55,61 €                                                                                                                             = 403,21 €

42

4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

44

Streitwert: 4136,10 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.