Klage auf Erstattung der Mehrwertsteuer nach Kaskoschaden wegen fehlender Kausalität abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte von seiner Kaskoversicherung Erstattung der beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs angefallenen Umsatzsteuer nach einem Schadensfall. Das Amtsgericht Aachen wies die Klage ab, weil das Fahrzeug bereits vor dem Schadensereignis erworben worden war. Damit fehlte die erforderliche Kausalität zwischen Erwerb und Schadensbeseitigung. Eine nachträgliche Zweckbestimmung heilte diese fehlende Kausalität nicht.
Ausgang: Klage auf Erstattung der beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs angefallenen Umsatzsteuer als unbegründet abgewiesen, weil der Erwerb vor dem Schadensereignis erfolgte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer aus einer Versicherungsbedingung setzt voraus, dass die Umsatzsteuer tatsächlich zur Schadensbeseitigung angefallen ist, etwa durch Erwerb eines Ersatzfahrzeugs.
Für die Haftungskausalität ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Ersatzfahrzeugs maßgeblich; ein vor dem Schaden erfolgter Erwerb begründet keine Ersatzbeschaffung im Sinne entsprechender Versicherungsbedingungen.
Die nachträgliche Zweckbestimmung eines bereits vor Schadenseintritt erworbenen Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug begründet nicht rückwirkend die erforderliche Kausalität zum haftungsbegründenden Zeitpunkt.
Ein Erstattungsanspruch lässt sich nicht allein aus allgemeinen Vorschriften wie § 611 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag ableiten, wenn die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen für die Umsatzsteuererstattung nicht vorliegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden, indem er Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsverhältnis.
Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Nummer xx.xxx.xxx.x kaskoversichert. Am 15.10.2012 wurde das dem Vertrag zugrunde liegende Kfz zum Kennzeichen XX-XX-xxxx des Klägers beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert betrug 17.900,00 €.
Bereits am 02.08.2012 hatte der Kläger einen Mercedes C 180 BE Coupe erworben. Dieses wurde am 19.10.2012 zugelassen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund des Erwerbs des Mercedes Coupe die insoweit angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 2.857,98 € zu ersetzen. Er behauptet hierzu, dieses Fahrzeug habe er nach dem Schadensfall am 15.10.2012 als Ersatzfahrzeug für das beschädigte Kfz bestimmt und in diesem Sinne verwendet.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.857,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 sowie weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 611 BGB iVm dem Versicherungsvertrag der Parteien.
Der schriftliche Abschluss des Versicherungsvertrages über den streitgegenständlichen Inhalt sowie der darin enthaltene Versicherungsschutz sind zwischen den Parteien unstreitig.
Ein Erstattungsanspruch besteht demgemäß nach B.x.xx der Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Umsatzsteuer dann, wenn diese tatsächlich zur Schadensbeseitigung – etwa durch Erwerb eines Ersatzkraftfahrzeuges – angefallen ist. Inhaltliche Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Klausel bestehen nicht. Ihre Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat das streitgegenständliche Kfz bereits vor dem Schadensfall erworben, sodass keine Kausalität zwischen dem Erwerb dieses Kfz und einer Schadensposition des Klägers gegeben ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Haftungskausalität ist gerade der Erwerb des Kfz und nicht etwa dessen Zulassung oder tatsächliche Verwendung, da bereits im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Kaufvertragsschlusses die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer begründet wird. Geschieht dies indes – wie vorliegend – vor einem etwaigen Schadensfall, kann denknotwendig hier keine Ersatzbeschaffung im Sinne der vorgenannten Vertragsklausel vorliegen. Hieran ändert auch eine etwaige andere Zweckbestimmung des Klägers für dieses Kfz nach dem Schadensfall nichts, da hierdurch die mangelnde Kausalität zum haftungsbegründenden Zeitpunkt nicht behoben werden kann.
Die erhobene Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gebührenstreitwert: 2.857,98 €