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Amtsgericht Aachen·104 C 443/06·18.01.2007

Zahlungsklage aus fondsgebundener Rente wegen nicht substantiiertem Rückkaufswert abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte 337,72 € aus einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Höhe des geltend gemachten Rückkaufswerts nicht nachvollziehbar berechnete und ihre Rügen gegen die AVB nicht substantiiert oder durch eine verbindliche Feststellung belegt waren. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus fondsgebundener Rentenversicherung in Höhe von 337,72 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlungsklage ist unschlüssig, wenn die Klägerin die geltend gemachte Forderung und die zur Berechnung verwendeten Grundlagen nicht substantiiert darlegt.

2

Die Wirksamkeit von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen lässt sich nicht ohne Weiteres zivilgerichtlich feststellen; eine verbindliche Feststellung erfordert regelmäßig einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, eine Entscheidung der Kartellbehörde oder höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Die bloße Berufung auf eine höchstrichterliche Entscheidung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Übertragung deren Tragweite auf abweichende Tarif- oder Vertragsbestimmungen; es bedarf einer konkreten vergleichenden Darlegung.

4

Kommt die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, kann das Gericht die Klage mangels Schlüssigkeit ohne richterlichen Hinweis abweisen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

4

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 337,72 Euro aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis (Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Rente) zu.

5

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin insbesondere nicht aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung bzw. –anpassung infolge unwirksamer Vertragsbestimmungen zu.

6

Der erhobene Zahlungsanspruch ist bereits ungeachtet einer etwaigen Anspruchsgrundlage unschlüssig. Der Klage lässt sich nicht entnehmen, wie die Klägerin den von ihr dargelegten Rückkaufwert von 576,00 Euro errechnet hat. Insoweit war der Vortrag bereits völlig unsubstantiiert, so dass es keines richterlichen Hinweises bedurfte. Zudem hatte bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Klageforderung hingewiesen.

7

Zum anderen führen die rechtlichen Ausführungen der Klägerin in die Irre. Entgegen ihrer Ansicht ist gerade nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bestimmungen (AVB Tarif 1FLR 60) zur Berechnung des Rückkaufswertes unwirksam sind. In zutreffender Weise hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Unwirksamkeit nur durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde oder einer höchstrichterlichen Entscheidung festgestellt werden kann (vgl. BGH VersR 2005, 1565, 1568).

8

Die klägerseitig unter Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (aaO.) betrifft indes nicht die dem streitgegenständlichen Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen.

9

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

10

Streitwert: bis 600,00.