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Amtsgericht Aachen·104 C 234/15·25.02.2016

Leistungsklage wegen Telekommunikationsvertrag: Zahlung und Verzugszinsen bestätigt

ZivilrechtVertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus einem Telekommunikationsdienstvertrag Zahlung offener Entgelte und weiterer Nebenforderungen. Das Gericht bestätigt den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 443,51 € sowie Nebenforderungen und Zinsen, da die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhebt. Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Verzugszinsen werden bejaht.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Nebenforderungen in vollem Umfang stattgegeben; Vollstreckungsbescheid mit Fälligstellung und Zinsanspruch bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Dienstleistungsvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB kann ein Zahlungsanspruch entstehen, wenn vertragliche Leistungen erbracht und nicht bezahlt wurden.

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Lehnt der Schuldner konkrete Einwendungen gegen Anspruchsgrund oder -höhe ab, ist der vom Gläubiger geltend gemachte Betrag als begründet anzusehen.

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Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht, wenn der Schuldner in Verzug gerät und die Voraussetzungen der §§ 286, 280 BGB vorliegen.

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Verzugszinsen sind nach den Regeln des Verzugsrechts zu gewähren (§§ 286, 288 BGB); prozessuale Nebenentscheidungen zur Kostentragung und Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

1.       Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom XX.XX.XXXX, Az. XX-XXXXXXX-X-X wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 443,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 sowie weitere 6,00 € und weitere 70,20 € und weitere 37,80 € und weitere 1,40 € zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

2

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Der Klägerin steht aufgrund § 611 Abs. 1 BGB iVm dem streitgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag der aus dem Tenor ersichtliche, zuletzt geltend gemachte Zahlungsbetrag gegenüber dem Beklagten zu.

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Der Abschluss des Telekommunikationsdienstleistungsvertrages sowie der daraus noch bestehende Zahlungsrückstand sind zwischen den Parteien unstreitig. Konkrete Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin hat die Beklagte letztlich weder dem Grunde noch der Höhe nach geltend gemacht.

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2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB ZPO.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

9

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 500,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

16

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

17

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Aachen, 26.02.2016